Lohnsteuerhilfevereine erbringen steuerberatende Dienstleistungen für Arbeitnehmer. Nach dem derzeit gültigen Steuerberatungsgesetz dürfen von Lohnsteuerhilfevereinen nur solche Personen umfassend betreut werden, die
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des InvZulG 1999 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten müssen jeweils beide Ehegatten Mitglied werden, damit der Lohnsteuerhilfeverein tätig werden darf. Deshalb müssen in diesem Fall bei beiden Eheleuten die o. g. Voraussetzungen gegeben sein.