Anlage Vorsorgeaufwand 2010 – Neu!!

Montag, 3. Januar 2011 12:22 Views: 9725

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Anlage Vorsorgeaufwand 2010 – Neu!!

  • Aufgrund der Neuregelung der Abzugsfähigkeit der Krankenkassenbeiträge ab dem VZ 2010 wurde die Anlage Vorsorgeaufwand vollkommen neu gestaltet.
  • In die Zeilen 4 bis 10 werden die Altersvorsorgeaufwendungen eingetragen. Dazu gehören die Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und landwirtschaftlichen Alterskassen sowie die in Zeile 7 einzutragenden Beiträge für eine private Rürup-Rente. Die Beiträge werden getrennt nach Ehegatten eingetragen. In Zeile 10 muss der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen 400-Euro-Job nur eingetragen werden, wenn des für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
  • In Zeile 11 wird unverändert eine 1 oder 2 eingetragen um den Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen korrekt zu berechnen.
  • In die Zeilen 12 bis 30 werden die Angaben zu den „Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung" eingetragen.
  • Bei Arbeitnehmer, deren Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, werden die Beträge in die Zeile 12 (Krankenversicherung) und Zeile 15 (soziale Pflegeversicherung) übernommen. Ggf. geleistete Zusatzbeiträge werden in Zeile 13 eingetragen. Werden Krankenversicherungsbeiträge gezahlt, aus denen sich ausnahmsweise kein Anspruch auf Krankengeld ergibt, kommen diese Beiträge in Zeile 14.

Das Finanzamt berücksichtigt dann diese Beiträge zu 100 %, und nicht nur zu 96 % als begünstigt absetzbare Beiträge zur Basisabsicherung.

  • Von der Krankenkasse erstattete Beiträge gehören in Zeile 16, darin enthaltene Beiträge zur Pflegeversicherung (und ggf. Beiträge zur Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld) zusätzlich in Zeile 17.
  • In die Zeile 18 tragen zum Beispiel Rentner begünstigte Beiträge zur Basisabsicherung für die Krankenversicherung ein, die nicht in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind und in die Zeile 21 für die soziale Pflegeversicherung ein.

Da für diese Beiträge in der Regel kein Anspruch auf Krankengeld besteht, müssen nur dann Beiträge auch in Zeile 20 eingegeben werden, wenn ausnahmsweise doch einen Anspruch be-steht. Ggf. geleistete Zusatzbeiträge werden in Zeile 19, erstattete Beiträge in Zeile 22, Zuschüsse zu den Beiträgen (z.B. von der Dt. Rentenversicherung) in Zeile 24 eingetragen.

  • In die Zeile 30 werden Beiträge für Wahlleistungen oder Zusatzversicherungen (abzgl. steuerfreier Zuschüsse und erstatteter Beiträge) angegeben, die nicht zur Basisabsicherung gehören und deshalb nicht begünstigt, sondern nur begrenzt als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind.
  • Auf Seite 2 in die Zeilen 31 bis 36 werden die Angaben zu den „Private Kranken- und Pflegeversicherung" eingetragen.
  • Beiträge zur privaten Krankenversicherung für die Basisabsicherung sind begünstigt absetzbar, sofern sie von dem Krankenversicherer bescheinigt werden. Die Eintragung erfolgt in Zeile 31. Die ebenfalls begünstigten Beiträge zur privaten Pflege-Pflichtversicherung werden in Zeile 32 angegeben.

Erstattete begünstigte Beiträge kommen in Zeile 33, Zuschüsse zu begünstigten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Zeile 34.

  • Nicht begünstigt sind Beiträge oder Beitragsanteile, die über die Basisabsicherung hinausgehen z.B. für Wahlleistungen oder Zusatzversicherungen – Zeile 35 ein (abzüglich steuerfreier Zuschüsse und erstatteter Beiträge) und Beiträge für freiwillige zusätzliche Pflegeversicherungen – Zeile 36 (abzüglich steuerfreier Zuschüsse und erstatteter Beiträge).
  • Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse laut Nr. 24 der Lohnsteuerbescheinigung für gesetzlich und privat Krankenversicherte werden in Zeile 37 eingetragen.
  • In die Zeilen 40 bis 43 kann der Versicherungsnehmer, der Beiträge für die Kranken- oder Pfle-geversicherung des bei ihm (mit-)versicherten Kindes, für das kein Anspruch auf Kinder-geld/Kinderfreibetrag besteht, oder seines eingetragenen Lebenspartners bezahlt, als Vorsor-geaufwendungen absetzen.
  • Besteht hingegen ein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag, müssen die Beiträge in die Zeilen 31 bis 36 der Anlage Kind eingetragen werden. Das gilt auch für vom Steuerpflichtigen i.R.d. Unterhaltspflicht übernommenen Beiträge zur Basisabsicherung, die das Kind als Versicherungsnehmer schuldet. Wenn der Steuerpflichtige diese Beiträge geltend macht, kann das Kind sie nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzen.
  • In die Zeilen 44 bis 50 unter „Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen" werden die für den Steuerpflichtigen selbst und ggf. für seinen Ehepartner gezahlten Versicherungsbeiträge in die jeweils dafür vorgesehene Zeile eingetragen. Diese Beiträge gehören zu den nur begrenzt abzugsfähigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Hiervon müssen erhaltene steuerfreie Zuschüsse, Beitragsrückzahlungen und ausgezahlte Gewinnanteile abgezogen werden.
  • Die Zeilen 51 bis 55 „Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen" müssen nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ausfüllen. Die Angaben benötigt das Finanzamt zur Berechnung der Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen für die Kürzung des Vorwegabzugs im Rahmen der alten Berechnungsmethode und zur Ermittlung des für die Altersvorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbetrages bei der neuen Berechnungsmethode.
  • Ab 2010 können begünstigte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner, im Rahmen des sogenannten Realsplittings, Anlage U, als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag von jährlich 13.805 Euro erhöht sich um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung des Unterhaltsempfängers aufwendet.

(Stand: 29.12.2010)

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