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vom 29.07.2010 || Arbeitszimmer: Begrenzter Abzug verfassungswidrig (29.07.2010)

Arbeitszimmer: Begrenzter Abzug verfassungswidrig

 

[29.07.2010] -

Gute Nachricht für Lehrer, Außendienstler und andere: Die seit 2007 eingeschränkte Absetzbarkeit von Arbeitszimmerkosten verstößt teilweise gegen das Grundgesetz. Diese Regelung muss der Gesetzgeber rückwirkend korrigieren, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers dürfen seit 2007 auch dann nicht mehr abgezogen werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen verstößt das Abzugsverbot gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und muss deshalb rückwirkend zum 1.1.2007 geändert werden (BVerfG, Beschluss vom 6.7.2010, 2 BvL 13/09). Hiervon profitieren in erster Linie Lehrer und Außendienstmitarbeiter, denen in der Regel kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Sobald jedoch ein weiterer Arbeitsplatz vorhanden ist, spielt die zeitliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Rolle. Hier bleibt es auch dann beim Abzugsverbot, wenn das häusliche Arbeitszimmer für mehr als 50% der beruflichen Tätigkeit genutzt wird, so die Verfassungsrichter.

Was ist der Hintergrund des Beschlusses?

Ein häusliches Arbeitszimmer wird seit 2007 nur noch dann steuerlich berücksichtigt, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Diese Voraussetzung erfüllen in der Regel nur Heimarbeiter. Lehrer und Angestellte wie zum Beispiel Außendienstmitarbeiter, die zum Teil von zu Hause arbeiten, gehen seit 2007 leer aus. Bis 2006 durften diese Berufsgruppen noch bis zu 1.250 Euro pro Jahr absetzen.

In dem jetzt entschiedenen Fall nutzte ein Hauptschullehrer ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer täglich für zwei Stunden zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. In der Schule wurde ihm für diese Tätigkeit kein Arbeitsplatz zugewiesen. Das Finanzamt hatte ihm trotzdem den Werbungskostenabzug verweigert, der Pädagoge zog deshalb vor Gericht.

Das Finanzgericht Münster hielt es in diesem Fall für verfassungswidrig, dass die Arbeitszimmerkosten auch dann nicht abziehbar sind, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (FG Münster vom 8.5.2009, 1 K 2872/08 E, DStR 2009 S. 1024). Es legte die Frage den Verfassungsrichtern zur Prüfung vor – und die haben jetzt entschieden.

Was bedeutet der Beschluss für Berufstätige ohne weiteren Arbeitsplatz?

Nach jetziger Rechtslage können diese Personen ihr häusliches Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn es der Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit ist. Diese Regelung darf nicht mehr angewendet werden, laufende steuerliche Verfahren müssen ausgesetzt werden. Betroffene können ihr Arbeitszimmer künftig auch dann absetzen, wenn es nicht Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit ist.

Begründung der Richter: Für Berufstätige ohne weiteren Arbeitsplatz sei das Kriterium des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Außerdem sei es ungeeignet, da es streitanfällig und aufwendig ist. Dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sei dagegen leicht nachprüfbar und daher gut geeignet, um die berufliche Nutzung des häuslichen Büros nachzuweisen.

Was bedeutet der Beschluss für Berufstätige mit einem anderen Arbeitsplatz?

Wer neben seinem häuslichen Arbeitszimmer noch über einen anderen Arbeitsplatz verfügt, profitiert nicht von dem Richterspruch. Denn die Verfassungsrichter haben die jetzige Regelung in diesem Punkt nicht beanstandet: Die Arbeitszimmerkosten sind weiterhin nur dann abziehbar, wenn das heimische Büro den Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit bildet.

Begründung der Richter: Das bis 2006 geltende Kriterium der über 50%igen beruflichen Nutzung ist schwer nachzuprüfen, da sich das Finanzamt zu sehr auf die Angaben des Steuerpflichtigen verlassen muss. Außerdem ist die zeitliche Nutzung nur ein schwaches Indiz für die berufliche Notwendigkeit des Arbeitszimmers, wenn dem Berufstätigen ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 

Wie geht es jetzt weiter?

Die Finanzverwaltung hat Einkommensteuerbescheide bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers per Erlass vom 1.4.2009 nur noch vorläufig festgesetzt. Sind Ihre Steuerbescheide 2007 bis 2009 (aufgrund dieses Erlasses oder weil Sie Einspruch eingelegt haben) in diesem Punkt noch offen und verfügen Sie über keinen anderen Arbeitsplatz, profitieren Sie von der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung. Ihre Bescheide bleiben bis dahin offen.

Ist Ihr Bescheid dagegen bestandskräftig, kann er grundsätzlich nicht mehr geändert werden – trotz des Beschlusses aus Karlsruhe.

Wenn Sie neben dem heimischen Büro noch einen weiteren Arbeitsplatz haben, ist der Gesetzgeber nicht zum Handeln gezwungen. Wenn er es dementsprechend auch nicht tut, ändert sich für diese Berufstätigen nichts.

Wichtig: Welche Folgerungen der Gesetzgeber aus dem Beschluss der Verfassungsrichter zieht und ob er in einer Neuregelung über die Vorgaben des Gerichts hinausgeht, wird sich zeigen müssen. Der Beschluss bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber zur alten Rechtslage zurückkehren muss. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Hinweis: In Kürze wird es ein kostenloses Online-Update für die Steuer-Spar-Erklärungen 2008 bis 2010 geben, in denen dieser Beschluss berücksichtigt ist.

Quelle: Steuertipps

vom 14.07.2010 || Besonderes Kirchgeld – Verfassungswidrig? (Stand: 31.05.2010)

  • Ist der Hauptverdiener nicht jedoch der andere Ehepartner aus der Kirche ausgetreten, so setzt die Kirche für den anderen Ehepartner das besondere Kirchgeld fest.
  • Dies lässt sich vermeiden, indem der andere Ehepartner ebenfalls aus der Kirche austritt oder die aus einkommensteuerlicher Sicht meist ungünstige Variante der getrennten Veranlagung wählt.
  • Nun gibt es einen Hoffnungsschimmer: Das BVerfG muss prüfen, ob das Kirchgeld verfassungskonform ist. Das Verfahren wird unter dem Aktz. 2 BvR 591/06 geführt. Der BFH hatte in der Vorinstanz die Klage gegen das besondere Kirchgeld in Nordrhein-Westfalen als unbegründet zurück gewiesen, BFH-urteil vom 21.12.2006, I R 44/05.

(Stand: 31.05.2010)

vom 08.04.2010 || Der BFH wird 2010 voraussichtlich über folgende Verfahren entscheiden, Pressekonferenz des BFH vom 1

Der BFH wird 2010 voraussichtlich über folgende Verfahren entscheiden, Pressekonferenz des BFH vom 13.01.2010 (Stand: 15.03.2010)

  • Abzugsbeschränkung für Verpflegungsmehraufwand: In zwei Verfahren (VI R 10/08 und VI R 11/08) wird der VI. Senat die Frage zu beurteilen haben, ob die Beschränkung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen auf den Zeitraum von drei Monaten seit Beginn der doppelten Haushaltsführung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie verletzt
  • Besteuerung von Rentenversicherungsbeiträgen und Rentenzahlungen unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes: In mehreren Verfahren (X R 52/08, X R 53/08 und X R 58/08) wird der X. Senat die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz für den Fall zu beurteilen haben, dass Altersrenten, die auf vor dem Jahr 2005 geleisteten Beiträgen beruhen, mit einem höheren Anteil als dem früher geltenden Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen werden.
  • Ausgleichszahlungen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als Werbungskosten: Der X. Senat wird in dem Verfahren X R 23/08 zu einer im Zusammenhang mit Scheidungsfolgenvereinbarungen häufig auftretenden Rechtsfrage Stellung nehmen. Werden im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen geleistet, statt staatliche und betriebliche Rentenberechtigungen zwischen den Ehegatten aufzuteilen, ist streitig, ob diese Ausgleichszahlungen beim Ausgleichspflichtigen dem Erhalt von Renteneinkünften dienen und damit Werbungskosten darstellen.
  • Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten:
    In dem Verfahren X R 10/08 ist eine Entscheidung darüber zu erwarten, ob die ab dem 01.01.2006 geltende Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten, die die private Lebensführung betreffen, verfassungsmäßig ist.

In dieser Auflistung findet sich leider kein Hinweis auf das Verfahren zum Arbeitzimmer. Es ist somit nicht zu erwarten, dass diese Entscheidung noch bis zum Jahresende 2010 erfolgen wird.

(Stand: 15.03.2010)

vom 04.03.2010 || Studiengebühren sind keine außergewöhnliche Belastung

[04.03.2010] - Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar. Das geht aus einer Entscheidung des BFH hervor.

Der Fall:

Ein 22-Jähriger besuchte eine private Hochschule. Die Studiengebühren in Höhe von 7.080 Euro trugen die Eltern, die das Geld in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machten.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Lediglich der Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG wurde gewährt, das der Sohn auswärtig untergebracht war.

Die Eltern klagten gegen die Ablehnung.

Das Urteil:

Der BFH teilte die Meinung des Finanzamts und erkannte die Studiengebühren weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung an. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf. Das gilt auch dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar sind.

Der übliche Ausbildungsbedarf, erklärten die Richter, werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit sei eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 17.12.2009, Az. VI R 63/08).

vom 04.03.2010 || Sozialrecht | Selbstständiger Nebenjob ist rentenversicherungspflichtig (BSG)

Selbstständige mit nur einem Auftraggeber müssen Rentenversicherungsbeiträge zahlen, auch wenn sie gleichzeitig angestellt beschäftigt sind (BSG, Urteil v. 2.3.2010 -  B 12 R 10/09 R).

Sachverhalt:
Im konkreten Fall hatte die Deutsche Rentenversicherung mit einer Frau aus dem Raum Ulm darüber gestritten, ob diese als „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ einzustufen und damit versicherungspflichtig sei. Die Frau arbeitet angestellt als Krankenschwester an einem großen Krankenhaus. Für ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit werden Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Zusätzlich verdient die Frau aber Geld als Handelsvertreterin einer einzelnen Firma. Nach Auffassung des Rententrägers ist sie auch für diese Tätigkeit versicherungspflichtig. Die Krankenschwester sah das anders und klagte gegen den entsprechenden Bescheid. Vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg war sie damit erfolgreich. Das LSG befand, die Frau sei „nicht im Wesentlichen“ nur für einen Auftraggeber selbstständig tätig gewesen. Das Gericht berücksichtigte dabei nicht nur die Einnahmen aus der Selbstständigkeit, sondern auch die aus dem Klinik-Job. Die Verdienste aus der Anstellung machten den Angaben zufolge mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens der Klägerin aus. Gegen die LSG-Entscheidung ging die Deutsche Rentenversicherung in Revision und war nun vor dem Bundessozialgericht erfolgreich.

Hierzu führte das BSG weiter aus: In der Rentenversicherung seien selbstständige und abhängige Tätigkeiten jeweils für sich zu betrachten. In jedem Teilbereich könne eine Schutzbedürftigkeit begründet sein. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen einer „arbeitnehmerähnlichen“ Selbstständigkeit erfüllt, betonte der Vorsitzende. Denn in ihrer selbstständigen Tätigkeit habe die Klägerin im fraglichen Zeitraum nur einen Auftraggeber gehabt und selbst keine Beschäftigten angestellt.

Anmerkung: Typische „arbeitnehmerähnliche“ Selbstständige seien Hebammen, Klavier- oder Tennislehrer, erläuterte die Vertreterin der Deutschen Rentenversicherung am Rande der Verhandlung. Diese Personengruppen seien in der Rentenversicherung pflichtversichert, weil sie als schutzbedürftig gelten.

Quelle: ddp

vom 04.03.2010 || Kindergeldantrag | Kein besonderer Schutz des Kindes gegen nachlässige Eltern (BFH) - 03.03.10

Auch wenn ein Kind berechtigt ist, das Kindergeld selbst zu beantragen, kann es mit einem Antrag auf Kindergeld keine erneute Entscheidung über den vom Kindergeldberechtigten geltend gemachten Kindergeldanspruch erreichen, sofern dieser bereits bestandskräftig abgelehnt wurde (BFH, Urteil v. 26.11.2009 - III R 67/07; veröffentlicht am 3.3.2010).



Sachverhalt: Eine Kindsmutter erhielt für ihre 1981 geborene Tochter, die Klägerin, bis einschließlich Dezember 2002 Kindergeld. Die Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung von August 2001 bis Ende Juni 2004 eine Ausbildung. Sie lebte zu dieser Zeit in einer eigenen Wohnung und erhielt von ihren Eltern keine Unterhaltsleistungen. Mit Bescheid vom 27.4.2004 lehnte die Familienkasse den Antrag der Kindsmutter auf Kindergeld für die Klägerin ab, da die Einkünfte und Bezüge der Klägerin im Jahr 2003 den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 7.188 € überschritten hätten. Diesen Bescheid, der der Klägerin nicht bekannt gegeben wurde, hat die Beigeladene nicht angefochten. Im August 2006 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 die „rückwirkende Auszahlung“ des Kindergeldes u.a. für den Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2004 an sich. Daraufhin setzte die Familienkasse mit Bescheid vom 1.11.2006, den sie an die Kindsmutter richtete, Kindergeld für die Monate Mai und Juni 2004 fest. Eine Änderung des Bescheids vom 27.4.2004 sei nicht möglich, da durch diesen der Kindergeldanspruch ab Januar 2003 bestandskräftig abgelehnt worden sei.



Dazu führt der BFH weiter aus: Stellt ein nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG Antragsberechtigter den Antrag auf Kindergeld, so wird er dadurch nicht zum Kindergeldberechtigten. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen vielmehr in der Person des (materiell) Kindergeldberechtigten gegeben sein. § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG räumt dem Antragsberechtigten lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsstellung ein, die es ihm ermöglicht, das Festsetzungsverfahren über einen - fremden - Steuervergütungsanspruch einzuleiten; darüber hinaus ist er berechtigt, die im Festsetzungsverfahren getroffene Entscheidung auch gerichtlich überprüfen zu lassen. § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG gewährt jedoch kein Recht, ein weiteres Festsetzungsverfahren über den fremden Steuervergütungsanspruch einzuleiten. Ist das Festsetzungsverfahren für den (materiell) Kindergeldberechtigten bestandskräftig abgeschlossen, muss ein nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG Antragsberechtigter sich die Bestandskraft des dieses Festsetzungsverfahren abschließenden Bescheids entgegenhalten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob er von der Durchführung dieses Verfahrens Kenntnis hatte oder nicht. § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG ermöglicht lediglich, dass der für die Einleitung des Festsetzungsverfahrens erforderliche Antrag auch in den Fällen gestellt werden kann, in denen der Kindergeldberechtigte selbst z.B. deshalb keinen Antrag stellt, weil etwa festzusetzendes Kindergeld ohnehin nicht an ihn, sondern an einen nach § 74 EStG Berechtigten auszuzahlen wäre. § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG gibt dem danach Antragsberechtigten jedoch kein Recht darauf, von der Einleitung eines Festsetzungsverfahrens aufgrund eines fremden Antrags benachrichtigt zu werden. Das in § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG vorgesehene, auf Einleitung eines Festsetzungsverfahrens gerichtete Antragsrecht besteht nur für und im Rahmen des Festsetzungsverfahrens zwischen dem (materiell) Kindergeldberechtigten und der Familienkasse. Kann ein dieses Verfahren abschließender, für den Kindergeldberechtigten negativer Bescheid von diesem im Hinblick auf seine Bestandskraft nicht mehr angegriffen werden, besteht auch für einen nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG Antragsberechtigten keine verfahrensrechtliche Möglichkeit mehr, unter Hinweis auf sein Antragsrecht zugunsten des (materiell) Kindergeldberechtigten eine andere (positive) Festsetzung zu erreichen. Das Antragsrecht ist mit Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Bescheids diesem gegenüber verbraucht.



Quelle: BFH online

vom 04.03.2010 || Steuersünder-CD | Bund kauft Daten-CD aus Baden-Württemberg (Finanzausschuss) - 03.03.10

Die Bundesregierung wird die zunächst den baden-württembergischen Landesbehörden angebotene CD mit den Daten von Steuersündern kaufen.

Die Bundesregierung teilte am Mittwochvormittag im Finanzausschuss mit, „dies werde ggf. unter Mitwirkung eines betroffenen Bundeslandes“ geschehen. Die baden-württembergische Landesregierung hatte den Kauf der Steuerdaten zunächst abgelehnt. Wie die Bundesregierung im Finanzausschuss weiter erläuterte, werde das Land Baden-Württemberg dem Bund die notwendigen Angaben zum Kauf der CD zur Verfügung stellen.

Die Bundesregierung teilte weiter mit, dass den Behörden eine „Vielzahl von Daten“ zum Kauf angeboten worden sei. Diese Angebote seien von Amts wegen zu prüfen. Sollte sich herausstellen, dass die angebotenen Daten zur Aufklärung von Steuerhinterziehungstaten geeignet seien, müsse versucht werden, sie zu kaufen. Es gebe aber auch „viele Trittbrettfahrer“, erklärte die Bundesregierung zum Wert der angebotenen Daten.
Dagegen seien auf der von Nordrhein-Westfalen gekauften Steuer-Daten-CD viele steuerlich relevante Fälle. Die möglichen Steuereinnahmen würden die Kosten für den Kauf der CD, an denen sich der Bund mit 1,25 Mio. Euro beteiligt habe, bei weitem übersteigen, berichtete die Bundesregierung. Auf Fragen der SPD-Fraktion und der Linksfraktion bezeichnete die Regierung die Mitwirkung eines betroffenen Landes als wichtig. Die Aufklärung dieser Steuerfälle erfolge jedoch im Auftrag des Bundes, der sogar ein Weisungsrecht habe. Es gebe auch eine gesetzlich festgelegte Verantwortung des Bundes, die Länder bei der Verfolgung und Aufklärung von Steuerstraftaten zu unterstützten.

Auf der Baden-Württemberg angebotenen CD könnten sich mehrere hundert bis 1.000 Steuerfälle befinden, erläuterte die Regierung weiter. Diese Menge an Daten könne ein Land allein nicht bearbeiten, sondern das solle dezentral erfolgen. Nach Angaben der Regierung konnten von der bereits früher angekauften Liechtenstein-CD, für die die Staatsanwaltschaft Bochum zuständig sei, von den insgesamt rund 800 Fällen mehrere hundert Fälle aus Kapazitätsgründen noch nicht bearbeitet werden. Auch die Daten der von Nordrhein-Westfalen gekauften CD sollten dezentral bearbeitet werden.

Die SPD-Fraktion forderte in diesem Zusammenhang, dass in diesen Fällen in den Ländern gleichermaßen vorgegangen werde. Auf Fragen der Fraktion bestätigte die Regierung, dass eine weiter Landesregierung überlege, eine Anfrage an den Bund zu stellen, damit dieser Steuerdaten ankaufe.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 062

vom 04.03.2010 || Wachstumsbeschleunigungsgesetz - Aktueller Stand und Kurzinformation (04.03.10)

 

Als eine der ersten gesetzgeberischen Maßnahmen hat die neue Regierung das „Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums“ (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) auf den Weg gebracht. Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, tritt es planmäßig zum 1.1.2010 in Kraft.

Das Gesetz enthält u.a. folgende Maßnahmen:

Einkommensteuer:

  • Die Freibeträge für Kinder werden von insgesamt 6.024 € auf 7.008 € angehoben. Zugleich wird das Kindergeld ab dem 1.1.2010 für jedes Kind um 20 € erhöht (§ 32 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 BKGG).
  • Einführung einer Regelung zur Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 €. Alternativ wird ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 € zugelassen (§ 6 Abs. 2 u. 2a, § 9 Abs. 1, § 52 Abs. 16 und 23d EStG).

vom 04.03.2010 || Höhe des Grundfreibetrag war 2005 angemessen (Stand: 17.02.2010)

  • Im Urteil vom 18. November 2008, Az. X R 34/07, erklären die Richter des BFH, dass der Grundfreibetrag in Höhe von 15.329 Euro im Jahr 2005 höher als das Existenzminimum in Höhe von 12.240 Euro war und somit nicht zu beanstanden sei.

(Stand: 17.02.2010)

vom 22.01.2010 || Haushaltsnahe Dienste: Kosten für die Grabpflege (Stand: 18.01.2010)

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Grabpflege nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört (Niedersächsisches FG vom 25.02.2009). Dies gilt auch dann, wenn sich die Grabstätte nicht weit von der Wohnung befindet (Hessisches FG vom 01.11.2007).

Ausschlusskriterium ist, dass die Grabpflege keine hauswirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

(Stand: 18.01.2010)

vom 22.01.2010 || Familienförderung: Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag (Stand: 15.01.2010)

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz werden zum 1.1.2010 das Kindergeld und der Kinderfreibetrag erneut erhöht:

  2002-2008 2009 ab 2010

Kindergeld

- für das erste und zweite Kind

- für das dritte Kind

- für das vierte und jedes weitere Kind

 

154 EUR

154 EUR

179 EUR

 

164 EUR

170 EUR

195 EUR

 

184 EUR

190 EUR

215 EUR

Kinderfreibetrag 3 648 EUR 3 864 EUR 4 368 EUR
BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung, Ausbildung) 2 160 EUR 2 160 EUR 2 640 EUR
Steuerfreibeträge insgesamt 5 808 EUR 6 024 EUR 7 008 EUR

 

(Stand: 15.01.2010)

vom 22.01.2010 || Neue Formulare ab 2010 (Stand: 04.01.2010)

  • Zusammenfassend ist festzustellen: Der Mantelbogen, die Anlage N, Anlage KAP und Anlage AUS werden geändert, die Anlage Vorsorgeaufwendungen wird neu eingeführt, Anlage AV wird abgeschafft.
  • Der Mantelbogen enthält keine Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen mehr, die im Mantelbogen verbleibenden Angaben werden umstrukturiert, die Unterschrift wird nun auf Seite 4 geleistet.
  • Die Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen in Anlage N auf Seite 2 oben wurden in die Anlage Vorsorgeaufwendungen verschoben. In Anlage KAP sind oben Angaben zur Günstigerprüfung etc. hinsichtlich der Abgeltungsteuer einzutragen. Die allgemeinen Kapitalerträge werden nun ein einem Betrag in Zeile 7 eingetragen. Alle weiteren neuen Zeilen gehen auf Besonderheiten hinsichtlich der Abgeltungsteuer zurück.
  • Die Anlage AUS ist nur noch in Ausnahmefällen auszufüllen, wenn die ausländische Quellensteuer nicht mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25% erhoben wurde.
  • Die Anlage Vorsorgeaufwendungen fasst alle Angaben hierzu zusammen. Die Felder dieser Anlage waren bisher auf Seite 3 des Mantelbogens, auf Seite 2 der Anlage N und auf der Anlage AV enthalten. Anlage AV wird nun ersatzlos gestrichen.

(Stand: 04.01.2010)

vom 22.01.2010 || Solidaritätszuschlag – Verfassungswidrig? (Stand: 04.01.2010)

  • Das Finanzgericht Niedersachsen hat am 25.11.2009 den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig erklärt und die Frage zur Klärung an das BVerfG weiter geleitet. Dieses muss jetzt zuerst prüfen, ob es die Beschwerde annehmen wird oder nicht.
  • Auf Grund der Vielzahl an Einsprüchen hat der BMF am 07.12.2009 erklärt, dass im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätsgesetzes 1995 nach § 165 Abs. 1 Satz2 Nr. 3 AO vorläufig vorzunehmen sind.
  • Spätestens ab 23.12.2009 sollen alle neu verschickten Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten.

(Stand: 04.01.2010)

vom 28.12.2009 || Wachstumsbeschleunigungsgesetz beschlossen

[18.12.2009] -

Heute hat auch der Bundesrat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt. Es tritt bereits am 1. Januar 2010 in Kraft. Besonders für Eltern gibt es einige positive Änderungen.

Dies sind die wichtigsten Neuerungen für Arbeitnehmer und ihre Familien:

  • Die Kinderfreibeträge für jedes Kind werden angehoben. Statt 6.024 Euro sollen sie ab dem Veranlagungszeitraum 2010 insgesamt bei 7.008 Euro liegen.
  • Zugleich wird das Kindergeld erhöht. Es steigt für jedes Kind um 20 Euro. Das hilft vor allem Familien mit kleinem und mittlerem Einkommen. Für das erste und zweite Kind soll es damit statt 164 Euro 184 Euro geben, für das dritte 190 Euro, ab dem vierten Kind 215 Euro.

Auch für Erben sind Verbesserungen geplant. Ziel ist, eine geringere Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder zu erreichen. Vorgesehen ist ein neuer Steuertarif von 15 bis 43 Prozent. Auch für Unternehmen werden die Regelungen zur Erbschaftsteuer geändert.

Hoteliers und Gastronomen profitieren von einem niedrigeren Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen. Der Steuersatz wird auf sieben Prozent abgesenkt. Abzuwarten bleibt, inwieweit diese Vergünstigung an die Kunden weitergegeben wird.

Ein weiterer Baustein des Gesetzes ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern. Für modular aufgebaute Anlagen, die vor dem Jahr 2009 in Betrieb genommen wurden, soll so ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb ermöglicht werden.

Zum Gesetzentwurf (pdf, Link öffnet ein neues Fenster)

Quelle: steuertipps.de/

vom 28.12.2009 || Alle Jahre wieder: Weihnachtsfrieden in den Finanzämtern

[22.12.2009] -"In dieser besinnlichen Zeit des Jahres sollen die Menschen nicht durch schwerwiegende Post aus den Finanzämtern gestört werden" erklärt Marion Walsmann, Finanzministerin in Thüringen. Auch andere Bundesländer verschonen ihre Steuerzahler während der Weihnachtstage mit Post.

In der Zeit des Weihnachtsfriedens vom 21. bis 31.12. werden keine Steuern angemahnt, keine Zwangsgelder festgesetzt, keine Bürgerinnen und Bürger vorgeladen und auch keine Vollstreckungen durchgeführt. Die Finanzämter wollen in diesem Zeitraum keine Betriebsprüfungen ankündigen oder beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.

Ausnahme: Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z.B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z.B. bei drohender Verjährung).

Steuerbescheide werden übrigens auch während des Weihnachtsfriedens versandt. Diese Regelung, so die Finanzminister, habe sich bewährt. Viele Bürger machten gerade zum Jahresende finanzielle Pläne. Außerdem würden dadurch Steuererstattungen nicht verzögert. Und: Auch während der Weihnachtszeit müssen fällige Steuern pünktlich gezahlt werden. Andernfalls können Säumniszuschläge entstehen.

Wir haben bisher entsprechende Pressemitteilungen aus Hessen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Sachsen gefunden. Aber nach der Erfahrung der letzten Jahre beteiligen sich alle Finanzministerien der Länder am Weihnachtsfrieden.

Quelle:steuertipps.de

vom 28.12.2009 || Solidaritätszuschlag: Neues Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Stand: 04.12.2009)

Im Jahre 2006 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlages auch 10 Jahre nach der Wiedervereinigung verfassungsmäßig in Ordnung ist. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Nun ist zum Solidaritätszuschlag wieder ein Verfahren in Gang gekommen. Geklärt werden soll, ob der Solidaritätszuschlag im Jahr 2007 erhoben werden durfte. Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesmal verfassungsrechtliche Zweifel an der "Dauersteuer" Solidaritätszuschlag und deshalb die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorlegt (Niedersächsisches FG vom 25.11.2009).

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags könnte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Auch das Finanzgericht Köln hat in einem Aussetzungsbeschluss Zweifel geäußert, "ob die Erhebung dieser Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer nach wie vor verfassungsgemäß ist" (FG Köln vom 11.9.2009). Vor dem Bundesfinanzhof ist ebenfalls ein Verfahren anhängig.

Bei dem neuen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geht es nicht darum, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags sofort beendet oder gar rückwirkend korrigiert wird. Mit der Festlegung eines definierten Endes in absehbarer Zeit wäre schon viel erreicht.

Es kann wegen der Erhebung des Soli Einspruch gegen noch offene Einkommensteuerbescheide ab 2007 eingelegt werden und unter Hinweis auf das o.g. Verfahren das Ruhenlassen beantragt werden.

(Stand: 04.12.2009)

vom 28.12.2009 || Lohnsteuerkarte 2010 - Steuerklassenwahl 2010 – Faktorverfahren für Ehegatten (Stand: 23.11.2009)

  • 2010 wird letztmals die Lohnsteuerkarte in Papierform versendet. Diese Karte wird ab 2011 stufenweise durch eine elektronische Form ersetzt.
  • Das bedeutet, dass die Lohnsteuerkarte 2010 etwas länger gültig sein wird als normalerweise: Sie soll nämlich auch noch für das Jahr 2011 anwendbar sein. Arbeitgeber dürfen die Karte also nicht Ende 2010 vernichten, sondern behalten sie noch ein weiteres Jahr. Wer den Arbeitsplatz wechselt, nimmt die Karte wie gehabt mit - auch in 2011. Berufseinsteiger in die Ausbildung sollen ohne Ersatzbescheinigung nach Steuerklasse I besteuert werden können. Für alle Änderungen und Eintragungen ist ab 2011 das Finanzamt zuständig. Ab dem Jahr 2012 ist allein die Finanzverwaltung dafür zuständig, dem Arbeitgeber die notwendigen Merkmale für die Besteuerung des Arbeitnehmers zu übermitteln.
  • Neu hinzu kommt nun ab 2010, dass die Steuerpflichtigen nicht nur die Wahl zwischen den bereits bekannten Steuerklassen haben, sondern sich auch noch für die Lohnsteuerklasse IV mit Faktorverfahren entscheiden können.
  • Dieses neue Verfahren ist für die Fälle gedacht, in denen einer der Partner auf Grund der Steuerklasse V neben dem geringen Verdienst auch noch einen höheren Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse V in Kauf nehmen muss.
  • Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bereits mit dem monatlichen Lohnsteuereinbehalt die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld abgeführt wird. Nachzahlungen, die mit der Steuerklassenkombination III/V bei großen Lohnunterschieden oft auftreten, werden weitgehend vermieden. Anders als bei der Steuerklasse V werden auch beim Ehegatten mit dem geringeren Verdienst Freibeträge wie das steuerfreie Existenzminimum und die Vorsorgepauschale berücksichtigt, so dass die Lohnsteuer geringer als bei der Steuerklasse V ausfällt. Der Partner mit dem höheren Verdienst zahlt jedoch mehr Lohnsteuer als bei der Steuerklasse III.
  • Dieser Antrag ist beim Wohnsitzfinanzamt unter Vorlage beider Steuerkarten zu stellen.
  • Da bei Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld u.ä. das Nettoeinkommen Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen ist, kann die Wahl des Faktorverfahrens für den Ehegatten mit dem geringeren Verdienst vorteilhaft sein. Wie bisher fallen die Leistungen jedoch am höchsten aus, wenn die Steuerklasse III zugrunde gelegt wird.

(Stand: 23.11.2009)

vom 28.12.2009 || Elterngeld – Progressionsvorbehalt rechtmäßig (Stand: 23.11.2009)

  • In ihrem Beschluss vom 21.09.2009 Aktz. VI B 31/09 haben die Richter des BFH festgestellt, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig dahingehend zu verstehen, dass das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen ist. Eine Freistellung des Sockelbetrags erfolgt nicht!
  • Die Richter begründeten dies damit, dass das Einkommensteuerrecht, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG, nicht zwischen dem Mindestbetrag und einem darüber hinausgehenden Betrag des Elterngelds unterscheidet. Der Gesetzgeber war somit nicht aus Gründen der Verfassung nicht daran gehindert, den Systemwechsel vom Bundeserziehungsgeldgesetz zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu vollziehen, eine als Einkünfteersatz charakterisierte Sozialleistung zu schaffen und diese in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
  • Die Kläger haben hiergegen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktz. ist noch nicht bekannt.

(Stand: 23.11.2009)

vom 28.12.2009 || Arbeitszimmer – BMF lockert seine Haltung (Stand: 23.10.2009)

  • Seit 2007 sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen ist, § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Arbeitszimmerkosten von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in der Schule liegt, sind nach dieser Regelung grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.
  • Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 28.08.2009, VI B 69/09 ernsthafte Zweifel geäußert, ob das Abzugsverbot für Arbeitszimmerkosten verfassungsgemäß ist und deshalb einem Kläger vorläufigen Rechtschutz gewährt. Das Finanzamt muss dem Kläger wieder einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen.
  • Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung selbst hat sich der BFH nicht geäußert. Diese Fragestellung bleibt der Revision unter VI R 13/09 vorbehalten. Dem BVerfG liegt zur Thematik jedoch bereits der Vorlagebeschluss des FG Münster unter 2 BvL 13/09 zur Entscheidung vor. Der Verfahrensausgang lässt sich trotz des aktuellen Beschlusses vom BFH nicht eindeutig prognostizieren. Der BMF hat mit seinem Schreiben vom 06.10.2009 sofort auf das o.g. Urteil reagiert. Danach ist nun Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung in folgenden Fällen statt zu geben: Anträgen
    • gegen die Ablehnung auf Lohnsteuerermäßigung für Jahre ab 2009,
    • gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für VZ ab 2009 oder
    • gegen Einkommensteuerbescheide für VZ ab 2007, in denen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen sind höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 Euro zu berücksichtigen. Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge führen.

(Stand: 23.10.2009)

vom 30.09.2009 || Rentenbezugsmitteilungen - der Versand beginnt (Stand: 21.09.2009)

* Zwischen dem 1.Oktober 2009 und dem 31. Dezember 2009 wird der Versand der Rentenbezugsmittelungen der Jahre 2005 bis 2008 erfolgen. Darin teilen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds oder die Versicherungsunternehmen den Finanzämtern die von ihnen geleisteten Rentenzahlungen mit.
* Sobald die Finanzämter die Rentenbezugsmitteilungen ausgewertet haben, werden den Betroffenen Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärungen zugesandt.

(Stand: 21.09.2009)

vom 16.09.2009 || Bemessungsgrundlage für zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung (Stand: 12.08.2009)

Bei einer getrennten Veranlagung von Ehegatten berechnet sich die zumutbare Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für verfassungsgemäß.

Ein Arbeitnehmer hatte Zahlungen an das Sozialamt und an ein Pflegeheim für seine pflegebedürftige Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Er beantragte die getrennte Veranlagung. Die so ermittelte zumutbare Belastung auf der Basis seiner Einkünfte war deutlich niedriger als im Fall einer Zusammenveranlagung. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Dagegen wandte sich der Betroffene und machte verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Das Gericht ist dem nicht gefolgt und weist zur Begründung darauf hin, dass die gesetzliche Grundlage im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung von Eheleuten bedeutet. Bei der getrennten Veranlagung steht den Ehegatten ein Wahlrecht zu, eine andere als die hälftige Aufteilung der abziehbaren Aufwendungen zu beantragen. Damit kann im Einzelfall eine günstigere Besteuerung erreicht werden.

(Stand: 12.08.2009)

vom 08.07.2009 || Freiwillige Abgabe einer Steuererklärung: Abgabefrist für Arbeitnehmer vier oder sieben Jahre? (Stan

    *  Laut Gesetz gilt für die Pflichtveranlagung sowie für die freiwillige Veranlagung eine vierjährige Abgabefrist. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt des Beginns der Frist. Im Fall der freiwilligen Erklärung beginnt diese direkt nach dem Kalenderjahr. Bei der Pflichterklärung beginnt diese erst drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres und dauert somit sieben Jahre.
    * Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 3.12.2008, Aktz. 11K4917/07 jedoch die Auffassung vertreten, dass die dreijährige Anlaufhemmung der Frist deshalb auch für Arbeitnehmer bei einer freiwilligen Abgabe gelten muss.
    * Wenn Sie einen alten Fall aus den Jahren 2002, 2003 oder 2004 erhalten, sollten Sie die Steuererklärung noch abgeben. Wenn das Finanzamt diese ablehnt, können Sie auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen VIR2/09 verweisen und Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung beantragen.
(Stand: 23.06.2009)
 

vom 25.04.2009 || Lohnsteuer-Bonus: 300 Euro für Ihre Steuererklärung

Lohnsteuer-Bonus: 300 Euro und keine Steuererklärung

16. April 2009

300 Euro will die SPD als Steuerbonus verschenken, wenn Geringverdiener auf eine Steuererklärung verzichten. Die FDP kritisiert dies als Wählerwerbung.

Die SPD will die Stimmen der Niedrigverdiener gewinnen und lockt mit einem Steuerbons in Höhe von 300 Euro für all jene, die neben ihrem Lohn keine weiteren Bezüge haben und in Folge dessen auf eine Steuererklärung verzichten.


Für verheiratete Paare soll der doppelte Bonus zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin eine Steuererklärung abgeben sollen all jene, die beispielsweise weitere Einkünfte aus Vermietungen oder anderen Quellen beziehen oder einen höheren Bonus als 300 Euro erwarten.

Rund drei Milliarden Euro plant die SPD für die Prämie zur Verfügung zu stellen, welche durch eine neue Börsenumsatzsteuer finanziert werden soll. Die Entscheidung über die Einbeziehung dieses Steuerbonus in das SPD-Wahlprogramms ist jedoch noch nicht sicher. Eine Entscheidung wird es laut SPD-Sprecherin erst am Samstag geben, wenn die Parteigremien das SPD-Wahlprogramm verabschieden.

Neben einer Entlastung der Steuerzahler solle das neue System auch dem Steuersystem zu gute kommen. SPD-Präsidiumsmitglied Ralf Stegner sagte zum Deutschlandfunk, dass sich der Verwaltungsaufwand für Geringverdiener nicht lohne. Die Finanzämter sollten sich lieber auf diejenigen konzentrieren, die ein höheres Einkommen haben. Bei diesen fehle es oft an Personal.

Der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion Carl-Ludwig Thiele ist hingegen nicht begeistert von der SPD-Idee und wirft der Partei Wählerwerbung mittels Steuergeschenken vor. Seiner Ansicht nach würde sich eine solche Steuergutschrift für Lohnsteuerzahler nicht positiv auf das Steuersystem auswirken, da die Steuerämter die Einnahmen aus anderen Einkünften weiterhin überwachen müssten. Die Steuergutschrift würde das System sogar eher noch verkomplizieren.

vom 18.03.2009 || Änderung der KFZ Steuer / Kraftfahrzeugsteuer: Fragen- und Antwortkatalog des BMF

Das BMF hat einen Fragen- und Antwortkatalog zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes veröffentlicht.

Um die Kaufzurückhaltung abzumildern, hat die Bundesregierung in einem ersten Schritt mit dem Maßnahmenpaket zur Beschäftigungssicherung vom 5.11.2008 (Konjunkturpaket I) eine befristete Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eingeführt. In einem zweiten Schritt soll die gegenwärtige Kraftfahrzeugsteuer auf eine emissionsbezogene Kraftfahrzeugsteuer umgestellt werden. Die Umstellung wurde zusammen mit den Maßnahmen zum Konjunkturpaket II beschlossen. Der Bundesrat billigte am Freitag, 6.3.2009, die Reform der Kraftfahrzeugsteuer. Die Reform der Kraftfahrzeugsteuer hat damit die letzte parlamentarische Hürde genommen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun einen Fragen- und Antwortkatalog zur Reform der Kraftfahrzeugsteuer veröffentlicht. Darin sind einige wichtige Fragen und Antworten zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zusammengestellt. Der Fragen- und Antwortkatalog steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download zur Verfügung.

Quelle: BMF online
 Fragen- und Antwortkatalog zur Reform der Kraftfahrzeugsteuer

vom 12.03.2009 || Reservierung der Umweltprämie mit Kaufvertrag des Neuwagens - ab 30.März möglich !

Da die Umweltprämie sehr gut angenommen wird, sind sich viele Autokäufer unsicher, ob sie auch bei längeren Lieferzeiten noch in den Genuss der Prämie kommen.

Deshalb wird ab 30. März 2009 ein neues Verfahren zur Beantragung der Umweltprämie eingeführt.

Wer ein neues Auto gekauft hat, wird ab dem 30. März 2009 den Antrag auf Gewährung der Umweltprämie mit Vorlage der Kopie eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellen können und sich damit einen Platz in der Bearbeitungsschlange reservieren können.

Ausgezahlt wird die Prämie aber erst dann, wenn die Zulassung des neuen PKW sowie die Verschrottung des Altfahrzeugs erfolgt ist und beides nachgewiesen wird.

Aufgrund der notwendigen technischen Änderungen kann das neue Verfahren erst zum 30. März 2009 in Kraft treten. Bis dahin gelten weiterhin die derzeitigen Vorgaben.

Für die Antragsteller ergibt sich damit folgende Situation:

Bis einschließlich zum 29.03.2009 müssen die Anträge den bekannten Anforderungen entsprechen, d. h. die Antragstellung kann erst nach Zulassung des Neufahrzeugs erfolgen. „Reservierungsanträge“ nach dem neuen Verfahren sind also bis dahin nicht möglich: Vorher für das neue Verfahren gestellte Anträge können nicht bearbeitet werden, sondern werden an den Antragsteller zurückgeschickt.

Erst ab dem 30.03.2009 wird das neue Antragsverfahren möglich sein. Die Antragstellung wird dann ausschließlich unter Verwendung des vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellten neuen Antragsformulars möglich sein. Jede andere Form der Antragstellung wird ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sein.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird rechtzeitig auf seiner Internetseite über Einzelheiten des neuen Verfahrens informieren.

Auch für Erbfälle wurde jetzt eine neue Regelung gefunden. Nunmehr können Erben gegen Vorlage der beglaubigten Kopie des Erbscheins die Verschrottungsprämie für Autos geltend machen, die auf den Erblasser zugelassen waren und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Quelle: http://www.bafa.de/bafa/de/pressemitteilungen/2009/06_umweltpraemie.html

vom 03.02.2009 || GKV - Ab Juli sinken die Beiträge

Nach dem Auf folgt nun das Ab: Das Bundeskabinett hat eine Senkung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,9 Prozent beschlossen.

Nach dem Willen des Bundeskabinetts sollen die paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanzierten Beitragssätze in gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Juli dieses Jahres um 0,6 Prozentpunkte sinken. Das teilte das Gesundheitsministerium mit. Der allgemeine Beitragssatz beträgt dann 14,0 Prozent. Wird der von den Versicherten allein zu tragende Anteil von 0,9 Prozentpunkten hinzugerechnet, liegt der Beitragssatz ab Juli statt bei 15,5 bei 14,9 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.

Zum Ausgleich werden die Steuermittel an die gesetzliche Krankenversicherung erhöht. Mit Wirkung zum 1. Juli steigt der Bundeszuschuss im Jahr 2009 zusätzlich um 3,2 Milliarden Euro und wird dann 7,2 Milliarden Euro betragen. 2010 gibt der Bund 6,3 Milliarden Euro mehr als geplant, in der Summe sind das dann 11,8 Milliarden Euro. 2012 werden 14 Milliarden Euro erreicht.

Außerdem soll der Gesundheitsfonds für das Jahr 2009 angesichts der schlechten wirtschaftlichen Situation ausnahmslos alle Mittel an die Kassen auszahlen, beschloss das Ministerium. Die durch die schlechtere Konjunktur voraussichtlich ebenfalls schlechter werdende Einnahmesituation des Fonds soll durch ein Liquiditätsdarlehen des Bundes abgedeckt werden, welches nach derzeitigem Stand bis zu eine Milliarde Euro beträgt.

Quelle: www.focus.de/finanzen/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-ab-juli-sinken-die-beitraege_aid_365369.html

vom 22.01.2009 || Informationen zur Abwrackprämie bei Neukauf eines Fahrzeugs

Das Bundeskabinett hat am 14. Januar 2009 eine Umweltprämie von 2500 Euro beschlossen, die gezahlt wird, wenn ein Altfahrzeug verschrottet und ein neuer Wagen gekauft und zugelassen wird. Die konkrete Umsetzung in Form eines Gesetzes/Richtlinie wird noch vorgenommen. Die Abwicklung soll über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen. Dies kann auch der Fahrzeughandel für den Kunden übernehmen.

Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist ab sofort eine Telefon-Hotline geschaltet. Dort werden unter 06196/908470 weitere Fragen beantwortet. Im Internet ist die BAFA unter Adresse www.bafa.de zu finden.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat mit Pressemitteilung vom 16. Januar 2009 folgende Eckpunkte mitgeteilt:

  1. Die vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von 1,5 Mrd. Euro stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge der Antragseingänge.
    Die administrativen Abwicklungskosten sind aus den 1,5 Mrd. Euro aufzubringen.
  2. Stichtag ist der 14. Januar 2009 für Kauf und Erstzulassung des Neuwagens/für Kauf und Zulassung des Jahreswagens. Die Laufzeit endet am 31.12.2009.
  3. Begünstigtenkreis: Natürliche Personen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens.
  4. Altwagen: mindestens 9 Jahre alter Pkw, d.h. die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor dem 14.01.2000 stattgefunden haben.
  5. Neufahrzeug: Fahrzeug, das zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen wird und mindestens die Euro 4 Norm erfüllt.
  6. Jahreswagen ist ein Pkw, der längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war.
  7. Verschrottung: Verwertungsnachweis im Zeitraum von 14.01. bis 31.12.2009 durch anerkannten Demontagebetrieb gem. Altfahrzeugverordnung.
  8. Dokumente:
    - Original des Verschrottungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebs
    - Nachweis der Zulassung des Alt- und des Neufahrzeugs auf den Antragsteller
  9. Verfahren: Antragsberechtigter ist der Erwerber des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen.
    Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entgegengenommen, bearbeitet und beschieden.
  10. Missbrauchsvorkehrungen: Durch entsprechende Ausformulierung der Förderrichtlinie ist der Missbrauchsanfälligkeit vorzubeugen bei gleichzeitiger Sicherstellung eines möglichst unbürokratischen und schnellen Verfahrens.

Quelle

http://www.oberfinanzdirektion-muenster.de/allgemein_fa/steuerzahler/aktuelles/abwrackpraemie/index.php

vom 13.01.2009 || Homepage ist online !

Pünktlich zum Jahresbeginn finden Sie nun hier unsere Homepage.

Natürlich folgen noch weitere Inhalte, Standardformulare zum Downloaden und ein Userbereich sind auch bereits in Arbeit.

mit bester Empfehlung

Dennis Farin

Versicherungsvergleich Autoversicherung

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Tipps

vom 14.07.2010 || Steuerersparnis durch haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a EStG – BMF-Schreiben vom 15.02.2010

Seniorenwohnheim

  • In seinem Schreiben vom 15.02.2010 hat der BMF Stellung zu den abzugsfähigen Aufwendungen für einen Haushalt in einem Seniorenheim oder Wohnstift genommen. Um den eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen kann es sich auch handeln, wenn der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z. B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet.
  • Voraussetzung ist, dass ein Haushalt in einem Heim gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
  • Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören neben den in dem eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführten und individuell abgerechneten Leistungen (z. B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) u. a. die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume.
  • Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen sind auch die Tätigkeit von Haus- und Etagendamen zu rechnen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht.
  • Nicht begünstigt sind Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen.

Pflegedienstleistungen

  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind die Aufwendungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen in dem Fördertatbestand des § 35a Abs. 2 EStG mit aufgegangen. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen ist ab 2009 nicht mehr erforderlich, BMF-Schreiben vom 15.02.2010.
  • Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt bzw. im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden.
  • Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
  • Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG (bis VZ 2007: den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG) in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG bei ihr aus. Das Gleiche gilt für einen Angehörigen, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf ihn übertragen wird.
  • Für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Pflegeleistungen werden ab 2009 jährlich 20 % der gesamten begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro anerkannt.

(Stand: 09.07.2010)

vom 14.07.2010 || Doppelte Haushaltsführung: Bei Wegzug zur Lebensgefährtin abzugsfähig (Stand: 09.07.2010)

Beziehen Ledige mit ihrer Lebensgefährtin oder ihrem Lebensgefährten eine Wohnung außerhalb des Arbeitsortes und begründen in der bisherigen Wohnung einen Zweithaushalt, hat das Finanzamt bisher eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt. Denn hier wurde der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt. Die berufliche Veranlassung wurde verneint, weil die Gründung des gemeinsamen Hausstandes von dem Wunsch nach Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung geprägt sei.

Bisher wurde bei Ledigen eine doppelte Haushaltsführung nur ab der Eheschließung anerkannt, wenn Unverheiratete zunächst an verschiedenen Orten wohnten, dort arbeiteten und eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machten. Diese Regelung aber war auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht anwendbar.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen ist, wenn die Hauptwohnung vom Arbeitsort in eine Wohnung der Lebensgefährtin verlegt wird und die bisherige Wohnung am Arbeitsort als Zweitwohnung weitergenutzt wird (BFH-Urteil vom 10.03.2010).

Grundlage für diese Entscheidung ist die geänderte Rechtsprechung des BFH: Jetzt wird auch bei Wegverlegung der Hauptwohnung aus privaten Gründen, eine doppelte Haushaltsführung begründet und steuerlich anerkannt (BFH-Urteile vom 05.03.2009).

Die Kosten für den Umzug vom Arbeitsort in die neue Hauptwohnung bei der Lebensgefährtin können Sie nicht als Werbungskosten absetzen, denn der Umzug ist privat veranlasst.

(Stand: 09.07.2010)

vom 14.07.2010 || Kinderbetreuungskosten: Anerkennung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft (Stand: 09.07.2010)

Leben Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, kann derjenige die Betreuungskosten geltend machen, der sie getragen hat. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine Aufwendungen grundsätzlich nur bis in Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages (2 000 EUR) absetzen. Doch die Eltern können gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Den vereinbarten Anteil trägt dann jeder in der "Anlage Kind" (2009: in Zeile 90) ein und fügt einen gemeinsamen formlosen Antrag bei. 

Das Thüringer Finanzgericht hat wie folgt entschieden:

  • Der 2. Senat des Gerichts vertritt die Meinung, dass zusammenlebende Eltern, die gemeinsam wirtschaften, Kinderbetreuungskosten auch dann gemeinsam getragen haben, wenn diese vom Konto nur eines Elternteils bezahlt wurden. Bezahlt also die Mutter die Kosten, kann der Vater sie absetzen - wahlweise bis zu 100 %. "Die Mittelherkunft ist für den Ausgabenabzug nicht bedeutsam" (FG Thüringen vom 27.5.2009).
  • Dem gegenüber kommt der 1. Senat des Gerichts zum gegenteiligen Ergebnis: Wenn ein Elternteil die Kosten von seinem Konto bezahlt, kann der andere Elternteil diese nicht wie Werbungskosten geltend machen (FG Thüringen vom 25.11.2009).

Es ist anerkannte BFH-Rechtsprechung, dass ein Steuerbürger Aufwendungen auch dann steuerlich absetzen kann, wenn eine andere Person ihm den entsprechenden Geldbetrag zuvor geschenkt hat oder unmittelbar für ihn bezahlt (abgekürzter Zahlungsweg). Dies gilt ebenfalls, wenn die andere Person den Betreuungsvertrag unterschrieben und die Kosten alleine bezahlt hat (abgekürzter Vertragsweg). Und genau diese Grundsätze kommen hier bei der Bezahlung von Kinderbetreuungskosten zur Anwendung.

(Stand: 09.07.2010)

vom 14.07.2010 || Studium nach dem Abitur: Alle Kosten steuerlich geltend machen (Stand: 01.06.2010)

Aufwendungen für ein Erststudium sind - anders als vor 2004 - nicht mehr unbegrenzt als Werbungskosten, sondern nur noch begrenzt bis zu 4 000 EUR als Sonderausgaben absetzbar. Der Abzug als Sonderausgaben bedeutet, dass die Kosten steuerlich "unter den Tisch fallen", wenn keine entsprechend hohen Einnahmen erzielt werden, die Kosten können nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden.

Diese Gesetzesregel hatte der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr gelockert: Falls vor dem Erststudium eine Berufsausbildung absolviert wurde, können die Studienkosten sehr wohl in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 18.06.2009).

Das positive BFH-Urteil bringt einen gewichtigen Vorteil: Auch wenn in den betreffenden Jahren des Erststudiums keine oder nur geringe steuerpflichtige Einnahmen vorliegen, werden die Werbungskosten berücksichtigt, ein Verlust festgestellt und dieser Verlust solange in die Zukunft vorgetragen, bis Sie erstmals Geld verdienen. 

Jetzt ist zum Thema der Kosten für ein "klassisches" Erststudium nach dem Abitur oder Fachabitur - also ohne vorherige abgeschlossene Berufsausbildung - ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.

Alle Studierenden, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, können jetzt eine Steuererklärung abgeben und in der "Anlage N" auf der Rückseite sämtliche Studienkosten (Studiengebühren, Semestergebühren, Fahrtkosten, Literatur, PC und andere Arbeitsmittel) geltend machen. Da das Finanzamt den Werbungskostenabzug nicht akzeptieren wird, legen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch ein, beantragen das Ruhenlassen und weisen auf das Revisionsverfahren hin.

(Stand: 01.06.2010)

vom 14.07.2010 || Handwerkerleistungen bis zu 1.200 Euro abzugsfähig (Stand: 31.05.2010)

  • Um 20% der Aufwendungen bis zu 1.200 Euro lässt sich die Steuerschuld verringern.
  • Die wichtigsten drei Voraussetzungen hierfür sind: Die Aufwendungen müssen für den Haushalt entstanden sein, in der Rechnung müssen die Arbeitsstunden ausgewiesen sein und der Rechnungsbetrag muss überweisen worden sein.
  • Viel Streit gibt es darum, welche Arbeiten begünstigt sind. Hier hat der BMF nun in seinem Schreiben vom 15.02.2010 eine ausführliche Übersicht über die begünstigten Arbeiten veröffentlich. Sie finden diese Liste unterhttp://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/112.html.
  • Ein weiterer Streitpunkt ist die Frage, ob der neue Höchstbetrag bereits ab 2008 anzuwenden ist. Sowohl das FG Münster als auch das FG Rheinland-Pfalz hatten in Ihren Verfahren, 3 K 2002/09 und 10 V 4132/09 E, keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Erhöhung erst ab 2009 gilt. Der Kläger legte hierauf Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein. Diese wird unter dem Aktz. VI B 37/10 bei BFH geführt.

(Stand: 31.05.2010)

vom 14.07.2010 || Ausländischer Arbeitslohn – Umrechnung in Euro (Stand: 31.05.2010)

  • Der BFH hat in seinem Urteil vom 03.12.2009 VI R 4/08 entschieden, dass der Arbeitslohn nicht als Gesamtbetrag mit dem Kurs am Jahresende umgerechnet werden darf, sondern entsprechend des Zuflussprinzips gem. § 11 EStG jeweils monatsgenau umgerechnet werden muss.
  • Die im jeweiligen Monat zugeflossenen Gehälter müssen anhand der von der EZB veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse für den Euro umgerechnet werden; diese entsprechen den vom Bundesminister der Finanzen monatlich festgesetzten und im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskursen.

(Stand: 31.05.2010)

vom 14.07.2010 || Renovierung: Umfassende Renovierung nach Kauf eines Hauses (Stand: 31.05.2010)

Nach dem Erwerb eines gebrauchten Gebäudes werden oftmals umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmendurchgeführt. Falls die Kosten innerhalb von drei Jahren höher sind als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie den Anschaffungskosten hinzugerechnet.

Bei der Ermittlung der 15 %-Grenze werden nicht erfasst "Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen". Erhaltungsarbeiten sind ausschließlich Schönheitsreparaturen. Schönheitsreparaturen beseitigen Mängel, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Und darunter fallen nur das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung zur steuerlichen Wertung von "Erhaltungsarbeiten" getroffen, (BFH-Urteil vom 25.08.2009):

Erhaltungsarbeiten sind als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten absetzbar und werden nicht in die 15 %-Grenze einbezogen. Dies gilt aber - so der BFH - nur dann, wenn sie isoliert und losgelöst von anderen Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Falls die Erhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit umfassenden Modernisierungsmaßnahmen in den ersten drei Jahren anfallen, sind diese Kosten nicht separat absetzbar. Vielmehr werden sie mit den anderen Kosten zusammengefasst. Es handelt sich hier um eine einheitliche Baumaßnahme, für die eine Aufsplittung von einzelnen Arbeiten vermieden werden soll. So wird der Gesamtbetrag in die Prüfung der 15 %-Grenze einbezogen. Und wenn diese Grenze überschritten wird, handelt es sich insgesamt um anschaffungsnahen Herstellungsaufwand, der sich - zusammen mit den Gebäudeanschaffungskosten - nur im Wege der Abschreibung steuermindernd auswirkt.

(Stand: 31.05.2010)

vom 08.04.2010 || Wohnungsleerstand: Stichtag für Grundsteuererlassantrag ist der 31. März (Stand: 15.03.2010)

Wohnungsleerstand: Stichtag für Grundsteuererlassantrag ist der 31. März (Stand: 15.03.2010)

Bei vermieteten Häusern und Wohnungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen, wenn erhebliche Mieteinbußen vorliegen und der Eigentümer diese nicht zu vertreten hat. Es spielt keine Rolle, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist. Die Ertragsminderung ist lediglich an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete zu messen (§ 33 GrStG).

Nach neuer Rechtslage besteht die Möglichkeit zu einem Steuererlass nicht nur bei Mietausfällen wegen Hochwasser, Blitzeinschlag oder Brand, sondern auch bei allgemeinen Mietverfalls, Überangebot an Wohnungen oder Bevölkerungsrückgangs in der Region.

Leider wurde die Erlassmöglichkeit durch das Jahressteuergesetz 2009 drastisch verschlechtert: Seit dem 01.01.2008 kommt ein Grundsteuererlass nur noch dann in Betracht, wenn die Ertragsminderung mehr als 50 % beträgt (vorher mehr als 20 %). Der Steuerrabatt beträgt 25 % (vorher 80 % auf die Mieteinbuße). Nur im Ausnahmefall bei totalem Mietausfall gibt es max. 50 % der Grundsteuer zurück.

Beachten Sie, dass der Antrag bis zum 31. März für das Vorjahr zu stellen ist. Richten Sie Ihren Antrag an die zuständige Gemeindeverwaltung, in den Bundesländern Berlin, Bremen und Hamburg an das Finanzamt. Es genügt ein formloses Schreiben.

(Stand: 15.03.2010)

vom 04.03.2010 || Rückentraining im Fitnessstudio steuerlich absetzbar

[01.03.2010] - Ein Kurs zum Rückentraining im Fitnessstudio kann unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Was müssen Sie beachten? Und was muss im amtsärztlichen Attest stehen?

Das FG München hat in einem Urteil strenge Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung aufgestellt:

  • Ein amtsärztliches Attest muss vor Trainingsbeginn bestätigen, dass die Maßnahme erforderlich ist.
  • Das Training muss unter Anleitung eines Arztes oder einer zur Heilkunde zugelassenen Person durchgeführt werden.
  • Sie müssen vor Trainingsbeginn versuchen, eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu erreichen (FG München, Urteil vom 3.12.2009, Az. 1 K 2183/07).

So muss das amtsärztliche Attest formuliert sein

Aus dem amtsärztlichen Attest muss sich ergeben:

  • die Maßnahme selbst,
  • die krankheitsbedingte Notwendigkeit der Maßnahme,
  • die voraussichtliche Dauer der Therapie,
  • bei Medikamenten die Dosierung und bei einer Klimatherapie bzw. einem Kuraufenthalt der Zielort und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer.

 

Achten Sie neben der Vollständigkeit der Angaben auch auf die Formulierung: Dass eine Maßnahme "wünschenswert" ist, reicht nämlich nicht. Sie muss "medizinisch notwendig" sein.

 

vom 04.03.2010 || Steuererklärung: Freiwillige Veranlagung jetzt bis 2003 möglich (Stand: 19.02.2010)

Für die freiwillige Steuererklärung ist nach neuer Rechtslage für Jahre ab 2005 die bisherige Antragsfrist von 2 Jahren aufgehoben. Für Jahre vor 2005 müssen die Finanzämter eine Veranlagung durchführen, wenn darüber bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig entschieden wurde.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Abgabe der Steuererklärung vor dem Stichtag 28.12.2007 nicht erforderlich war. Denn dies stehe so nicht im Gesetz. Zwar mag dieses Ansinnen der Vorstellung des Gesetzgebers entsprechen, doch "der subjektive Wille der an der Gesetzgebung Beteiligten ist für die Auslegung ohne Bedeutung" (BFH-Urteil vom 12.11.2009).

Diese Entscheidung bedeutet für Sie: Sie können oder konnten auch nach dem 28.12.2007 für Jahre vor 2005 eine Steuererklärung einreichen. Doch hierbei sind die Verjährungsfristen zu beachten:

Die Verjährungsfrist bzw. Abgabefrist beträgt bei der freiwilligen Antragsveranlagung eigentlich 4 Jahre.

Es gilt eine Abgabefrist von bis zu 7 Jahren für Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind: Zwar haben auch sie 4 Jahre Zeit, doch die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt erst mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Steuerjahr.

Unklar war bislang, ob bei der Antragsveranlagung - wie bei der Pflichtveranlagung - ebenfalls die Anlaufhemmung von 3 Jahren zur Anwendung kommt, sodass die Verjährungsfrist auch hier 7 Jahre betragen würde. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des FG Düsseldorf bestätigt und dazu erklärt, dass "unter Berücksichtigung gleichheitsrechtlicher Gesichtspunkte der beantragten Steuerveranlagung eine Verjährungsfrist nicht entgegensteht" (BFH-Urteil vom 15.01.2009).

Aus diesen Gründen dürfte auch für die Antragsveranlagung eine Verjährungsfrist von 7 Jahren anzunehmen sein. Deshalb können Sie nun Steuererklärungen noch für weit zurückliegende Jahre einreichen, im Jahre 2010 sogar zurück bis ins Jahr 2003. Lehnt das Finanzamt die Bearbeitung ab, legen Sie Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein und verweisen auf die vorgenannten Urteile.

(Stand: 19.02.2010)

vom 04.03.2010 || Sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2005 - Beschränkte Abziehbarkeit verfassungsgemäß (Stand: 17.02.201

  • In seinem Urteil vom 18.11.2009, X R 6/08 hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung bestätigt.
  • Die Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen können, vorbehaltlich der sogenannten Günstigerprüfung gem. § 10 Abs. 4a EStG, jährlich mit insgesamt höchstens 2.400 Euro, in bestimmten Fällen nur bis zu 1.500 Euro abgezogen werden.
  • Danach berühren die Aufwendungen für die übrigen in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Ver-sicherungsbeiträge nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies gilt auch für die zwangsweise zu leistenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung; sie dienen nicht der Existenzsicherung, sondern der Erlangung einer Lohnersatzleistung.

(Stand: 17.02.2010)

vom 04.03.2010 || Altersvorsorgeaufwendungen werden nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünf

  • In seinen Urteilen vom 18.11.2009 - X R 6/08 und X R 34/07 sowie vom 09.12.2009 - X R 28/07; veröffentlicht jeweils am 13.01.2010; führt der BFH folgendes aus: Seit 2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (AltEinkG) sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • Der BFH lehnt eine Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften ab, da der Gesetzgeber mit dem AltEinkG die Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung ausdrücklich den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zugewiesen hat. Dies liege im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, da die Neuregelung weder das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, noch das Gebot der Folgerichtigkeit verletze.

(Stand: 17.02.2010)

vom 04.03.2010 || Reisekosten bei gemischt veranlassten Reisen (Stand: 17.02.2010)

  • In seinem Urteil vom 21.09.2009, Az. GrS 1/06 hat der große Senat des BFH seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit gemischt veranlasster Reisen geändert.
  • Danach sind nun die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung aufzuteilen. Geeigneter Aufteilungsmaßstab sind die auf die verschiedenen Bereiche entfallenden Zeitanteile. Die Aufteilung setzt allerdings voraus, dass der beruflich/betrieblich veranlasste Zeitanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist
  • Der GrS hat in seinem Beschluss aber auch einige Einschränkungen festgelegt: Die Aufteilung der Kosten kann daran scheitern, dass es an geeigneten objektiven Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Und schließlich kann das unterschiedliche Gewicht von beruflich/betrieblich und privat im Einzelfall einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Zeitanteil erfordern oder die Aufteilung sogar vollständig ausschließen

(Stand: 17.02.2010)

vom 22.01.2010 || Eintragungshilfe für die Anlage KAP 2009 (Stand: 15.01.2010)

Vorderseite


-Durch die seit 2009 geltende Abgeltungsteuer müssen in der Anlage KAP keine Kapitalerträge mehr angegeben werden, wenn die Banken die Abgeltungsteuer einbehalten haben.
- Wie immer im Steuerrecht gibt es auch hier Ausnahmen:

  • In Zeile 4 kann ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden.
  • In Zeile 5 kann die Überprüfung des Abgeltungssteuerabzugs gestellt werden. Dies ist sinnvoll, wenn der Sparer-Freibetrag nicht ausgeschöpft wurde oder wenn nach einem Depotwechsel bei der neuen Bank die Abgeltungssteuer vom Verkaufserlöse ohne Kenntnis der Anschaffungskosten berechnet wurde.
  • In Zeile 6 wird der bisher nicht erfolgte Abzug der Kirchensteuer nachgeholt.
  • In die Zeilen 7 - 11 werden die abgeltungsteuerpflichtigen Erträge eingetragen, von denen bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde.
  • In die Zeilen 12 und 13 werden die Neuverluste eingetragen, die nach der Verrechnung in den Verlustverrechnungstöpfen der Banken übrig sind.
  • In die Zeilen 14 und 14a wird der durch Freistellungsaufträge ausgeschöpfte Sparer-Pauschbetrag eingetragen.
  • Zeilen 7 - 13: Linke Seite: Hier werden die Beträge lt. Steuerbescheinigung der Bank eingetragen. Rechte Seite: Bei Antrag auf Überprüfung des Abgeltungssteuerabzugs werden hier die vom Steuerpflichtigen korrigierten Beträge angegeben.
  • In die Zeilen 15 - 21 werden Kapitalerträge eingetragen, von denen keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde: Erträge auf Auslandskonten und -depots, Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds, Stillhalterprämien oder Zinsen vom Finanzamt.
  • In die Zeilen 17 - 19 werden die Veräußerungsgewinne und -verluste aus ab 2009 angeschafften Aktien und sonstigen Wertpapieren eingetragen,
  • In die Zeilen 22 bis 25 werden Kapitalerträge eingetragen, die nicht abgeltungsteuerpflichtig sind, sondern individuell nach Grund- oder Splittingtarif zu versteuern sind. Gewinne oder Verluste aus ab 2009 erfolgten Veräußerungen von Wertpapieren, die vor 2009 angeschafft wurden und bei denen die einjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, dürfen hier nicht eingetragen werden; diese Beträge sind in die Anlage SO 2009, Zeile 41 ff. einzutragen.

Rückseite

  • In die Zeilen 31 - 48 werden Erträge aus Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften eingetragen, die gesondert und einheitlich festzustellen sind. Zeile 32-38: abgeltungsteuerpflichtige Erträge mit erfolgtem Abzug von Kapitalertragsteuer: Zeile 39-46: Erträge ohne Abzug von Kapitalertragsteuer, Zeile 47-48: individuell zu versteuernde Erträge.
  • In die Zeilen 49 - 58 werden die bereits einbehaltene Steuern eingetragen: Zeile 49, 55: Abgeltungsteuer = Kapitalertragsteuer, Zeile 50, 56: Solidaritätszuschlag, Zeile 51, 57: Kirchensteuer, Zeile 53, 54: ausländische Quellensteuer und in Zeile 58: EU-Zinssteuer. Diese werden unterteilt nach: Abgeltungsteuerpflichtigen (Zeile 49-54) und individuell zu versteuernden Kapitalerträgen sowie solchen aus anderen Einkunftsarten wie Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung.
  • In die Zeile 59 und 60 werden auf Antrag Altverluste, Spekulationsverluste, gem. § 23 EStG (alt) und vor 2009 geleisteten Stillhalterprämien, Optionsgeschäfte, gem. § 22 Nr.3 EStG, Zeile 60 eingetragen.
  • In die Zeile 61 werden Gewinne/ Verluste aus Steuerstundungsmodellen im Sinne des § 15 b EStG eingetragen

(Stand: 15.01.2010)

vom 28.12.2009 || Soli wird ab sofort vorläufig festgesetzt

[08.12.2009] -

Der Solidaritätszuschlag wird ab dem Jahr 2005 nur noch vorläufig festzusetzen. Auswirkungen hat das nur auf offene bzw. noch angreifbare Bescheide.

Bund und Länder reagieren damit auf die Entscheidung des FG Niedersachsen vom 25.11.2009 (Az. 7 K 143/08). Das Gericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig und hat damit den Weg zum Bundesverfassungsgericht freigemacht.

Was bedeutet die Vorläufigkeit für Sie?

  • Steuerbescheide, die jetzt erst erlassen werden, ergehen automatisch vorläufig hinsichtlich des Solidaritätszuschlags. Ist der Vorläufigkeitsvermerk vorhanden? Dann brauchen Sie nichts zu unternehmen.
  • Sofern Sie Ihren Bescheid über den Solidaritätszuschlag bereits haben und dieser Bescheid noch offen ist, bitten Sie Ihren Finanzbeamten, dass er den Bescheid für vorläufig erklärt. Berufen Sie sich dabei auf das BMF-Schreiben vom 7.12.2009, Az. IV A 3 - S-0338/07/10010.

Offen ist Ihr Bescheid, wenn

  • Sie den Bescheid gerade erst bekommen haben und die Einspruchsfrist noch läuft;
  • Sie bereits Einspruch gegen den Soli eingelegt haben und das Verfahren noch läuft, zum Beispiel weil der Finanzbeamte den Einspruch ruhen lässt. Dann ist jetzt kein Einspruch erforderlich.

 

Achtung: Der Bescheid über den Solidaritätszuschlag steht auf dem selben Blatt Papier wie der Einkommensteuerbescheid! Ein Einspruch gegen die EInkommensteuer richtet sich aber nicht automatisch auch gegen den Soli - hier ist ein eigener Einspruch nötig.

 

Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist die festgesetzte Einkommensteuer. Sofern sich die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer ändert, ändert sich auch die Höhe des Soli. Sie erhalten dann einen neuen Bescheid. Der ist dann zwar grundsätzlich innerhalb der Einspruchsfrist wieder angreifbar, jedoch nur soweit, wie die Änderung reicht.

Das bedeutet: Nur wenn ein höherer Soli festegesetzt wird, können Sie sich gegen den Differenzbetrag wehren. Aber auch ein solcher Bescheid soll ab sofort vorläufig ergehen, sodass Sie nicht mehr unternehmen müssen.

Quelle: www.steuertipps.de/

vom 28.12.2009 || Kindergeld: Anhebung der Einkommensfreigrenze für volljährige Kinder (Stand: 04.12.2009)

Ab 2010 steigt die Einkommensfreigrenze von 7 680 EUR auf 8 004 EUR.

Diese Grenze ist von besonderer Bedeutung bei Auszubildenden, Beamtenanwärtern, Lehramtsanwärtern oder Studenten. Wird die Einkommensgrenze auch nur um 1 EUR überschritten, werden alle kindbedingten Vergünstigungen komplett gestrichen.

Eine Besonderheit müssen Sie bei Kapitalerträgen beachten: Kapitalerträge unterliegen seit dem 1.1.2009 im Allgemeinen der Abgeltungsteuer und müssen daher nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Dies aber ist anders, wenn Sie bestimmte Steuervergünstigungen beanspruchen. Eine solche Vergünstigung ist Kindergeld oder der Kinderfreibetrag, die wiederum von der Einkommensfreigrenze des Kindes abhängen.

Das bedeutet:

  • In der "Anlage Kind" müssen Sie die Kapitaleinkünfte des Kindes eintragen. "Einkünfte" sind die steuerpflichtigen Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrages von 801 EUR.
  • Kapitalerträge bis zu 801 EUR bleiben vollkommen außer Betracht. Anders als bis 2008 wird ab 2009 der Sparerpauschbetrag nicht mehr als schädliche "Bezüge" des Kindes hinzugerechnet und im Einkommensgrenzbetrag mit erfasst.

(Stand: 04.12.2009)

vom 28.12.2009 || Lohnsteuerabzug: Neues Faktor-Verfahren anstelle Steuerklassen III / V (Stand: 23.11.2009)

Ab dem Jahre 2010 ist zusätzlich zu den beiden Steuerklassenkombinationen III und V eine dritte Variante zugelassen: das Faktorverfahren (§ 39f EStG):

  • Berufstätige Eheleute können auf gemeinsamen Antrag anstelle der Steuerklassenkombination III / V die Steuerklassenkombination IV-Faktor / IV-Faktor wählen.
  • Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bei dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Kinderfreibeträge). Grundlage hierfür ist die Steuerklasse IV, die mittels eines Faktors korrigiert wird.
Faktor = Y = Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren
  X = Summe der Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV


Wollen Sie für das Jahr 2010 das Faktorverfahren wählen, beachten Sie Folgendes:

  • Nach Erhalt Ihrer Lohnsteuerkarten beantragen Sie die Eintragung des Faktors beim Finanzamt. Sie können das Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" verwenden und beide Lohnsteuerkarten beifügen.
  • Auf Seite 1 des Formulars "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" geben Sie die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne beider Ehegatten aus den ersten Dienstverhältnissen an, weil dies für die Berechnung von Y und X erforderlich ist. Arbeitslöhne aus weiteren Dienstverhältnissen bleiben unberücksichtigt.
  • Neu ist auch, dass Sie auf Seite 6 des Formulars Angaben zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zur Berechnung der Vorsorgepauschale machen müssen. Denn ab 2010 werden Vorsorgeaufwendungen nicht mehr "pauschal" angesetzt, sondern exakt berechnet.
  • Für hohe Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw. wird ein Lohnsteuerfreibetrag nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Vielmehr werden steuermindernde Betrage jetzt bei der Ermittlung der "voraussichtlichen Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren" (Y) berücksichtigt.
  • Der Faktor muss jährlich neu beim Finanzamt beantragt und auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Eine Übernahme des im Vorjahr ermittelten Faktors ist nicht vorgesehen.

- Zur Ermittlung des Faktors ist ein maschinelles Berechnungsprogramm in Vorbereitung, das voraussichtlich Anfang Dezember auf der Website des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung steht.

Falls Sie für den monatlichen Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren gewählt haben, sind Sie am Jahresende verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Falls das Faktorverfahren angewandt wird, darf der Arbeitgeber den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht vornehmen.

(Stand: 23.11.2009)

vom 28.12.2009 || Bund der Steuerzahler - Studienkosten nach voraus gegangener Ausbildung sind als Werbungskosten unbe

  • Seit 2004 sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium gem. § 12 Nr. 5 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar. Stattdessen gibt es einen Sonderausgabenabzug bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro.
  • Die Finanzverwaltung wertet auch ein Studium nach einer vorherigen Berufsausbildung als Erststudium. Nur wenn bereits ein anderes Studium erfolgreich abgeschlossen wurde, erkennt der Fiskus ein Zweitstudium an.
  • In seinem Urteil vom 18.06.09, VI R 14/07 stellte jetzt der Bundesfinanzhof klar, dass die gesetzliche Regelung anders zu verstehen sei. Wer bereits eine Berufsausbildung absolviert habe, dürfe Kosten für eine zweite Ausbildung - egal ob Berufsausbildung oder Studium - als Werbungskosten abziehen. Ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist, prüfte der Bundesfinanzhof nicht.
  • Nicht geklärt ist die Frage nach der steuerlichen Behandlung für die Fälle eines klassischen Erststudiums - also die Aufnahme eines Studiums im Anschluss an das Abitur -, da die Richter zu diesem Sachverhalt nicht entscheiden mussten. Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein entsprechendes Klageverfahren vor dem Finanzgericht Niedersachen, Az. 1 K 405/05.

(Stand: 23.10.2009)

vom 28.12.2009 || Umsatzsteuervorauszahlungen: Erfassung in 2009 oder in 2010? (Stand: 21.10.2009)

Umsatzsteuervorauszahlungen sind am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig. Da sie als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen behandelt werden, gilt für Einnahmen-Überschuss-Rechner die Zehn-Tages-Regel des Einkommensteuerrechts. Somit werden Umsatzsteuervorauszahlungen in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden.

Bucht das Finanzamt beispielsweise die für das IV. Quartal 2008 fällige Umsatzsteuervorauszahlung erst am 14.1.2009 vom Konto des Steuerpflichtigen ab, liegen Betriebsausgaben des Jahres 2008 vor. Eine spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Unternehmers, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.

Bei Scheckzahlung ist der Abfluss beim Schuldner bereits mit Übergabe des Schecks anzunehmen. Die Möglichkeit des Schuldners eine Sperrung oder einen Widerruf des Schecks zu bewirken, ist unbedeutend. Voraussetzung ist lediglich, dass die Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks nicht wegen fehlender Deckung des Kontos verweigert wird und die Einlösung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt ist (OFD Rheinland vom 29.6.2009).

(Stand: 21.10.2009)

vom 28.12.2009 || Außenprüfung bei Angestellten, Vermietern und Sparern (Stand: 21.10.2009)

Ab dem 1.1.2010 ist eine Außenprüfung "ohne Anlass" auch bei Steuerzahlern mit Überschusseinkünften zulässig, die positive Einkünfte von mehr als 500 000 EUR im Jahr haben. Das betrifft Arbeitnehmer, Kapitalanleger und Vermieter. Eine besondere Begründung für die Anordnung der Außenprüfung ist dann nicht erforderlich ("Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz" vom 29.7.2009).

Aufgrund dieser Neuregelung ist für die genannten Steuerbürger eine Außenprüfung generell und ohne Begründung zulässig. Dies war zwar auch schon bisher in Ausnahmefällen möglich, doch nun bedarf es einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung nicht mehr.

Damit die Prüfung auch erfolgreich durchgeführt werden kann, sind die Bürger verpflichtet, ihre steuerlichen Aufzeichnungen und Unterlagen 6 Jahre lang aufzubewahren. Bei der Außenprüfung darf der Prüfer auch auf Daten zugreifen, die auf Datenträgern gespeichert sind.

(Stand: 21.10.2009)

vom 28.12.2009 || Bildungsprämie: Staatliche Förderungen für Weiterbildungsmaßnahmen (Stand: 21.10.2009)

Seit Anfang 2009 gibt es die "Bildungsprämie". Wer in seine Weiterbildung investiert, wird über staatliche Zuschüsse und Finanzierungsmöglichkeiten gefördert.

Das Programm "Bildungsprämie" besteht aus drei Komponenten:

  • Prämiengutschein: Bereits seit dem 1.12.2008 werden die Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen zur Hälfte mit einem Zuschuss gefördert, höchstens 154 EUR pro Jahr. Mindestens die gleiche Summe muss für die Weiterbildung selbst aufgebracht werden.
  • Weiterbildungssparen: Seit dem 1.1.2009 dürfen Sie zur Finanzierung der Weiterbildung aus dem angesparten Guthaben Ihres Vermögensbildungsvertrages einen Betrag vor Ablauf der Sperrfrist entnehmen, ohne dass die Arbeitnehmersparzulage zurückgezahlt werden muss.
  • Weiterbildungsdarlehen: Das Weiterbildungsdarlehen wird zu günstigen Konditionen und lediglich mit eingeschränkter Bonitätsprüfung zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Einkommens spielt für die Förderung keine Rolle.

(Stand: 21.10.2009)

vom 28.12.2009 || Auszubildende: Vergütung unter 400 Euro nicht sozialversicherungsfrei (Stand: 21.10.2009)

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die geltende Rechtslage bestätigt und entschieden, dass für Auszubildende die Regelungen für geringfügig Beschäftigte nicht gelten. Ausbildungsverhältnisse sind unabhängig von der Höhe der Vergütung immer sozialversicherungspflichtig (LSG Baden-Württemberg vom 10.6.2008).

  • Liegt die Ausbildungsvergütung unter 325 EUR im Monat muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen. Bei höherer Vergütung zahlen Azubi und Lehrherr die Sozialabgaben je zur Hälfte.
  • Wenn die Vergütung aufgrund von Einmalzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, in einzelnen Monaten die Grenze von 325 EUR überschreitet, sind die Sozialversicherungsbeiträge nur vom übersteigenden Betrag von Arbeitgeber und Auszubildendem jeweils zur Hälfte zu tragen.
  • Für Auszubildende mit einer Ausbildungsvergütung zwischen 325 und 400 EUR gelten nicht die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung, und für Azubis mit einer Vergütung zwischen 400 EUR und 800 EUR gelten nicht die Regelungen zur niedrig entlohnten Beschäftigung mit Gleitzone.

(Stand: 21.10.2009)

vom 30.09.2009 || Sonderausgaben - Arbeitslosenversicherung (Stand: 21.09.2009)

* Die Beträge zu Arbeitslosenversicherung sind betraglich begrenzt als sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Während die Krankenkassenbeiträge ab 2010 nahezu unbegrenzt abzugsfähig sein werden, bleibt der begrenzte Abzug bei der Arbeitslosenversicherung unverändert erhalten.


* Der BFH muss nun in seinem Verfahren Aktz.: X R 15/09 darüber entscheiden, ob das so genannte "subjektive Nettoprinzip" verletzt ist: Nach diesem Grundsatz ist das Existenzminimum vor der Besteuerung geschützt. Vom Einkommen eines Steuerzahlers muss deshalb das Existenzminimum nach Abzug der beruflichen Aufwendungen und unvermeidlicher, existenzsichernder Ausgaben steuerfrei bleiben.


* Zu den existenzsichernden Ausgaben zählt zum Beispiel die Krankenversicherung. Ob auch die Arbeitslosenversicherung dazu zählt, muss der BFH jetzt beurteilen.



(Stand: 21.09.2009)

vom 30.09.2009 || Kosten für BahnCard sind Werbungskosten (Stand: 21.09.2009)

* Obwohl die BahnCard auch privat genutzt werden kann, sind die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig, OFD Hannover, Verfügung vom 16.11.1992, DStR 1993 S. 19.


* Voraussetzung hierfür ist, dass sich dadurch voraussichtlich die beruflichen Fahrtkosten - für Auswärtstätigkeiten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - insgesamt um den Preis der BahnCard verringern.


* Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat darüber hinaus entschieden, dass die Ausgaben für eine BahnCard in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können, und zwar auch dann, wenn sie erst im Dezember gekauft wurde, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.1.2008 - 6 K 2192/07.


* Wenn die Fahrscheine über das Internet erworben und auf dem eigenen Drucker zu Hause ausgedruckt oder per E-Mail zugeschickt wurden, sind die selbst ausgedruckten Fahrscheine nur zusammen mit der BahnCard/Kreditkarte/EC-Karte gültig. Sie werden auch steuerlich als Belege anerkannt, wenn sie abgestempelt sind, OFD Hannover, Verfügung vom 10.4.2001, DB 2001 S. 1065.



(Stand: 21.09.2009)

vom 30.09.2009 || Abwrackprämie: Wie der Zuschuss steuerlich behandelt wird (Stand: 21.09.2009)

In der praktischen Abwicklung wird häufig beim Kauf des Neufahrzeugs der Anspruch auf die Prämie an den Autohändler abgetreten - und es muss nur ein reduzierter Preis an den Händler gezahlt werden. Die Frage ist, ob in diesem Fall auch weniger Umsatzsteuer zu zahlen ist.

Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt klar, dass die Abwrackprämie nicht das umsatzsteuerliche Entgelt für das Neufahrzeug mindert. Für die Berechnung der Umsatzsteuer gilt immer der Preis vor Abzug der Prämie, aber nach Abzug sonstiger Rabatte. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer des Neufahrzeugs den Anspruch auf Auszahlung der Umweltprämie auf den Autohändler überträgt. Die an den Autohändler direkt gezahlte Abwrackprämie ist Teil des Gesamtentgeltes, das hier lediglich über einen abgekürzten Zahlungsweg entrichtet wird (LfSt Bayern vom 30.7.2009).

(Stand: 21.09.2009)

vom 30.09.2009 || Fahrten zur Arbeit: 220 Tage oder 230 Tage? (Stand: 21.09.2009)

Die Anzahl der Arbeitstage exakt zu ermitteln, ist für das Finanzamt mühselig zu ermitteln. Daher haben die Finanzämter intern sog. "Nichtaufgriffsgrenzen" festgelegt, nach denen sie die angegeben Fahrten ohne weiteres akzeptieren. Manche Finanzämter erkennen 220 Tage an, andere akzeptieren 230 Tage.

Das Finanzgericht München hat nachgerechnet und bestätigt, dass die Finanzämter 230 Tage akzeptieren sollten. (FG München vom 12.12.2008).

Wer mehr als 230 Tage geltend macht, muss diese nachweisen bzw. glaubhaft machen. Bei einer 6-Tage-Woche werden auch ohne Nachweis im Allgemeinen 260 bis 280 Fahrten anerkannt. Bei Lehrern wollen die Finanzämter wegen der Ferientage ohne Nachweis höchstens 192 Tage anerkennen. "Einen Rechtssatz der Art, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Anerkennung von 230 Fahrtagen hätte, gibt es nicht" (FG Sachsen-Anhalt vom 17.12.2002).

(Stand: 21.09.2009)

vom 16.09.2009 || Fahrten zur Arbeit: Wenn die Eltern das Kind zur Ausbildungsstätte fahren (Stand: 12.08.2009)

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrten mit einem "zur Nutzung überlassenen Fahrzeug" durchgeführt werden. Was aber gilt, wenn die Eltern ihr Kind arbeitstäglich zu dessen Ausbildungsstätte bringen und es dort wieder abholen?

Das Sächsische Finanzgericht hat zu Gunsten des Kindes entschieden: Auch wenn die Eltern in ihrem Wagen das Kind zur Ausbildungsstätte bringen und dort abholen, darf das Kind die Fahrten mit der Entfernungspauschale in seiner Steuererklärung als Werbungskosten absetzen und für Kindergeldzwecke bei der Ermittlung der eigenen Einkommens abziehen (Sächsisches FG vom 4.5.2007).

(Stand: 12.08.2009)

vom 16.09.2009 || Kindergeld: Anhebung der Einkommensgrenze für volljährige Kinder (Stand: 12.08.2009)

Für volljährige Kinder in Berufsausbildung oder im Freiwilligendienst erhalten die Eltern das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge bis zum 25. Lebensjahr - aber nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher sind als 7 680 EUR im Jahr.

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wird die Einkommensfreigrenze ab 2010 von 7 680 EUR auf 8 004 EUR angehoben. Die Anhebung der Einkommensgrenze wird ebenfalls im Bundeskindergeldgesetz nachvollzogen.

(Stand: 12.08.2009)

vom 16.09.2009 || Arbeitnehmer-Sparzulage: Antragsfrist auf vier Jahre verlängert (Stand: 12.08.2009)

Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers oder eigene Sparleistungen, die Sie vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lassen, werden mit der Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert. Der Antrag auf Sparzulage erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung und muss spätestens bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Sparjahr gestellt werden. Zum 1.1.2008 wurde die Abgabefrist für die freiwillige Steuererklärung von bisher zwei Jahren auf vier Jahre verlängert. Insofern liefen beide Fristen auseinander.

Mit dem sog. Bürgerentlastungsgesetz wird die Antragsfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage von zwei Jahren auf vier Jahre erweitert und damit an die Abgabefrist für die freiwillige Steuererklärung angepasst.
Die verlängerte Antragsfrist gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2007 angelegt wurden, weil insoweit die bislang zweijährige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen ist. Um in anhängigen Streitfällen abhelfen zu können, soll die Neuregelung auch in den Fällen angewendet werden, in denen bis zum Tag der Gesetzesverkündung über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

(Stand: 12.08.2009)

vom 16.09.2009 || Kindergeld – Höheres Kindergeld durch Zählkinder (Stand: 06.08.2009)

  • Die Wahl des Anspruchsberechtigten für das Kindergeld entscheidet ab 2009 wieder stärker über die Höhe des Kindergeldes. Dies ist der Fall, wenn er ab 2009 mehr als drei Kinder bzw. vier Kinder hat und ein sogenanntes Zählkind die Reihenfolge beeinflusst.
  • Das Zählkind ist ein Kind, für das dem Elternteil zwar grundsätzlich Kindergeld zusteht, für das er aber keines erhält, da dem anderen Elternteil das Kindergeld zusteht.
  • Beispiel: Vater A hat ein uneheliches Kind, für das die Mutter das Kindergeld erhält. Er hat noch zwei eheliche Kinder für die auch die Mutter das Kindergeld erhält. Wenn A das Kindergeld für seine drei Kinder beantragen würde, erhält er für das 1. Kind 0 Euro, für das 2. Kind 164 Euro und für das 3. Kind 170 Euro. Er erhält somit 6 Euro Kindergeld pro Monat (72 Euro pro Jahr) mehr.

(Stand: 06.08.2009)

vom 16.09.2009 || Steuerklassenwechsel Elterngeld (Stand: 06.08.2009)

  • Ehegatten dürfen nach zwei Urteilen des Bundessozialgerichts in die ungünstige Steuerklasse wechseln, um damit anschließend mehr Elterngeld zu erhalten. Ein solcher Schritt sei eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit und könne den Eltern nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Zudem gleichen sich die unterschiedlichen Belastungen beim Lohnsteuerabzug spätestens mit der nachfolgenden Einkommensteuerveranlagung wieder aus, BSG-Urteile vom 25.6.2009, B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R.
  • Als Grundlage dienen die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, haben das Wahlrecht folgender Konstellationen der Lohnsteuerklassen: Steuerklasse III/V oder beide Ehegatten in Steuerklasse IV

(Stand: 06.08.2009)

vom 16.09.2009 || Doppelte Haushaltsführung - Änderung der Rechtsprechung (Stand: 08.07.2009)

    *  Der BFH hat in seinen Urteilen vom 05.03.2009, VIR23/07 und VIR58/06 entschieden, dass die doppelte Haushaltsführung auch dann steuerlich abziehbar ist, wenn die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Arbeitsplatz wegverlegt wird.
    * Nach bisheriger Rechtsauffassung wurde im Falle der Wegverlegung die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt.
    * Der BFH führte aus: "Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten"
    * Dies bedeutet, dass die Zweitwohnung sowohl die bisherige oder eine neue Wohnung sein kann. Entscheidend ist, dass der Zweithaushalt gegründet wird, um von dort aus den Arbeitsplatz schnell und unmittelbar aufsuchen zu können.

(Stand: 08.07.2009)

vom 08.07.2009 || Arbeitszimmer – Verfassungswidrige Neuregelung seit 2007? (Stand: 23.06.2009)

  • Das FG Münster hält in seinem Beschluss vom 8.5.2009, 1 K 2872/08 die seit 2007 geltende beschränkte Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers teilweise für verfassungswidrig.
  • Da bereits das FG Brandenburg am 6.11.2008 und das FG Rheinland-Pfalz vom 17.2.2009 die Neuregelung für noch verfassungsgemäß hielten, ist z.Zt. ein Verfahren vor dem BFH anhängig, Aktz.: VI R 13/09.
  • Auf Grund dieser Revision werden z.Zt. alle Steuerbescheide in diesem Punkt für vorläufig erklärt. Ein Einspruch ist somit nur dann notwendig, wenn Aussetzung der Vollziehung beantragt werden soll.

(Stand: 23.06.2009)

vom 08.07.2009 || Unfallkosten wieder abzugsfähig! (Stand: 15.05.2009)

  • In dem BMF-Schreiben vom 23.04.2009 wurde nun endgültig geklärt, dass für die Entfernungspauschale wieder die alte Rechtslage von 2006 gilt. Das bedeutet:
  • Die Entfernungspauschale beträgt ab dem 1. Kilometer 30 Cent.
  • Wenn die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr höher sind als die Entfernungspauschale, werden diese anerkannt.
  • Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden wieder zusätzlich zur Entfernungspauschale anerkannt.
  • Bereits ergangene Steuerbescheide für die VZ 2007 und 2008 weisen noch einen Vorläufigkeitsvermerk auf. In diesen Jahren entstandene Unfallkosten oder höhere Fahrtkosten für öffentliche Verkehrmittel sollten daher nachgereicht werden. Diese Mitteilung muss das Finanzamt noch bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist berücksichtigen.
  • Künftige Steuerbescheide werden hinsichtlich der Entfernungspauschale nicht mehr vorläufig ergehen.

(Stand: 15.05.2009)

vom 19.05.2009 || Steuerliche Abschaffung des Arbeitszimmers verfassungswidrig?

Die Abschaffung der steuerlichen Anerkennung des Arbeitszimmers ist ein Verstoß gegen das Nettoprinzip, nach dem Erwerbseinkommen nur nach Abzug der Erwerbskosten besteuert werden darf.

Den Lehrern und anderen Betroffenen ist zu empfehlen, in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2007 und 2008 Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend zu machen. Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch ein und beantragen das Ruhenlassen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung.
Um nicht in der Flut von Einsprüchen unterzugehen, hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, in alle Steuerbescheide, in denen das geltend gemachte Arbeitszimmer abgelehnt wurde, vom Amts wegen einen Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO aufzunehmen (BMF-Schreiben vom 1.4.2009).

(Stand: 12.05.2009)

vom 19.05.2009 || Unfallkosten wieder abzugsfähig!

  • In dem BMF-Schreiben vom 23.34.2009 wurde nun endgültig geklärt, dass für die Entfernungspauschale wieder die alte Rechtslage von 2006 gilt. Das bedeutet:
  • Die Entfernungspauschale beträgt ab dem 1. Kilometer 30 Cent.
  • Wenn die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr höher sind als die Entfernungspauschale, werden diese anerkannt.
  • Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden wieder zusätzlich zur Entfernungspauschale anerkannt.
  • Bereits ergangene Steuerbescheide für die VZ 2007 und 2008 weisen noch einen Vorläufigkeitsvermerk auf. In diesen Jahren entstandene Unfallkosten oder höhere Fahrtkosten für öffentliche Verkehrmittel sollten daher nachgereicht werden. Diese Mitteilung muss das Finanzamt noch bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist berücksichtigen.
  • Künftige Steuerbescheide werden hinsichtlich der Entfernungspauschale nicht mehr vorläufig ergehen.

(Stand: 15.05.2009)

vom 19.05.2009 || Wer muss eigentlich eine Steuererklärung abgeben?

Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug und/oder Vorauszahlungen während des Jahres von Ihnen zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Deshalb müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft (§ 46 EStG).

Diese Regeln gelten nur, wenn Sie und/oder Ihr Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben (Arbeitslohn, Gehalt, Versorgungsbezüge). Wie hoch diese sind, spielt keine Rolle.

* Ihre steuerpflichtigen Nebeneinkünfte liegen über 410 Euro: Eine Steuererklärung müssen Sie abgeben, wenn Sie als Arbeitnehmer Nebeneinkünfte haben wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte usw. und der positive Saldo dieser Nebeneinkünfte über 410 Euro liegt.
      Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen bis 2008 zu Ihren Nebeneinkünften.
      Achtung: Die 410-Euro-Grenze verdoppelt sich nicht, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagen lassen. Bei der getrennten Veranlagung steht der Betrag aber jedem Ehepartner zu.
* Sie haben einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen: Durch die Einkommensteuer-Veranlagung muss der Finanzbeamte prüfen, ob das zu Recht geschehen ist.
      Trotz Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte besteht keine Veranlagungspflicht, wenn es sich lediglich um einen Behinderten-Pauschbetrag oder einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag handelt und/oder sich nur der Zähler für die Kinderfreibeträge erhöht hat.
* Sie und Ihr Ehepartner lassen sich zusammen veranlagen, haben beide Arbeitslohn bezogen und einer von Ihnen hatte die Steuerklasse V oder VI - zumindest für einen Teil des Jahres: Hat ein Ehepaar die Steuerklassenkombination IV/IV gewählt, wird beim monatlichen Steuerabzug allein aus diesem Grund nie zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Anders ist das bei Steuerklassenkombination III/V. Hier befürchtet der Staat, dass Sie während des Jahres zu günstig weggekommen sind.
* Sie haben Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld etc. über 410 Euro bezogen: Solche Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen dadurch den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Das gilt auch für das Elterngeld.
      Diese Grenze verdoppelt sich nicht, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagen lassen. Wählen Sie aber die getrennte Veranlagung, steht der Betrag jedem Ehepartner zu.
* Ihr Arbeitgeber hat auf Ihre Abfindung bzw. Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit bereits beim Lohnsteuerabzug die günstige Fünftelregelung angewendet: Für solche "außerordentlichen Einkünfte" müssen Sie nur einen ermäßigten Steuersatz zahlen (Fünftelregelung). Der Finanzbeamte muss überprüfen, ob das richtig gelaufen ist.
* Sie haben eine Urlaubsvergütung aus der Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft bekommen: Für diese Vergütung hat die Ausgleichskasse pauschal Lohnsteuer abgeführt. In der Einkommensteuer-Veranlagung wird die Zahlung mit Ihrem persönlichen Steuersatz belastet und die Pauschalsteuer auf Ihre Steuerschuld angerechnet.
* Sie haben von Ihrem neuen Arbeitgeber einen "sonstigen Bezug" erhalten, ohne dass die Lohnsteuerbescheinigung Ihres früheren Arbeitgebers für dasselbe Kalenderjahr vorgelegen hat: Der neue Arbeitgeber kann dann die darauf entfallende Lohnsteuer nur ungefähr bestimmen.
* Als nicht verheiratete oder geschiedene Eltern wollen Sie bestimmte Freibeträge für ein Kind übertragen bzw. aufteilen: Wollen Sie als nicht zusammen veranlagte Eltern den Ausbildungsfreibetrag, den Behinderten- oder den Hinterbliebenen-Pauschbetrag Ihres Kindes anders als hälftig unter sich aufteilen, wird durch die Veranlagung beider Eltern sichergestellt, dass diese Frei- und Pauschbeträge insgesamt nur einmal abgezogen werden.
* Sie haben parallel bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet: Dann ist das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis nach der Steuerklasse VI abgerechnet und eventuell zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden. Hier ist nicht gemeint, dass Sie nacheinander aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen Einkünfte haben.
* Sie sind Arbeitnehmer, Ihre Ehe ist durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden und Sie bzw. Ihr früherer Ehepartner haben im selben Jahr wieder geheiratet: Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten, wer in diesem Jahr mit wem zusammen veranlagt wird und welcher Einkommensteuertarif gilt.
* Ihr Lohnsteuerabzug ist zeitweise mit der gekürzten Vorsorgepauschale durchgeführt worden, zeitweise mit der ungekürzten: Gehören Sie in einem Jahr zeitweise zum Personenkreis, für den die gekürzte Pauschale gilt (das sind vor allem Beamte), und zeitweise zum Kreis, für den die ungekürzte Pauschale gilt, steht Ihnen im betreffenden Jahr nur die gekürzte Vorsorgepauschale zu. Deshalb müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie eine der Steuerklassen I bis IV gehabt haben.
      Gleiches gilt, wenn Sie neben einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit gleichzeitig Arbeitslohn bezogen haben, für den es nur die gekürzte Vorsorgepauschale gibt.
* Ihr Verlust aus den Vorjahren ist noch nicht ausgeglichen: Verluste aus einer Einkunftsart, die Sie nicht im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften verrechnen konnten, dürfen Sie in das Vorjahr zurück- und/oder in die Folgejahre vortragen (sog. Verlustabzug).
      Wollen Sie keinen Verlustrücktrag vornehmen oder bleibt nach dem Rücktrag noch ein Verlust übrig, müssen Sie in den zukünftigen Jahren eine Einkommensteuererklärung abgeben, bis der Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet ist.
* Sie haben Ihren beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, der im EU-/EWR-Ausland lebt, auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen: Dann wird Ihnen während des Jahres entsprechend weniger Lohnsteuer abgezogen. In der Steuererklärung prüft der Beamte, ob Ihr Gesamteinkommen erfasst ist.
* Sie haben in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, lassen sich aber als "fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig" behandeln.

vom 25.04.2009 || Freiwillige Antragsveranlagung: Vier Jahre oder sieben Jahre?

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die bisherige Antragsfrist von 2 Jahren aufgehoben, sodass nun
eine Antragsveranlagung bis zu 4 Jahre nach dem Steuerjahr möglich ist. Diese Neuregelung gilt erstmals für das Jahr 2005.

Eine Abgabefrist besteht bei Pflichtveranlagung bis zu 7 Jahre, d.h. für Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Zwar haben auch sie 4 Jahre Zeit, doch die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt erst mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Steuerjahr.

Das Finanzgericht Köln entschied, dass auch für Arbeitnehmer, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben, eine Abgabefrist von bis zu 7 Jahren gelten muss. Auch für diese Steuerpflichtigen kommt neben der vierjährigen Festsetzungsfrist die Anlaufhemmung von drei Jahren zur Anwendung (FG Köln vom 3.12.2008).

Sie können aufgrund dessen also noch Steuererklärungen für weiter zurückliegende Jahre einreichen,
bis zum Jahr 2002. Bei Ablehnung kann ein Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden; vor dem
Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.

Der Bundesfinanzhof hält die Frist von 4 Jahren (bisher 2 Jahren) für die freiwillige Steuererklärung gegenüber der Abgabefrist von 7 Jahren bei Pflichtveranlagung für eine nicht gerechtfertigte Ungleich-
behandlung und damit für verfassungswidrig. Der BFH hat das Bundesverfassungsgericht um Klärung gebeten.

(Stand: 22.04.2009)

vom 25.04.2009 || BMF-Schreiben vom 1.4.2009 zur Vorläufigkeit - § 165 Abs.1 AO

BMF-Schreiben vom 1.4.2009 zur Vorläufigkeit - § 165 Abs.1 AO (Stand: 21.04.2009)

Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskon-forme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

  1. Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)
  2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682)
  3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005
  4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
  5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
  6. Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004
  7. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG
  8. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
  9. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
  10. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002
  11. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  12. Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69); dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2005 (BStBl. I S. 794). Die im BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2008 (BStBl. I S. 1010) getroffene Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung hinsichtlich der Anwendung der Entfernungspauschale bleibt unberührt.

(Stand: 21.04.2009)

vom 25.04.2009 || Höhere Vorsorgeaufwendungen ab 2010

Höhere Vorsorgeaufwendungen ab 2010 (Stand: 21.04.2009)

  • Ab 2010 wir die Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungen verbessert. Das Finanzamt soll dann die Kosten einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder einer vergleichbaren privaten Absicherung ohne Begrenzung durch einen Höchstbetrag berücksichtigten
  • Gesetzlich Versicherte können die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe absetzen. Ausnahme: Besteht Anspruch auf Krankengeld, kürzt das Finanzamt den abziehbaren Betrag pauschal um vier Prozent.
  • Privat Versicherte dürfen den Beitrag in Höhe des Basistarifs absetzen, denn dieser entspricht im Leistungsumfang der gesetzlichen Versicherung. Besonders stark profitieren privat Versicherte mit Kindern. Bisher wirkten sich die Beiträge für die Kinder aufgrund der Höchstbeträge in der Regel steuerlich nicht aus.
  • Nachteilig wirkt sich jedoch aus, dass ab 2010 z.B. Beiträge für eine Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung nicht mehr geltend gemacht werden können. Teilweise sollen auch Lebensversicherungen nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Auch hier wird nun eine Günstigerprüfung eingeführt: Es wird geprüft werden, ob altes oder neues Recht für den Steuerzahler günstiger ist. Nur wenn die Neuregelung steuerlich günstiger ist, wird sie angewendet. Die Betroffenen werden ab 2010 auf keinen Fall schlechter gestellt.

(Stand: 21.04.2009)

vom 25.04.2009 || Pendlerpauschale - öffentliche Verkehrsmittel und Unfallkosten

Pendlerpauschale - öffentliche Verkehrsmittel und Unfallkosten (Stand: 21.04.2009)

 

  • Nach dem Gesetzentwurf zur Entfernungspauschale soll rückwirkend ab 1.1.2007 wieder das alte Recht 2006 gelten. Wird das Gesetz „Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale"(BT-Drs. 16/12099)" so verabschiedet, bedeutet das für die Steuerpflichtigen:
  • Die Entfernungspauschale beträgt endgültig ab dem ersten Kilometer 0,30 Euro je Entfernungskilometer; wegen der Vorgaben aus dem Urteil des BVerfG vom 9.12.2008 gewähren die Finanzämter die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten Kilometer.
  • Unfallkosten auf dem Weg von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte sind wieder zusätzlich zur Entfernungspauschale absetzbar.
  • Höhere Fahrtkosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln können wieder absetzt werden, soweit diese die anzusetzende Entfernungspauschale übersteigen. Das betrifft vor allem Pendler im innerstädtischen Bereich.

(Stand: 21.04.2009)

vom 18.03.2009 || Reisekosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Zeitarbeit

  • OFD Karlsruhe hat in Ihrem Schreiben vom 10.12.2008 - S 2353/25 - St 143 Zeit - ausführlich hierzu Stellung genommen:
  • Auswärtstätigkeit:

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten tätig wird (R 9.4 Abs. 2 LStR 2008). Insbesondere bei Leiharbeitnehmern ist fraglich, ob eine Auswärtstätigkeit noch als „vorübergehend" i.S. der o.a. Richtlinienregelung angesehen werden kann, wenn sich diese Tätigkeit über einen längeren Zeitraum erstreckt. Zur Abgrenzung dieser Frage kann nach folgenden Grundsätzen verfahren werden:

  • Wechselnde Tätigkeitsstätten

Bei einem Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte liegt eine Auswärtstätigkeit u.a. dann vor, wenn er bei seiner beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird. Dabei kommt es auf die Dauer der einzelnen Tätigkeiten nicht an, sofern der Arbeitnehmer damit rechnen muss, nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte eingesetzt zu werden. In diesem Fall können Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte in tatsächlicher Höhe für den gesamten Zeitraum als Werbungskosten anerkannt oder steuerfrei ersetzt werden; bei den Mehraufwendungen für Verpflegung ist die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG zu beachten.

  • Beispiel 1:

Ein bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigter Hochbauingenieur wird in regelmäßigem Wechsel verschiedenen Entleihfirmen überlassen und auf deren Baustellen eingesetzt. Den Betrieb seines Arbeitgebers sucht er nur hin und wieder auf, ohne dort eine regelmäßige Arbeitstätte i. S. der R 9.4 Abs. 3 LStR 2008 zu begründen. Er wird für einen vor Beginn der Tätigkeit festgelegten Zeitraum von zwei Jahren an eine Baufirma überlassen und von dieser während des gesamten Zeitraums auf ein- und derselben Großbaustelle eingesetzt. Die Großbaustelle wird nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, weil die dortige Tätigkeit vorübergehend, d. h. auf eine von vornherein bestimmte Dauer angelegt ist; diese kann im Übrigen auch projektbezogen sein (z. B. Überlassung des Leiharbeitnehmers bis zur Vollendung eines konkreten Bauvorhabens).

  • Dauerhafte Tätigkeit

Allerdings kann die Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers, der typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird, gem. R 9.4 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 LStR 2008 als außerbetriebliche Einrichtung zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden, wenn er dort „dauerhaft" tätig wird. Eine dauerhafte Tätigkeit in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn sie nicht vorübergehend, also zeitlich unbefristet ist.

  • Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer wird von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden als kaufmännischer Mitarbeiter überlassen. Der Überlassungsvertrag enthält keine zeitliche Befristung („bis auf Weiteres"). In diesem Fall liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit beim Kunden eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/ Werbungskostenabzug ist somit nicht zulässig.

  • Festanstellung/Projektarbeit

Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitnehmerverleiher mit dem Ziel der späteren Festanstellung beim Entleiher eingestellt wird oder er nur für die Dauer eines bestimmten Projekts eingestellt wird und das Arbeitsverhältnis danach endet. Hier liegt keine Tätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten vor, weil der Arbeitnehmer nicht damit rechnen muss, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an anderen Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr ist er dauerhaft an einer regelmäßigen (außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig.

  • Beispiel 3:

Der Arbeitnehmer im Beispielsfall 1 ist von der Zeitarbeitsfirma ausschließlich für die Überlassung an die Baufirma eingestellt worden; das Arbeitsverhältnis endet vertragsgemäß nach Abschluss des Bauvorhabens. In diesem Fall liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit auf der Baustelle eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Aufgrund der zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrages musste der Arbeitnehmer auch nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an anderen Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/Werbungskostenabzug ist somit nicht zulässig.

  • Auslagerung von Arbeitnehmern

Auch wenn ein jetzt entliehener Arbeitnehmer zuvor bei dem Entleiher (mit gleicher Tätigkeit) beschäftigt war, ist regelmäßig davon auszugehen, dass von vornherein eine dauerhafte Tätigkeit an einer (außerbetrieblichen) Arbeitsstätte vorliegt.

  • Beispiel 4

Ein Automobilunternehmen lagert einen Teil der in der Montage beschäftigten Arbeitnehmer an eine Leiharbeitsfirma aus, die ihrerseits die Arbeitnehmer an das Automobilunternehmen entleiht. Dort üben die Arbeitnehmer die gleiche Tätigkeit aus wie zuvor im Automobilunternehmen. Es liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/Werbungskostenabzug ist somit nicht möglich.

  • Mehrere regelmäßige Arbeitsstätten

Nach H 9.4 (Regelmäßige Arbeitsstätte) LStH 2008 kann ein Arbeitnehmer innerhalb desselben Dienstverhältnisses auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben. Von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten ist auszugehen, wenn sowohl die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers als auch die außerbetriebliche Tätigkeitsstätte bei einem Kunden an durchschnittlich einem Arbeitstag je Woche (ca. 46 Arbeitstage im Jahr) aufgesucht wird.

(Stand: 13.03.2009)

vom 18.03.2009 || Einspruch gegen Progressionsvorbehalt bei Elterngeld

  • Das Elterngeld unterliegt grundsätzlich dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Es wird zwar selbst steuerfrei ausgezahlt, erhöht aber den Steuersatz für das übrige Einkommen.
  • Fraglich ist nun, ob auch das Mindestelterngeld von 300 Euro davon betroffen ist. In dieser Höhe gibt es Elterngeld nämlich, wenn der betroffene Elternteil auch vor der Geburt des Kindes kein oder nur ein geringes Einkommen gehabt hat. Insofern ist das Mindestelterngeld keine Lohnersatzleistung sondern eine Sozialleistung.
  • Diese Frage wird derzeit vor dem Finanzgericht Münster (Az. 2 K 4856/08E) überprüft.

Wird das Elterngeld in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt einbezogen, sollten Sie Einspruch einlegen und verlangen, dass das Mindestelterngeld unberücksichtigt bleibt.

(Stand: 13.03.2009)

vom 18.03.2009 || Entfernungspauschale - Vorauszahlungen herabsetzten lassen

  • Erfahrungsgemäß sind die Steuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres noch auf Basis der gekürzten Entfernungspauschale berechnet. Im Gegensatz zum Steuerbescheid ändert das Finanzamt den Vorauszahlungsbescheid nicht automatisch. Steuerzahler, die während des Jahres Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten müssen, zahlen somit zuviel.
  • Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale gekippt hat, können Sie die Vorauszahlungen nach unten korrigieren lassen. Dazu muss ein Antrag auf Herabsetzung gestellt werden. Denn im Gegensatz zum Steuerbescheid 2007 ist eine automatische Änderung in den meisten Bundesländern nicht vorgesehen.

vom 18.03.2009 || Ein-Prozent-Regelung: Nicht auf für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen anzuwenden !

Die so genannte Ein-Prozent-Regelung gilt nicht für solche Fahrzeuge, die objektiv nicht für private Zwecke geeignet sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und betont, dass das Finanzamt sich in einem solchen Fall auch nicht auf den Beweis des ersten Anscheins für eine Privatnutzung berufen könne.

Hintergrund: Die unentgeltliche beziehungsweise verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung des Dienstwagens ist für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (so genannte Ein-Prozent-Regelung).

Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Für die private Nutzung dieses Wagens setzte das Finanzamt einen Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regelung an.

Der BFH folgte dem nicht. Seiner Ansicht nach machen Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. Ob ein solches Fahrzeug dennoch privat genutzt werde, müsse jeweils im Einzelnen festgestellt werden. Die Feststellungslast dafür obliege dem Finanzamt. Dieses könne sich insoweit nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2008, VI R 34/07

vom 18.03.2009 || Handwerksrechnung oder Huashaltsnahe Dienstleistung - Barzahlung gefährdet dioe Steuerermäßigung !

Nur, wer seine Handwerker nicht bar bezahlt, kann seine Aufwendungen für die getätigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Ungleichbehandlung von baren und unbaren Zahlungen durch das gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt sei, der Schwarzarbeit entgegenzuwirken.

Rechtlicher Hintergrund: Nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, sofern diese nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist.

Die in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des BFH eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck des § 35a EStG rechtfertige verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge.

Auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoße das Erfordernis unbarer Zahlung nicht, so der BFH. Denn selbst ohne eigenes Bankkonto könne der Steuerpflichtige die formellen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahle und sodann unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweise.

Mit den gleichen Erwägungen hat der BFH in einem weiteren Urteil auch bei Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung verneint.

Bundesfinanzhof, Urteile vom 20.11.2008, VI R 14/08 und VI R 22/08

vom 18.03.2009 || Ermäßigte Besteuerung bei Lohn- und Gehaltsabfindung ?

Kommt es in diesen Tagen Wochen aufgrund der Konjunkturkrise, schleppenden Auftragseingängen oder der drohenden Rezession zu einer Kündigung von Mitarbeitern, gibt es oft eine Abfindung als Entschädigung für den plötzlichen Verdienstausfall. Die wird entweder in Einzelgesprächen oder mittels eines zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung ausgehandelten Sozialplans festgelegt. Die Höhe der Entschädigung liegt aufgrund der Rechtsprechung durch die Arbeitsgerichte als Faustformel bei einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Zahlung erhält der Entlassene allerdings nicht brutto, da Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag anfallen. Der frühere Steuerfreibetrag von bis zu 11.000 Euro wurde bereits 2006 gestrichen und konnte in Übergangsfällen nur noch bis Ende 2007 genutzt werden.

Dennoch kann die Abgabenlast geringer als bei der normalen Gehaltszahlung ausfallen. Denn durch die Abfindung kommt es zu einem geballten Zufluss von steuerpflichtigen Einnahmen. Um eine übermäßige Belastung durch den plötzlichen Progressionssprung zu verhindern, kommt es durch eine sogenannte Fünftelregelung zu einer Tarifermäßigung. Die Entlastung fällt umso höher aus, desto geringer das normale Einkommen des Arbeitnehmers oder von Ehepaaren ist. Sofern sich dieses Einkommen aber bereits in der Nähe der Spitzenprogression bewegt, verpufft die Rechnung nach der Fünftel-Methode.

Nach dieser Sonderregelung wird die Steuer in einem ersten Schritt auf das Gesamteinkommen ohne die Abfindung berechnet. Anschließend kommt die Sonderzahlung mit einem Fünftel hinzu und die hierauf entfallende Steuer wird dann anschließend mit fünf multipliziert. Das klingt kompliziert, kann aber in der Praxis vom Lohnbüro des Arbeitgebers auf Nachfrage ausgerechnet werden. Damit das Finanzamt die steuersparende Fünftelregelung überhaupt akzeptiert, sind jedoch zwei Besonderheiten zu beachten:

1. Die Abfindung muss innerhalb eines Kalenderjahrs fließen

2. Das Jahreseinkommen mit Abfindung muss höher ausfallen als das Vorjahres-Einkommen ohne diese Extrazahlung

Deshalb kann es günstiger sein, die gesamte Abfindung erst nach Silvester zu erhalten, wenn dann die übrigen Einkünfte geringer ausfallen. Das liegt meist schon alleine deshalb vor, weil es wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit zu einem geringeren Gehalt kommt. Dies stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar, sofern die Betriebsvereinbarung nicht fixe Zahlungsmodalitäten enthält und einzelne Mitarbeiter aus Steuerspareffekten hiervon ausscheren möchten.
 

vom 12.03.2009 || Vermögenswirksame Leistungen: Verbesserungen beim Beteiligungssparen

Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers oder eigene Sparleistungen, die Sie vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lassen, werden vom Staat mit der Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert. Diese beträgt derzeit
    * für das Bausparen: 9 % für maximal 470 EUR.
    * für das Beteiligungssparen: 18 % für maximal 400 EUR.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage können Sie nur dann bekommen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen in beiden Fällen nicht höher ist als 17 900 EUR bei Ledigen und 35 800 EUR bei Verheirateten.

Ab dem 1.1.2009 gibt es zwei Verbesserungen beim Beteiligungssparen, laut Bundesrat vom 13.2.2009.
    * Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von 18 % auf 20 % angehoben, wobei der Förderhöchstbetrag mit 400 EUR unverändert bleibt.
    * Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage - nur für das Beteiligungssparen - wird angehoben, für Ledige von 17 900 EUR auf 20 000 EUR und für Verheiratete von 35 800 EUR auf 40 000 EUR.

Werden vermögenswirksame Leistungen zum Bausparen genutzt, ändert sich die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht. Der bisherige Zulagensatz von 9 %, der Förderhöchstbetrag von 470 EUR und die bisherige Einkommensgrenze von 17 900 EUR bzw. 35 800 EUR bleiben unverändert.
 

vom 12.03.2009 || Solidaritätszuschlag - Ruhen des Verfahrens kann nun wieder gewährt werden!!

* In seinem Schreiben vom 04.02.2009 - IV A 3 - S 0625/08/10007 - hat der BMF mit sofortiger Wirkung den Vorläufigkeitsvermerk für den Solidaritätszuschlag aufgehoben.


* Das BVerfG nahm im Februar 2008 eine Verfassungsbeschwerde wegen der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 nicht an. Die Finanzverwaltung hat daraufhin am 22.7.2008 sämtliche Rechtsbehelfe, in denen eine Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wurde, durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen, BStBl. I S. 747.


* Zu diesem Zeitpunkt war ein weiteres Verfahren vor dem BFH Az. X R 51/06 anhängig. Der Bund der Steuerzahler hatte zwischenzeitlich ebenfalls erneut Klage gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags eingereicht. Das neue Verfahren ist vor dem FG Niedersachsen unter dem Az. 7 K 143/08 anhängig und betrifft das Streitjahr 2007.


* Daraufhin gingen vermehrt Einsprüche bei den Finanzämtern ein, mit denen die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird. Das BMF eröffnete den Finanzämtern mit dem oben genannten Schreiben nun wieder die Möglichkeit, die Einspruchsverfahren ruhen zu lassen.



(Stand: 13.02.2009)



vom 23.02.2009 || Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld ist kein Rechtsmissbrauch

  • Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat als erstes Landessozialgericht klargestellt, dass Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln dürfen, um höheres Elterngeld zu beziehen, LSG NRW, Urteile vom 12.12.2008, Az. L 13 EG 40/08 sowie vom 16.01.2009, Az. L 13 EG 51/08. Beide Entscheidungen sind noch nicht endgültig. Das LSG hat wegen der Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
  • Die Urteile betrafen folgende Fälle: Eine Beamtin, die fünf Monate vor der Geburt ihrer Tochter von der Lohnsteuerklasse IV in die Klasse III gewechselt hatte. Durch den Wechsel erhöhte sich der Elterngeldanspruch der Klägerin insgesamt um rund 1000 Euro. Der zweite Fall (L 13 EG 51/08) betraf eine Bankkauffrau. Sie war sieben Monate vor der Geburt ihres Sohnes von der Lohnsteuerklasse IV in die Lohnsteuerklasse III gewechselt, obwohl ihr Bruttoeinkommen um 200 Euro geringer war als das ihres Ehemanns. Der Steuerklassenwechsel erhöhte ihr Elterngeld insgesamt um rund 800 Euro.
  • Einen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt, nach dem sich die Höhe des Elterngelds, schließt nach Auffassung des LSG weder das BEEG noch das Steuerrecht aus. Ein Rechtsmissbrauch könne den betroffenen Eltern nicht vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzten. Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können.
  • Anders sei es bei dem Arbeitslosengeld geregelt, § 133 Abs. 3 SGB 3 ALG. Hier ist ein gezielter Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Arbeitslosengelds ausdrücklich untersagt - Presseerklärung des Landessozialgerichts vom 22.1.2009.

(Stand: 13.02.2009)

vom 09.02.2009 || Doppelte Haushaltsführung: Müssen Verpflegungsmehraufwendungen länger als drei Monate gewährt werden

Während die Kosten für die doppelte Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt abzugsfähig sind, dürfen Verpflegungsmehraufwendungen nur in den ersten 3 Monaten geltend gemacht werden. Hiergegen wendeten sich die Kläger- ein beiderseitig berufstätiges Ehepaar. Das zuständige FG Baden-Württemberg vom 8.5.2007 , EFG 2007, S. 1500 teilte diese Ansicht nicht und lehnte die Zulassung zur Revision ab. Dagegen legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein - Az. VI B 76/07. Dieser hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 6.3.2008 stattgegeben und die Revision zugelassen. Im Rahmen der Revision entscheidet der Bundesfinanzhof nunmehr darüber, ob die gesetzlich geregelte Dreimonatsfrist für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung verfassungswidrig ist. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VI R 10/08 geführt. Anhängige Einspruchsverfahren ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO OFD Frankfurt/M. v. 14.11.2008 - S 2352 A - 9 - St 211. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

(Stand: 27.01.2009)

vom 16.01.2009 || Schulgeld: Ausweitung des Sonderausgabenabzugs (Stand: 05.01.2009)

(1) Anerkannt werden nun Schulgeldzahlungen an Schulen im EWR-Ausland - Dies gilt rückwirkend für alle noch offenen Steuerfälle auch vor 2008.

(2) Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld wird sowohl für deutsche wie für ausländische Schulen der Höhe nach auf 5 000 EUR begrenzt.

(3) Die Anforderungen an die begünstigten Schulen werden neu bestimmt: Erforderlich ist nur noch, dass die Schule zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Begünstigt sind nicht nur Schulen, sondern auch andere Einrichtungen, die auf solche Abschlüsse ordnungsgemäß vorbereiten. (Stand: 05.01.2009)

vom 12.12.2008 || Pendlerpauschale gilt wieder - Millionen Pendler bekommen schnell ihr Geld (09.12.2008)

I. Sachverhalt und Entscheidung:

Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten nach § 9 EStG oder als Betriebsausgaben nach § 4 EStG bei den einkommensteuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Dies geschah grds. in Form einer von tatsächlich entstandenen Kosten unabhängigen Pauschale je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer (Entfernungspauschale, sog. Pendlerpauschale). Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG (entsprechend auch in § 4 Abs. 5a EStG), dass die Aufwendungen für die Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind (Satz 1), dass aber „zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen“ für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € „wie Werbungskosten“ anzusetzen ist (Satz 2). Die grundsätzliche Einführung des sog. Werkstorprinzips nach Satz 1 wurde im Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel notwendiger Konsolidierung des übermäßig verschuldeten Staatshaushalts (durch erwartete jährliche Mehreinnahmen von rund 2,53 Mrd €) begründet, die verbliebene Abzugsfähigkeit der erhöhten Aufwendungen für längere Wegstrecken als ergänzende Härtefallregelung.

Auf die Vorlagen des FG Niedersachsen und des FG Saarland sowie des BFH entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass diese Neuregelungen mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an eine folgerichtige Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen nicht vereinbar und verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. 1. 2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG - vorläufig - ohne die Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer anzuwenden.

II. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Nach dem geltenden Einkommensteuerrecht wird die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen grds. nach der Höhe seines jährlichen Nettoeinkommens bemessen, d.h., nach der Höhe der Einnahmen abzüglich beruflich bzw. betrieblich veranlasster Aufwendungen (sog. objektives Nettoprinzip) sowie abzüglich weiterer, nicht beruflich, sondern privat veranlasster Aufwendungen, insbesondere abzüglich der Aufwendungen für das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familienangerhörigen (sog. subjektives Nettoprinzip). Entscheidend für die steuermindernde Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist danach grds. deren jeweiliger Veranlassungszusammenhang.

Die Einführung des sog. Werkstorprinzips, nach dem nicht die berufliche oder private Veranlassung von Aufwendungen, sondern allein die räumliche Entfernung einer kostenverursachenden Fahrt zum Arbeitsplatz entscheidend für Abzugsfähigkeit oder Nichtabzugsfähigkeit der Kosten ist, stellt eine singuläre Ausnahme innerhalb des geltenden Einkommensteuerrechts dar. Sie ist am Maßstab folgerichtiger Ausgestaltung einer Besteuerung nach dem Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Das Erfordernis folgerichtiger Ausgestaltung der einkommensteuerrechtlichen Belastungsentscheidungen verlangt, dass Ausnahmen von den das einfache geltende Recht beherrschenden Prinzipien hinreichend begründet sind. Als solche hinreichenden Gründe sind nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG bisher außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung. Hieran hält der Zweite Senat vorliegend fest. Der Neuregelung fehlt danach eine hinreichende sachliche Begründung für die Abkehr vom Veranlassungsprinzip bei der Abgrenzung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage (2.). Der Gesetzgeber ist von den Anforderungen an einkommensteuerrechtliche Folgerichtigkeit auch nicht mit Blick auf die Möglichkeiten eines verfassungskonformen „Systemwechsels“ oder einer neuen „Zuordnungsentscheidung“ befreit (3.).

2. Das im Gesetzgebungsverfahren fast ausschließlich angeführte Ziel der Haushaltskonsolidierung kann trotz aller auch verfassungsrechtlichen Dringlichkeit für sich genommen die Neuregelung nicht rechtfertigen, denn es geht bei der Abgrenzung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um die gerechte Verteilung von Steuerlasten. Hierfür kann die staatliche Einnahmenvermehrung jedoch kein Richtmaß bieten, denn diesem Ziel dient jede, auch eine willkürliche Mehrbelastung.

Förderungs- und Lenkungsziele sind nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann als Rechtfertigungsgrund für eine Steuerbelastung geeignet, wenn sie von erkennbaren Entscheidungen des Gesetzgebers getragen sind. Zwar wird eine Abschaffung der „Pendlerpauschale“ von namhaften Vertretern der Wirtschafts- und Finanzwissenschaften im Interesse steuerlicher Anreize zu gesamtwirtschaftlich effizientem Verhalten der Steuerpflichtigen gefordert; der Gesetzgeber hat sich jedoch solche Ziele ausweislich der Materialien zum Gesetzgebungsverfahren zu keinem Zeitpunkt zu eigen gemacht, so dass schon aus diesem Grund eine derartige Rechtfertigung ausscheidet.

Auch Typisierungs- und Vereinfachungszwecke liefern keine tragfähige Begründung. Zwar ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Fahrtkosten um - privat und beruflich - „gemischt“ veranlasste Aufwendungen handelt, für deren angemessene einkommensteuerrechtliche Bewertung und Einordnung erhebliche Typisierungs- und Vereinfachungsspielräume eröffnet sind. Es handelt sich bei der Neuregelung jedoch nicht um eine typisierende Bewertung und Erfassung des unterschiedlichen Gewichts der privaten und beruflichen Anteile an der Kostenveranlassung, sondern um eine ausschließlich quantitativ am Ergebnis eines erhöhten Steueraufkommens orientierte Tatbestandsabgrenzung. Die zusätzliche Belastung durch Wegekosten für Entfernungen bis zu 20 km kann mangels einer korrespondierenden Abstimmung der Höhe des allgemeinen Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch nicht unter Hinweis auf diesen allgemeinen Pauschbetrag „hinwegtypisiert“ werden.

3. Schließlich fehlt es auch an einem den Gesetzgeber „befreienden“ grundlegenden Systemwechsel oder einer neuen Zuordnungsentscheidung. Die dem Steuergesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst zwar von Verfassungs wegen auch die Befugnis, neue Regeln ohne Bindung durch Grundsätze der Folgerichtigkeit an frühere Grundentscheidungen einzuführen. Einen zulässigen Systemwechsel kann es jedoch ohne ein Mindestmaß an neuer Systemorientierung nicht geben. Anderenfalls ließe sich jedwede Ausnahmeregelung als (Anfang einer) Neukonzeption deklarieren. Die neuen Bestimmungen zur räumlichen Abgrenzung abzugsfähiger Wegekosten lassen eine Orientierung an einer - etwa nach und nach zu verwirklichenden - neuen Grundkonzeption nicht erkennen. Der generelle Ausschluss der Wegeaufwendungen aus dem Tatbestand der Werbungskosten und die gleichzeitige Anordnung, die Kosten für Wege ab 21 km „wie“ Werbungskosten zu behandeln und für diese eine aufwandsunabhängige Entfernungspauschale anzusetzen, ist durch eine widersprüchliche Verbindung und Verschränkung unterschiedlicher Regelungsgehalte und Regelungsziele gekennzeichnet und beruht nicht auf einer übergreifenden Konzeption: Insbesondere lässt sich die praktische Aufrechterhaltung der vorangehenden Rechtslage für Wege ab 21 km mangels plausibler Härtekriterien als Härtefallregelung nicht rechtfertigen, und die aufwandsunabhängige Pauschale wirkt, wie die frühere unbeschränkte Entfernungspauschale, in den Fällen fehlenden oder geringeren Aufwands wegen kostenfreier oder - günstiger Transportmöglichkeiten als Subvention zur Förderung verkehrs- und umweltpolitischer Ziele. Diesen Zielen aber widerspricht der Einsatz der Pauschale als Härteregelung, denn so werden gerade Wahl und Aufrechterhaltung längerer Wegstrecken und damit die Entscheidung für verkehrs- und umweltpolitisch weniger erwünschtes Verhalten belohnt, während die Entscheidung für nahes Wohnen am „Werkstor“ zielstrebig benachteiligt wird.

 

Anmerkung:

Bundesfinanzminister Steinbrück und der Hessische Ministerpräsident Koch schlagen vor, die Entscheidung des Gerichtes in der aktuellen, schwerwiegenden Krise zu nutzen, um einen konjunkturpolitischen Impuls zu geben. Die Finanzämter sollten angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten.

Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, das dann auch von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst.

Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer bedeutet dies - unter der Annahme, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag schon durch andere Werbungskosten vollständig ausgeschöpft ist - bei einer Entfernung zum Arbeitsort von der Wohnung von 20 km und 220 Arbeitstagen, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 € und die Steuerschuld um rund 350 € (je nach individuellem Grenzsteuersatz) je Jahr verringert.

Wie eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen wird, wird noch entschieden.

vom 12.12.2008 || Pendlerpauschale bei der Lohnabrechnung (vom 09.12.2008)

Das BVerfG hat mit Urteil v. 9.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 die gesetzliche seit 2007 geltende Regelung zur Pendlerpauschale für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG – vorläufig – ohne die Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer anzuwenden.

Auf der Grundlage des BVerfG-Urteils können nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. (DStV) die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der vergangenen Monate, in denen wegen der gesetzlichen Regelung die ersten 20 Kilometer bei Zuschüssen zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht berücksichtigt wurden, unter bestimmten Umständen korrigiert werden. Das bedeutet:

Für das Jahr 2007
Nach § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, wenn die Lohnsteuerdaten übermittelt oder die Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben wurde. Daher ist es für 2007 in der Regel nicht mehr möglich, die Fahrtkostenzuschüsse pauschal statt individuell zu besteuern, wodurch auch eine Korrektur der Sozialversicherungsbeiträge für 2007 ausscheidet.

Für das Jahr 2008
Bei den Lohnabrechnungen ab Januar 2008 kann die individuelle Besteuerung von Fahrtkostenzuschüssen rückgängig gemacht werden, sofern Lohnsteuerdaten noch nicht übermittelt bzw. Lohnsteuerbescheinigungen noch nicht ausgeschrieben wurden. Diese können gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal mit 15 % besteuert werden. Damit sind diese Beträge auch sozialversicherungsfrei. Diese Auffassung wurde dem DStV auf telefonische Nachfrage von der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt. Eine entsprechende Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sei in Vorbereitung.

Der DStV empfiehlt, die Abrechnung für den Monat Dezember 2008 nach den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen vorzunehmen. Die Korrektur der (noch offenen) Lohnabrechnungen ab Januar 2008 sollte möglich sein. Es ist anzunehmen, dass sich das BMF in naher Zukunft zu dieser Problematik äußern wird. Bis dahin empfiehlt es sich, die Lohnkonten zunächst noch nicht abzuschließen.

vom 07.12.2008 || Darlehen sollten unbar oder gegen Quittung zurückgezahlt werden (Stand: 14.10.2008)

 

In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall machte ein Darlehensgeber die Rückzahlung eines Privatdarlehens über 60.000 DM geltend. Darlehensvereinbarung, -auszahlung und Zugang der wirksamen Kündigungserklärung waren unstreitig. Der Darlehensnehmer behauptete allerdings, das Darlehen in mehreren Teilbeträgen in bar bereits vollständig zurückgezahlt zu haben, und führte als Zeugen hierfür seine Ehefrau und eine weitere Person an.
Nach der Erhebung der Beweislage bezweifelte das Gericht, dass die Zeugen das von ihnen behauptete Geschehen zutreffend wiedergegeben hatten. Diese Zweifel gingen zu Lasten des Darlehensnehmers, so dass er zur Rückzahlung des Darlehens verurteilt wurde.

(Stand: 14.10.2008)

vom 07.12.2008 || Geplante Änderungen durch das JStG 2009 (Stand: 20.10.2008)

 

  • Rürup-Rente, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG-E : Der Bundesrat regt ein bundeseinheitliches Zertifizierungsverfahren zur Prüfung von Vorsorgeprodukten durch eine Zentralstelle an, die die Rürup- bzw. Basis-Vorsorgeprodukten prüfen und ggf. eine Anerkennung aussprechen Hiermit würde ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet, welche Vorsorgeprodukte zum erhöhten Sonderausgabenabzug berechtigen.
  • Lebensversicherungen: Der Bundesrat schlägt vor, sog. vermögensverwaltende Versicherungsverträge, bei denen eine gesonderte Verwaltung der Kapitalanlagen vereinbart ist und der wirtschaftlich Berechtigte die Kapitalanlage beeinflussen kann, von der begünstigten Besteuerung für Lebensversicherungen auszuschließen. Ferner sollen Erträge aus ausländischen kapitalbildenden Lebensversicherungen der Kapitalertragsteuer unterworfen werden, wenn eine inländische Niederlassung besteht
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Der Bundesrat regt eine Zusammenfassung aller Fördertatbestände des § 35 a EStG an. Es ist eine Erhöhung des geltenden Gesamtfördervolumens und einer Anhebung des Fördersatzes von derzeit 20 % auf 25 % vorgesehen, um einer möglicherweise bevorstehenden konjunkturellen Eintrübung entgegenzuwirken. Die Verbesserung der Förderbedingungen wird auch mit der zwischenzeitlichen Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 % begründet.
  • -Einkommensteuer-Vorauszahlungen, § 37 Abs. 5 EStG-E : Der Bundesrat lehnt die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung des Schwellenwerts zur nachträglichen Anpassung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen von 2.500 Euro auf 5.000 Euro ab. Die Verdopplung gefährde die zeitnahe Steuererhebung, außerdem sei insoweit kein Bagatellfall gegeben.
  • Beschränkt steuerpflichtige Rentner: Zur Sicherstellung der Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Rentner schlägt der Bundesrat vor, dass ab 2009 die gesetzlichen Rentenversicherungsträger verpflichtet werden sollen, den Wegzug von Rentnern ins Ausland an die bisherigen Wohnsitzfinanzämter zu melden. Ab 2014 soll nach den Ländervorstellungen ein Quellensteuerabzug für Rentenzahlungen ins Ausland folgen.

 

(Stand: 20.10.2008)

vom 07.12.2008 || Abgeordnetenpauschale - der BFH hat entschieden

 

  • Nach dem Urt. des BFH v. 11.9.2008 - VI R 13/06 steht Arbeitnehmern und Selbstständigen keine Pauschale in Höhe der Beträge für Abgeordnete zu. Mangels Entscheidungserheblichkeit hat der BFH die Übertragung der steuerfreien Abgeordnetenpauschale auf andere Personen zurückgewiesen.
  • Arbeitnehmer können beruflich veranlasste Aufwendungen ohne Nachweis nur pauschal mit 920 Euro und Selbstständige pauschal überhaupt nichts absetzen. Bundestagsabgeordnete hingegen erhalten eine steuerfreie Kostenpauschale von 43.764 Euro, die sich der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst.
  • Diese Ungleichbehandlung verstößt nach den drei vom BFH veröffentlichten Entscheidungen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz im GG - Urteile v. 11.9.2008, VI R 63/04; VI R 81/04 und VI R 13/06.
  • Die Kläger - außer dem Richter am Finanzgericht: ein Geschäftsführer sowie ein Rechtsanwalt und Steuerberater - können sich nunmehr durch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 90 BVerfGG) direkt an das BVerfG wenden.
  • Sofern gegen die Urteile des BFH keine Verfassungsbeschwerden erfolgen, wird der Vorläufigkeitsvermerk von der Verwaltung wahrscheinlich in Kürze aufgehoben und zum Sachverhalt anhängige Verfahren werden im Sinne des geltenden Rechts abschlägig entschieden.


(Stand: 20.10.2008)

 

vom 07.12.2008 || Steuererleichterungen ab 2009

 

  • Folgende Änderungen sind ab dem 01.01.2009 geplant:
  • Ab Neujahr 2009 soll das Kindergeld für das erste und zweite um jeweils 10 Euro und ab dem dritten Kind um je 16 Euro monatlich angehoben werden
  • Der Kinderfreibetrag 2009 soll um 192 Euro auf künftig 3.840 Euro steigen. Insgesamt sollen damit die Freibeträge für jedes Kind von 5.808 Euro auf 6.000 Euro erhöht werden.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und Pflegeleistungen werden zusammengefasst und insgesamt bis 4.000 Euro steuerlich stärker gefördert. Zusätzlich wird durch das Konjunkturprogramm bei Handwerkerleistungen für Instandhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen der Steuerbonus auf 20% von 6.000 Euro verdoppelt, absetzbar sind also 1.200 Euro pro Jahr.
  • Der Pflegepauschbetrag nach § 33a Abs. 3 EStG entfällt und die Förderung wird in
    § 35a EStG als Steuerabzug berücksichtigt.
  • Die drei verschiedenen Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten werden künftig in einer Vorschrift zusammengefasst, ohne dass es materiell zu Änderungen kommt.

(Stand: 18.11.2008)

 

vom 07.12.2008 || Werbungskosten bei Arbeitnehmern in Altersteilzeit

 

  • Im Rahmen der Altersteilzeit werden dem Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge gezahlt, die Teil des Arbeitsentgelts sind. Die Aufstockungsbeträge sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei.
  • Gemäß § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
  • Auf Bund-/Länder-Ebene wurde entschieden, dass bei in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern die Werbungskosten nicht nach Maßgabe des § 3c EStG zu kürzen sind. Hierzu wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen, z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wie auch bei Arbeitnehmern, die nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge erhalten, in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Einnahmen stehen.

(Stand: 18.11.2008)

 

vom 07.12.2008 || Häusliches Arbeitszimmer für Lehrer - Ruhen des Einspruchs

 

  • Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. 12.07.2008 - S 2353 - 7 - V B 3 hat auf Anfrage folgendes mitgeteilt:
  • Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen werden ab sofort Einspruchsverfahren, die mit der möglichen Verfassungswidrigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab dem Veranlagungszeitraum 2007 begründet werden, mit Zustimmung des betroffenen Steuerpflichtigen ruhen lassen.
  • Hierbei ist zu beachten, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einlegung eines Einspruchs gegen einen entsprechend ergangenen Einkommensteuerbescheid erforderlich ist, da andernfalls eine spätere Änderung dieses Bescheides zugunsten des Steuerpflichtigen verfahrensrechtlich ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige inzwischen eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts erhalten haben sollte; in diesem Fall müsste er eine Klage erheben und beim Finanzgericht um Ruhen des Verfahrens bitten.

(Stand: 18.11.2008)

 

vom 07.12.2008 || Unterhalt: Keine Opfergrenze bei Unterstützung der Lebensgefährtin

 

Unterhaltsleistungen an eine bedürftige Angehörige sind bis zu 7 680 EUR im Jahr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung gilt dies auch für Leistungen an den Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, wenn beim Lebensgefährten zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.

Die Opfergrenze beträgt 1 % je volle 500 EUR des Nettoeinkommens, höchstens 50 %. Dieser Prozentsatz vermindert sich um je 5 Prozentpunkte für den Ehegatten und für jedes Kind, für das Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, höchstens jedoch um 25 Prozentpunkte (BMF-Schreiben vom 9.2.2006).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auf Unterhaltsleistungen an die in Haushaltsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin die Opfergrenze nicht anzuwenden ist. (BFH-Urteil vom 29.5.2008).

(Stand: 20.11.2008)

 

 
 
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