Gute Nachricht für Lehrer, Außendienstler und andere: Die seit 2007 eingeschränkte Absetzbarkeit von Arbeitszimmerkosten verstößt teilweise gegen das Grundgesetz. Diese Regelung muss der Gesetzgeber rückwirkend korrigieren, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers dürfen seit 2007 auch dann nicht mehr abgezogen werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen verstößt das Abzugsverbot gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und muss deshalb rückwirkend zum 1.1.2007 geändert werden (BVerfG, Beschluss vom 6.7.2010, 2 BvL 13/09). Hiervon profitieren in erster Linie Lehrer und Außendienstmitarbeiter, denen in der Regel kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Sobald jedoch ein weiterer Arbeitsplatz vorhanden ist, spielt die zeitliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Rolle. Hier bleibt es auch dann beim Abzugsverbot, wenn das häusliche Arbeitszimmer für mehr als 50% der beruflichen Tätigkeit genutzt wird, so die Verfassungsrichter.
Was ist der Hintergrund des Beschlusses?
Ein häusliches Arbeitszimmer wird seit 2007 nur noch dann steuerlich berücksichtigt, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Diese Voraussetzung erfüllen in der Regel nur Heimarbeiter. Lehrer und Angestellte wie zum Beispiel Außendienstmitarbeiter, die zum Teil von zu Hause arbeiten, gehen seit 2007 leer aus. Bis 2006 durften diese Berufsgruppen noch bis zu 1.250 Euro pro Jahr absetzen.
In dem jetzt entschiedenen Fall nutzte ein Hauptschullehrer ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer täglich für zwei Stunden zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. In der Schule wurde ihm für diese Tätigkeit kein Arbeitsplatz zugewiesen. Das Finanzamt hatte ihm trotzdem den Werbungskostenabzug verweigert, der Pädagoge zog deshalb vor Gericht.
Das Finanzgericht Münster hielt es in diesem Fall für verfassungswidrig, dass die Arbeitszimmerkosten auch dann nicht abziehbar sind, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (FG Münster vom 8.5.2009, 1 K 2872/08 E, DStR 2009 S. 1024). Es legte die Frage den Verfassungsrichtern zur Prüfung vor – und die haben jetzt entschieden.
Was bedeutet der Beschluss für Berufstätige ohne weiteren Arbeitsplatz?
Nach jetziger Rechtslage können diese Personen ihr häusliches Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn es der Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit ist. Diese Regelung darf nicht mehr angewendet werden, laufende steuerliche Verfahren müssen ausgesetzt werden. Betroffene können ihr Arbeitszimmer künftig auch dann absetzen, wenn es nicht Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit ist.
Begründung der Richter: Für Berufstätige ohne weiteren Arbeitsplatz sei das Kriterium des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Außerdem sei es ungeeignet, da es streitanfällig und aufwendig ist. Dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sei dagegen leicht nachprüfbar und daher gut geeignet, um die berufliche Nutzung des häuslichen Büros nachzuweisen.
Was bedeutet der Beschluss für Berufstätige mit einem anderen Arbeitsplatz?
Wer neben seinem häuslichen Arbeitszimmer noch über einen anderen Arbeitsplatz verfügt, profitiert nicht von dem Richterspruch. Denn die Verfassungsrichter haben die jetzige Regelung in diesem Punkt nicht beanstandet: Die Arbeitszimmerkosten sind weiterhin nur dann abziehbar, wenn das heimische Büro den Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit bildet.
Begründung der Richter: Das bis 2006 geltende Kriterium der über 50%igen beruflichen Nutzung ist schwer nachzuprüfen, da sich das Finanzamt zu sehr auf die Angaben des Steuerpflichtigen verlassen muss. Außerdem ist die zeitliche Nutzung nur ein schwaches Indiz für die berufliche Notwendigkeit des Arbeitszimmers, wenn dem Berufstätigen ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wie geht es jetzt weiter?
Die Finanzverwaltung hat Einkommensteuerbescheide bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers per Erlass vom 1.4.2009 nur noch vorläufig festgesetzt. Sind Ihre Steuerbescheide 2007 bis 2009 (aufgrund dieses Erlasses oder weil Sie Einspruch eingelegt haben) in diesem Punkt noch offen und verfügen Sie über keinen anderen Arbeitsplatz, profitieren Sie von der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung. Ihre Bescheide bleiben bis dahin offen.
Ist Ihr Bescheid dagegen bestandskräftig, kann er grundsätzlich nicht mehr geändert werden – trotz des Beschlusses aus Karlsruhe.
Wenn Sie neben dem heimischen Büro noch einen weiteren Arbeitsplatz haben, ist der Gesetzgeber nicht zum Handeln gezwungen. Wenn er es dementsprechend auch nicht tut, ändert sich für diese Berufstätigen nichts.
Wichtig: Welche Folgerungen der Gesetzgeber aus dem Beschluss der Verfassungsrichter zieht und ob er in einer Neuregelung über die Vorgaben des Gerichts hinausgeht, wird sich zeigen müssen. Der Beschluss bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber zur alten Rechtslage zurückkehren muss. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.
Hinweis: In Kürze wird es ein kostenloses Online-Update für die Steuer-Spar-Erklärungen 2008 bis 2010 geben, in denen dieser Beschluss berücksichtigt ist.
Quelle: Steuertipps
(Stand: 31.05.2010)
In dieser Auflistung findet sich leider kein Hinweis auf das Verfahren zum Arbeitzimmer. Es ist somit nicht zu erwarten, dass diese Entscheidung noch bis zum Jahresende 2010 erfolgen wird.
(Stand: 15.03.2010)
Der Fall:
Ein 22-Jähriger besuchte eine private Hochschule. Die Studiengebühren in Höhe von 7.080 Euro trugen die Eltern, die das Geld in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machten.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Lediglich der Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG wurde gewährt, das der Sohn auswärtig untergebracht war.
Die Eltern klagten gegen die Ablehnung.
Das Urteil:
Der BFH teilte die Meinung des Finanzamts und erkannte die Studiengebühren weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung an. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf. Das gilt auch dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar sind.
Der übliche Ausbildungsbedarf, erklärten die Richter, werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit sei eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 17.12.2009, Az. VI R 63/08).
Auch wenn ein Kind berechtigt ist, das Kindergeld selbst zu beantragen, kann es mit einem Antrag auf Kindergeld keine erneute Entscheidung über den vom Kindergeldberechtigten geltend gemachten Kindergeldanspruch erreichen, sofern dieser bereits bestandskräftig abgelehnt wurde (BFH, Urteil v. 26.11.2009 - III R 67/07; veröffentlicht am 3.3.2010).
Sachverhalt: Eine Kindsmutter erhielt für ihre 1981 geborene Tochter, die Klägerin, bis einschließlich Dezember 2002 Kindergeld. Die Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung von August 2001 bis Ende Juni 2004 eine Ausbildung. Sie lebte zu dieser Zeit in einer eigenen Wohnung und erhielt von ihren Eltern keine Unterhaltsleistungen. Mit Bescheid vom 27.4.2004 lehnte die Familienkasse den Antrag der Kindsmutter auf Kindergeld für die Klägerin ab, da die Einkünfte und Bezüge der Klägerin im Jahr 2003 den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 7.188 € überschritten hätten. Diesen Bescheid, der der Klägerin nicht bekannt gegeben wurde, hat die Beigeladene nicht angefochten. Im August 2006 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 die „rückwirkende Auszahlung“ des Kindergeldes u.a. für den Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2004 an sich. Daraufhin setzte die Familienkasse mit Bescheid vom 1.11.2006, den sie an die Kindsmutter richtete, Kindergeld für die Monate Mai und Juni 2004 fest. Eine Änderung des Bescheids vom 27.4.2004 sei nicht möglich, da durch diesen der Kindergeldanspruch ab Januar 2003 bestandskräftig abgelehnt worden sei.
Dazu führt der BFH weiter aus: Stellt ein nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG Antragsberechtigter den Antrag auf Kindergeld, so wird er dadurch nicht zum Kindergeldberechtigten. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen vielmehr in der Person des (materiell) Kindergeldberechtigten gegeben sein. § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG räumt dem Antragsberechtigten lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsstellung ein, die es ihm ermöglicht, das Festsetzungsverfahren über einen - fremden - Steuervergütungsanspruch einzuleiten; darüber hinaus ist er berechtigt, die im Festsetzungsverfahren getroffene Entscheidung auch gerichtlich überprüfen zu lassen. § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG gewährt jedoch kein Recht, ein weiteres Festsetzungsverfahren über den fremden Steuervergütungsanspruch einzuleiten. Ist das Festsetzungsverfahren für den (materiell) Kindergeldberechtigten bestandskräftig abgeschlossen, muss ein nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG Antragsberechtigter sich die Bestandskraft des dieses Festsetzungsverfahren abschließenden Bescheids entgegenhalten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob er von der Durchführung dieses Verfahrens Kenntnis hatte oder nicht. § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG ermöglicht lediglich, dass der für die Einleitung des Festsetzungsverfahrens erforderliche Antrag auch in den Fällen gestellt werden kann, in denen der Kindergeldberechtigte selbst z.B. deshalb keinen Antrag stellt, weil etwa festzusetzendes Kindergeld ohnehin nicht an ihn, sondern an einen nach § 74 EStG Berechtigten auszuzahlen wäre. § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG gibt dem danach Antragsberechtigten jedoch kein Recht darauf, von der Einleitung eines Festsetzungsverfahrens aufgrund eines fremden Antrags benachrichtigt zu werden. Das in § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG vorgesehene, auf Einleitung eines Festsetzungsverfahrens gerichtete Antragsrecht besteht nur für und im Rahmen des Festsetzungsverfahrens zwischen dem (materiell) Kindergeldberechtigten und der Familienkasse. Kann ein dieses Verfahren abschließender, für den Kindergeldberechtigten negativer Bescheid von diesem im Hinblick auf seine Bestandskraft nicht mehr angegriffen werden, besteht auch für einen nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG Antragsberechtigten keine verfahrensrechtliche Möglichkeit mehr, unter Hinweis auf sein Antragsrecht zugunsten des (materiell) Kindergeldberechtigten eine andere (positive) Festsetzung zu erreichen. Das Antragsrecht ist mit Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Bescheids diesem gegenüber verbraucht.
Quelle: BFH online
(Stand: 17.02.2010)
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Grabpflege nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört (Niedersächsisches FG vom 25.02.2009). Dies gilt auch dann, wenn sich die Grabstätte nicht weit von der Wohnung befindet (Hessisches FG vom 01.11.2007).
Ausschlusskriterium ist, dass die Grabpflege keine hauswirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
(Stand: 18.01.2010)
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz werden zum 1.1.2010 das Kindergeld und der Kinderfreibetrag erneut erhöht:
| 2002-2008 | 2009 | ab 2010 | |
|
Kindergeld - für das erste und zweite Kind - für das dritte Kind - für das vierte und jedes weitere Kind |
154 EUR 154 EUR 179 EUR |
164 EUR 170 EUR 195 EUR |
184 EUR 190 EUR 215 EUR |
| Kinderfreibetrag | 3 648 EUR | 3 864 EUR | 4 368 EUR |
| BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung, Ausbildung) | 2 160 EUR | 2 160 EUR | 2 640 EUR |
| Steuerfreibeträge insgesamt | 5 808 EUR | 6 024 EUR | 7 008 EUR |
(Stand: 15.01.2010)
(Stand: 04.01.2010)
(Stand: 04.01.2010)
Heute hat auch der Bundesrat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt. Es tritt bereits am 1. Januar 2010 in Kraft. Besonders für Eltern gibt es einige positive Änderungen.
Dies sind die wichtigsten Neuerungen für Arbeitnehmer und ihre Familien:
Auch für Erben sind Verbesserungen geplant. Ziel ist, eine geringere Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder zu erreichen. Vorgesehen ist ein neuer Steuertarif von 15 bis 43 Prozent. Auch für Unternehmen werden die Regelungen zur Erbschaftsteuer geändert.
Hoteliers und Gastronomen profitieren von einem niedrigeren Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen. Der Steuersatz wird auf sieben Prozent abgesenkt. Abzuwarten bleibt, inwieweit diese Vergünstigung an die Kunden weitergegeben wird.
Ein weiterer Baustein des Gesetzes ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern. Für modular aufgebaute Anlagen, die vor dem Jahr 2009 in Betrieb genommen wurden, soll so ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb ermöglicht werden.
Zum Gesetzentwurf (pdf, Link öffnet ein neues Fenster)
Quelle: steuertipps.de/
In der Zeit des Weihnachtsfriedens vom 21. bis 31.12. werden keine Steuern angemahnt, keine Zwangsgelder festgesetzt, keine Bürgerinnen und Bürger vorgeladen und auch keine Vollstreckungen durchgeführt. Die Finanzämter wollen in diesem Zeitraum keine Betriebsprüfungen ankündigen oder beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.
Ausnahme: Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z.B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z.B. bei drohender Verjährung).
Steuerbescheide werden übrigens auch während des Weihnachtsfriedens versandt. Diese Regelung, so die Finanzminister, habe sich bewährt. Viele Bürger machten gerade zum Jahresende finanzielle Pläne. Außerdem würden dadurch Steuererstattungen nicht verzögert. Und: Auch während der Weihnachtszeit müssen fällige Steuern pünktlich gezahlt werden. Andernfalls können Säumniszuschläge entstehen.
Wir haben bisher entsprechende Pressemitteilungen aus Hessen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Sachsen gefunden. Aber nach der Erfahrung der letzten Jahre beteiligen sich alle Finanzministerien der Länder am Weihnachtsfrieden.
Quelle:steuertipps.de
Im Jahre 2006 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlages auch 10 Jahre nach der Wiedervereinigung verfassungsmäßig in Ordnung ist. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Nun ist zum Solidaritätszuschlag wieder ein Verfahren in Gang gekommen. Geklärt werden soll, ob der Solidaritätszuschlag im Jahr 2007 erhoben werden durfte. Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesmal verfassungsrechtliche Zweifel an der "Dauersteuer" Solidaritätszuschlag und deshalb die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorlegt (Niedersächsisches FG vom 25.11.2009).
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags könnte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Auch das Finanzgericht Köln hat in einem Aussetzungsbeschluss Zweifel geäußert, "ob die Erhebung dieser Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer nach wie vor verfassungsgemäß ist" (FG Köln vom 11.9.2009). Vor dem Bundesfinanzhof ist ebenfalls ein Verfahren anhängig.
Bei dem neuen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geht es nicht darum, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags sofort beendet oder gar rückwirkend korrigiert wird. Mit der Festlegung eines definierten Endes in absehbarer Zeit wäre schon viel erreicht.
Es kann wegen der Erhebung des Soli Einspruch gegen noch offene Einkommensteuerbescheide ab 2007 eingelegt werden und unter Hinweis auf das o.g. Verfahren das Ruhenlassen beantragt werden.
(Stand: 04.12.2009)
(Stand: 23.11.2009)
(Stand: 23.11.2009)
(Stand: 23.10.2009)
* Zwischen dem 1.Oktober 2009 und dem 31. Dezember 2009 wird der Versand der Rentenbezugsmittelungen der Jahre 2005 bis 2008 erfolgen. Darin teilen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds oder die Versicherungsunternehmen den Finanzämtern die von ihnen geleisteten Rentenzahlungen mit.
* Sobald die Finanzämter die Rentenbezugsmitteilungen ausgewertet haben, werden den Betroffenen Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärungen zugesandt.
(Stand: 21.09.2009)
Bei einer getrennten Veranlagung von Ehegatten berechnet sich die zumutbare Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für verfassungsgemäß.
Ein Arbeitnehmer hatte Zahlungen an das Sozialamt und an ein Pflegeheim für seine pflegebedürftige Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Er beantragte die getrennte Veranlagung. Die so ermittelte zumutbare Belastung auf der Basis seiner Einkünfte war deutlich niedriger als im Fall einer Zusammenveranlagung. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Dagegen wandte sich der Betroffene und machte verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Das Gericht ist dem nicht gefolgt und weist zur Begründung darauf hin, dass die gesetzliche Grundlage im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung von Eheleuten bedeutet. Bei der getrennten Veranlagung steht den Ehegatten ein Wahlrecht zu, eine andere als die hälftige Aufteilung der abziehbaren Aufwendungen zu beantragen. Damit kann im Einzelfall eine günstigere Besteuerung erreicht werden.
(Stand: 12.08.2009)
* Laut Gesetz gilt für die Pflichtveranlagung sowie für die freiwillige Veranlagung eine vierjährige Abgabefrist. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt des Beginns der Frist. Im Fall der freiwilligen Erklärung beginnt diese direkt nach dem Kalenderjahr. Bei der Pflichterklärung beginnt diese erst drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres und dauert somit sieben Jahre.
* Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 3.12.2008, Aktz. 11K4917/07 jedoch die Auffassung vertreten, dass die dreijährige Anlaufhemmung der Frist deshalb auch für Arbeitnehmer bei einer freiwilligen Abgabe gelten muss.
* Wenn Sie einen alten Fall aus den Jahren 2002, 2003 oder 2004 erhalten, sollten Sie die Steuererklärung noch abgeben. Wenn das Finanzamt diese ablehnt, können Sie auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen VIR2/09 verweisen und Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung beantragen.
(Stand: 23.06.2009)
Lohnsteuer-Bonus: 300 Euro und keine Steuererklärung
16. April 2009
300 Euro will die SPD als Steuerbonus verschenken, wenn Geringverdiener auf eine Steuererklärung verzichten. Die FDP kritisiert dies als Wählerwerbung.
Die SPD will die Stimmen der Niedrigverdiener gewinnen und lockt mit einem Steuerbons in Höhe von 300 Euro für all jene, die neben ihrem Lohn keine weiteren Bezüge haben und in Folge dessen auf eine Steuererklärung verzichten.
Für verheiratete Paare soll der doppelte Bonus zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin eine Steuererklärung abgeben sollen all jene, die beispielsweise weitere Einkünfte aus Vermietungen oder anderen Quellen beziehen oder einen höheren Bonus als 300 Euro erwarten.
Rund drei Milliarden Euro plant die SPD für die Prämie zur Verfügung zu stellen, welche durch eine neue Börsenumsatzsteuer finanziert werden soll. Die Entscheidung über die Einbeziehung dieses Steuerbonus in das SPD-Wahlprogramms ist jedoch noch nicht sicher. Eine Entscheidung wird es laut SPD-Sprecherin erst am Samstag geben, wenn die Parteigremien das SPD-Wahlprogramm verabschieden.
Neben einer Entlastung der Steuerzahler solle das neue System auch dem Steuersystem zu gute kommen. SPD-Präsidiumsmitglied Ralf Stegner sagte zum Deutschlandfunk, dass sich der Verwaltungsaufwand für Geringverdiener nicht lohne. Die Finanzämter sollten sich lieber auf diejenigen konzentrieren, die ein höheres Einkommen haben. Bei diesen fehle es oft an Personal.
Der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion Carl-Ludwig Thiele ist hingegen nicht begeistert von der SPD-Idee und wirft der Partei Wählerwerbung mittels Steuergeschenken vor. Seiner Ansicht nach würde sich eine solche Steuergutschrift für Lohnsteuerzahler nicht positiv auf das Steuersystem auswirken, da die Steuerämter die Einnahmen aus anderen Einkünften weiterhin überwachen müssten. Die Steuergutschrift würde das System sogar eher noch verkomplizieren.
Das BMF hat einen Fragen- und Antwortkatalog zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes veröffentlicht.
Um die Kaufzurückhaltung abzumildern, hat die Bundesregierung in einem ersten Schritt mit dem Maßnahmenpaket zur Beschäftigungssicherung vom 5.11.2008 (Konjunkturpaket I) eine befristete Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eingeführt. In einem zweiten Schritt soll die gegenwärtige Kraftfahrzeugsteuer auf eine emissionsbezogene Kraftfahrzeugsteuer umgestellt werden. Die Umstellung wurde zusammen mit den Maßnahmen zum Konjunkturpaket II beschlossen. Der Bundesrat billigte am Freitag, 6.3.2009, die Reform der Kraftfahrzeugsteuer. Die Reform der Kraftfahrzeugsteuer hat damit die letzte parlamentarische Hürde genommen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun einen Fragen- und Antwortkatalog zur Reform der Kraftfahrzeugsteuer veröffentlicht. Darin sind einige wichtige Fragen und Antworten zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zusammengestellt. Der Fragen- und Antwortkatalog steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download zur Verfügung.
Quelle: BMF online
› Fragen- und Antwortkatalog zur Reform der Kraftfahrzeugsteuer
Da die Umweltprämie sehr gut angenommen wird, sind sich viele Autokäufer unsicher, ob sie auch bei längeren Lieferzeiten noch in den Genuss der Prämie kommen.
Deshalb wird ab 30. März 2009 ein neues Verfahren zur Beantragung der Umweltprämie eingeführt.
Wer ein neues Auto gekauft hat, wird ab dem 30. März 2009 den Antrag auf Gewährung der Umweltprämie mit Vorlage der Kopie eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellen können und sich damit einen Platz in der Bearbeitungsschlange reservieren können.
Ausgezahlt wird die Prämie aber erst dann, wenn die Zulassung des neuen PKW sowie die Verschrottung des Altfahrzeugs erfolgt ist und beides nachgewiesen wird.
Aufgrund der notwendigen technischen Änderungen kann das neue Verfahren erst zum 30. März 2009 in Kraft treten. Bis dahin gelten weiterhin die derzeitigen Vorgaben.
Für die Antragsteller ergibt sich damit folgende Situation:
Bis einschließlich zum 29.03.2009 müssen die Anträge den bekannten Anforderungen entsprechen, d. h. die Antragstellung kann erst nach Zulassung des Neufahrzeugs erfolgen. „Reservierungsanträge“ nach dem neuen Verfahren sind also bis dahin nicht möglich: Vorher für das neue Verfahren gestellte Anträge können nicht bearbeitet werden, sondern werden an den Antragsteller zurückgeschickt.
Erst ab dem 30.03.2009 wird das neue Antragsverfahren möglich sein. Die Antragstellung wird dann ausschließlich unter Verwendung des vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellten neuen Antragsformulars möglich sein. Jede andere Form der Antragstellung wird ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sein.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird rechtzeitig auf seiner Internetseite über Einzelheiten des neuen Verfahrens informieren.
Auch für Erbfälle wurde jetzt eine neue Regelung gefunden. Nunmehr können Erben gegen Vorlage der beglaubigten Kopie des Erbscheins die Verschrottungsprämie für Autos geltend machen, die auf den Erblasser zugelassen waren und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Quelle: http://www.bafa.de/bafa/de/pressemitteilungen/2009/06_umweltpraemie.html
Nach dem Auf folgt nun das Ab: Das Bundeskabinett hat eine Senkung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,9 Prozent beschlossen.
Nach dem Willen des Bundeskabinetts sollen die paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanzierten Beitragssätze in gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Juli dieses Jahres um 0,6 Prozentpunkte sinken. Das teilte das Gesundheitsministerium mit. Der allgemeine Beitragssatz beträgt dann 14,0 Prozent. Wird der von den Versicherten allein zu tragende Anteil von 0,9 Prozentpunkten hinzugerechnet, liegt der Beitragssatz ab Juli statt bei 15,5 bei 14,9 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.
Zum Ausgleich werden die Steuermittel an die gesetzliche Krankenversicherung erhöht. Mit Wirkung zum 1. Juli steigt der Bundeszuschuss im Jahr 2009 zusätzlich um 3,2 Milliarden Euro und wird dann 7,2 Milliarden Euro betragen. 2010 gibt der Bund 6,3 Milliarden Euro mehr als geplant, in der Summe sind das dann 11,8 Milliarden Euro. 2012 werden 14 Milliarden Euro erreicht.
Außerdem soll der Gesundheitsfonds für das Jahr 2009 angesichts der schlechten wirtschaftlichen Situation ausnahmslos alle Mittel an die Kassen auszahlen, beschloss das Ministerium. Die durch die schlechtere Konjunktur voraussichtlich ebenfalls schlechter werdende Einnahmesituation des Fonds soll durch ein Liquiditätsdarlehen des Bundes abgedeckt werden, welches nach derzeitigem Stand bis zu eine Milliarde Euro beträgt.
Das Bundeskabinett hat am 14. Januar 2009 eine Umweltprämie von 2500 Euro beschlossen, die gezahlt wird, wenn ein Altfahrzeug verschrottet und ein neuer Wagen gekauft und zugelassen wird. Die konkrete Umsetzung in Form eines Gesetzes/Richtlinie wird noch vorgenommen. Die Abwicklung soll über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen. Dies kann auch der Fahrzeughandel für den Kunden übernehmen.
Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist ab sofort eine Telefon-Hotline geschaltet. Dort werden unter 06196/908470 weitere Fragen beantwortet. Im Internet ist die BAFA unter Adresse www.bafa.de zu finden.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat mit Pressemitteilung vom 16. Januar 2009 folgende Eckpunkte mitgeteilt:
Quelle
http://www.oberfinanzdirektion-muenster.de/allgemein_fa/steuerzahler/aktuelles/abwrackpraemie/index.php
Pünktlich zum Jahresbeginn finden Sie nun hier unsere Homepage.
Natürlich folgen noch weitere Inhalte, Standardformulare zum Downloaden und ein Userbereich sind auch bereits in Arbeit.
mit bester Empfehlung
Dennis Farin
Online Goldbarren zum Tagespreis kaufen oder verkaufen
Nützliche Tipps für den Haushalt gibt es auf Geheimetipps.de
Informationen zur Privaten Krankenversicherung inkl. Beitragsrechner und unverbindlichem Krankenversicherungsvergleich
Seniorenwohnheim Pflegedienstleistungen (Stand: 09.07.2010)
Beziehen Ledige mit ihrer Lebensgefährtin oder ihrem Lebensgefährten eine Wohnung außerhalb des Arbeitsortes und begründen in der bisherigen Wohnung einen Zweithaushalt, hat das Finanzamt bisher eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt. Denn hier wurde der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt. Die berufliche Veranlassung wurde verneint, weil die Gründung des gemeinsamen Hausstandes von dem Wunsch nach Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung geprägt sei. Bisher wurde bei Ledigen eine doppelte Haushaltsführung nur ab der Eheschließung anerkannt, wenn Unverheiratete zunächst an verschiedenen Orten wohnten, dort arbeiteten und eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machten. Diese Regelung aber war auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht anwendbar. Grundlage für diese Entscheidung ist die geänderte Rechtsprechung des BFH: Jetzt wird auch bei Wegverlegung der Hauptwohnung aus privaten Gründen, eine doppelte Haushaltsführung begründet und steuerlich anerkannt (BFH-Urteile vom 05.03.2009). (Stand: 09.07.2010)
AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen ist, wenn die Hauptwohnung vom Arbeitsort in eine Wohnung der Lebensgefährtin verlegt wird und die bisherige Wohnung am Arbeitsort als Zweitwohnung weitergenutzt wird (BFH-Urteil vom 10.03.2010).
Die Kosten für den Umzug vom Arbeitsort in die neue Hauptwohnung bei der Lebensgefährtin können Sie nicht als Werbungskosten absetzen, denn der Umzug ist privat veranlasst.
Leben Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, kann derjenige die Betreuungskosten geltend machen, der sie getragen hat. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine Aufwendungen grundsätzlich nur bis in Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages (2 000 EUR) absetzen. Doch die Eltern können gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Den vereinbarten Anteil trägt dann jeder in der "Anlage Kind" (2009: in Zeile 90) ein und fügt einen gemeinsamen formlosen Antrag bei. Es ist anerkannte BFH-Rechtsprechung, dass ein Steuerbürger Aufwendungen auch dann steuerlich absetzen kann, wenn eine andere Person ihm den entsprechenden Geldbetrag zuvor geschenkt hat oder unmittelbar für ihn bezahlt (abgekürzter Zahlungsweg). Dies gilt ebenfalls, wenn die andere Person den Betreuungsvertrag unterschrieben und die Kosten alleine bezahlt hat (abgekürzter Vertragsweg). Und genau diese Grundsätze kommen hier bei der Bezahlung von Kinderbetreuungskosten zur Anwendung. (Stand: 09.07.2010)
Das Thüringer Finanzgericht hat wie folgt entschieden:
Aufwendungen für ein Erststudium sind - anders als vor 2004 - nicht mehr unbegrenzt als Werbungskosten, sondern nur noch begrenzt bis zu 4 000 EUR als Sonderausgaben absetzbar. Der Abzug als Sonderausgaben bedeutet, dass die Kosten steuerlich "unter den Tisch fallen", wenn keine entsprechend hohen Einnahmen erzielt werden, die Kosten können nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden. Das positive BFH-Urteil bringt einen gewichtigen Vorteil: Auch wenn in den betreffenden Jahren des Erststudiums keine oder nur geringe steuerpflichtige Einnahmen vorliegen, werden die Werbungskosten berücksichtigt, ein Verlust festgestellt und dieser Verlust solange in die Zukunft vorgetragen, bis Sie erstmals Geld verdienen. Alle Studierenden, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, können jetzt eine Steuererklärung abgeben und in der "Anlage N" auf der Rückseite sämtliche Studienkosten (Studiengebühren, Semestergebühren, Fahrtkosten, Literatur, PC und andere Arbeitsmittel) geltend machen. Da das Finanzamt den Werbungskostenabzug nicht akzeptieren wird, legen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch ein, beantragen das Ruhenlassen und weisen auf das Revisionsverfahren hin. (Stand: 01.06.2010)
Diese Gesetzesregel hatte der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr gelockert: Falls vor dem Erststudium eine Berufsausbildung absolviert wurde, können die Studienkosten sehr wohl in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 18.06.2009).
Jetzt ist zum Thema der Kosten für ein "klassisches" Erststudium nach dem Abitur oder Fachabitur - also ohne vorherige abgeschlossene Berufsausbildung - ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.
(Stand: 31.05.2010)
(Stand: 31.05.2010)
Nach dem Erwerb eines gebrauchten Gebäudes werden oftmals umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmendurchgeführt. Falls die Kosten innerhalb von drei Jahren höher sind als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie den Anschaffungskosten hinzugerechnet. Bei der Ermittlung der 15 %-Grenze werden nicht erfasst "Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen". Erhaltungsarbeiten sind ausschließlich Schönheitsreparaturen. Schönheitsreparaturen beseitigen Mängel, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Und darunter fallen nur das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Erhaltungsarbeiten sind als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten absetzbar und werden nicht in die 15 %-Grenze einbezogen. Dies gilt aber - so der BFH - nur dann, wenn sie isoliert und losgelöst von anderen Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Falls die Erhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit umfassenden Modernisierungsmaßnahmen in den ersten drei Jahren anfallen, sind diese Kosten nicht separat absetzbar. Vielmehr werden sie mit den anderen Kosten zusammengefasst. Es handelt sich hier um eine einheitliche Baumaßnahme, für die eine Aufsplittung von einzelnen Arbeiten vermieden werden soll. So wird der Gesamtbetrag in die Prüfung der 15 %-Grenze einbezogen. Und wenn diese Grenze überschritten wird, handelt es sich insgesamt um anschaffungsnahen Herstellungsaufwand, der sich - zusammen mit den Gebäudeanschaffungskosten - nur im Wege der Abschreibung steuermindernd auswirkt. (Stand: 31.05.2010)
Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung zur steuerlichen Wertung von "Erhaltungsarbeiten" getroffen, (BFH-Urteil vom 25.08.2009):
Bei vermieteten Häusern und Wohnungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen, wenn erhebliche Mieteinbußen vorliegen und der Eigentümer diese nicht zu vertreten hat. Es spielt keine Rolle, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist. Die Ertragsminderung ist lediglich an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete zu messen (§ 33 GrStG).
Nach neuer Rechtslage besteht die Möglichkeit zu einem Steuererlass nicht nur bei Mietausfällen wegen Hochwasser, Blitzeinschlag oder Brand, sondern auch bei allgemeinen Mietverfalls, Überangebot an Wohnungen oder Bevölkerungsrückgangs in der Region.
Leider wurde die Erlassmöglichkeit durch das Jahressteuergesetz 2009 drastisch verschlechtert: Seit dem 01.01.2008 kommt ein Grundsteuererlass nur noch dann in Betracht, wenn die Ertragsminderung mehr als 50 % beträgt (vorher mehr als 20 %). Der Steuerrabatt beträgt 25 % (vorher 80 % auf die Mieteinbuße). Nur im Ausnahmefall bei totalem Mietausfall gibt es max. 50 % der Grundsteuer zurück.
Beachten Sie, dass der Antrag bis zum 31. März für das Vorjahr zu stellen ist. Richten Sie Ihren Antrag an die zuständige Gemeindeverwaltung, in den Bundesländern Berlin, Bremen und Hamburg an das Finanzamt. Es genügt ein formloses Schreiben.
(Stand: 15.03.2010)
Das FG München hat in einem Urteil strenge Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung aufgestellt:
So muss das amtsärztliche Attest formuliert sein
Aus dem amtsärztlichen Attest muss sich ergeben:
| Achten Sie neben der Vollständigkeit der Angaben auch auf die Formulierung: Dass eine Maßnahme "wünschenswert" ist, reicht nämlich nicht. Sie muss "medizinisch notwendig" sein. |
Für die freiwillige Steuererklärung ist nach neuer Rechtslage für Jahre ab 2005 die bisherige Antragsfrist von 2 Jahren aufgehoben. Für Jahre vor 2005 müssen die Finanzämter eine Veranlagung durchführen, wenn darüber bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig entschieden wurde.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Abgabe der Steuererklärung vor dem Stichtag 28.12.2007 nicht erforderlich war. Denn dies stehe so nicht im Gesetz. Zwar mag dieses Ansinnen der Vorstellung des Gesetzgebers entsprechen, doch "der subjektive Wille der an der Gesetzgebung Beteiligten ist für die Auslegung ohne Bedeutung" (BFH-Urteil vom 12.11.2009).
Diese Entscheidung bedeutet für Sie: Sie können oder konnten auch nach dem 28.12.2007 für Jahre vor 2005 eine Steuererklärung einreichen. Doch hierbei sind die Verjährungsfristen zu beachten:
Die Verjährungsfrist bzw. Abgabefrist beträgt bei der freiwilligen Antragsveranlagung eigentlich 4 Jahre.
Es gilt eine Abgabefrist von bis zu 7 Jahren für Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind: Zwar haben auch sie 4 Jahre Zeit, doch die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt erst mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Steuerjahr.
Unklar war bislang, ob bei der Antragsveranlagung - wie bei der Pflichtveranlagung - ebenfalls die Anlaufhemmung von 3 Jahren zur Anwendung kommt, sodass die Verjährungsfrist auch hier 7 Jahre betragen würde. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des FG Düsseldorf bestätigt und dazu erklärt, dass "unter Berücksichtigung gleichheitsrechtlicher Gesichtspunkte der beantragten Steuerveranlagung eine Verjährungsfrist nicht entgegensteht" (BFH-Urteil vom 15.01.2009).
Aus diesen Gründen dürfte auch für die Antragsveranlagung eine Verjährungsfrist von 7 Jahren anzunehmen sein. Deshalb können Sie nun Steuererklärungen noch für weit zurückliegende Jahre einreichen, im Jahre 2010 sogar zurück bis ins Jahr 2003. Lehnt das Finanzamt die Bearbeitung ab, legen Sie Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein und verweisen auf die vorgenannten Urteile.
(Stand: 19.02.2010)
(Stand: 17.02.2010)
(Stand: 17.02.2010)
(Stand: 17.02.2010)
Vorderseite
-Durch die seit 2009 geltende Abgeltungsteuer müssen in der Anlage KAP keine Kapitalerträge mehr angegeben werden, wenn die Banken die Abgeltungsteuer einbehalten haben.
- Wie immer im Steuerrecht gibt es auch hier Ausnahmen:
Rückseite
(Stand: 15.01.2010)
Der Solidaritätszuschlag wird ab dem Jahr 2005 nur noch vorläufig festzusetzen. Auswirkungen hat das nur auf offene bzw. noch angreifbare Bescheide.
Bund und Länder reagieren damit auf die Entscheidung des FG Niedersachsen vom 25.11.2009 (Az. 7 K 143/08). Das Gericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig und hat damit den Weg zum Bundesverfassungsgericht freigemacht.
Was bedeutet die Vorläufigkeit für Sie?
Offen ist Ihr Bescheid, wenn
| Achtung: Der Bescheid über den Solidaritätszuschlag steht auf dem selben Blatt Papier wie der Einkommensteuerbescheid! Ein Einspruch gegen die EInkommensteuer richtet sich aber nicht automatisch auch gegen den Soli - hier ist ein eigener Einspruch nötig. |
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist die festgesetzte Einkommensteuer. Sofern sich die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer ändert, ändert sich auch die Höhe des Soli. Sie erhalten dann einen neuen Bescheid. Der ist dann zwar grundsätzlich innerhalb der Einspruchsfrist wieder angreifbar, jedoch nur soweit, wie die Änderung reicht.
Das bedeutet: Nur wenn ein höherer Soli festegesetzt wird, können Sie sich gegen den Differenzbetrag wehren. Aber auch ein solcher Bescheid soll ab sofort vorläufig ergehen, sodass Sie nicht mehr unternehmen müssen.
Quelle: www.steuertipps.de/
Ab 2010 steigt die Einkommensfreigrenze von 7 680 EUR auf 8 004 EUR.
Diese Grenze ist von besonderer Bedeutung bei Auszubildenden, Beamtenanwärtern, Lehramtsanwärtern oder Studenten. Wird die Einkommensgrenze auch nur um 1 EUR überschritten, werden alle kindbedingten Vergünstigungen komplett gestrichen.
Eine Besonderheit müssen Sie bei Kapitalerträgen beachten: Kapitalerträge unterliegen seit dem 1.1.2009 im Allgemeinen der Abgeltungsteuer und müssen daher nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Dies aber ist anders, wenn Sie bestimmte Steuervergünstigungen beanspruchen. Eine solche Vergünstigung ist Kindergeld oder der Kinderfreibetrag, die wiederum von der Einkommensfreigrenze des Kindes abhängen.
Das bedeutet:
(Stand: 04.12.2009)
Ab dem Jahre 2010 ist zusätzlich zu den beiden Steuerklassenkombinationen III und V eine dritte Variante zugelassen: das Faktorverfahren (§ 39f EStG):
| Faktor = | Y = | Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren |
| X = | Summe der Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV |
Wollen Sie für das Jahr 2010 das Faktorverfahren wählen, beachten Sie Folgendes:
- Zur Ermittlung des Faktors ist ein maschinelles Berechnungsprogramm in Vorbereitung, das voraussichtlich Anfang Dezember auf der Website des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung steht.
Falls Sie für den monatlichen Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren gewählt haben, sind Sie am Jahresende verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Falls das Faktorverfahren angewandt wird, darf der Arbeitgeber den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht vornehmen.
(Stand: 23.11.2009)
(Stand: 23.10.2009)
Umsatzsteuervorauszahlungen sind am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig. Da sie als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen behandelt werden, gilt für Einnahmen-Überschuss-Rechner die Zehn-Tages-Regel des Einkommensteuerrechts. Somit werden Umsatzsteuervorauszahlungen in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden.
Bucht das Finanzamt beispielsweise die für das IV. Quartal 2008 fällige Umsatzsteuervorauszahlung erst am 14.1.2009 vom Konto des Steuerpflichtigen ab, liegen Betriebsausgaben des Jahres 2008 vor. Eine spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Unternehmers, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.
Bei Scheckzahlung ist der Abfluss beim Schuldner bereits mit Übergabe des Schecks anzunehmen. Die Möglichkeit des Schuldners eine Sperrung oder einen Widerruf des Schecks zu bewirken, ist unbedeutend. Voraussetzung ist lediglich, dass die Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks nicht wegen fehlender Deckung des Kontos verweigert wird und die Einlösung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt ist (OFD Rheinland vom 29.6.2009).
(Stand: 21.10.2009)
Ab dem 1.1.2010 ist eine Außenprüfung "ohne Anlass" auch bei Steuerzahlern mit Überschusseinkünften zulässig, die positive Einkünfte von mehr als 500 000 EUR im Jahr haben. Das betrifft Arbeitnehmer, Kapitalanleger und Vermieter. Eine besondere Begründung für die Anordnung der Außenprüfung ist dann nicht erforderlich ("Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz" vom 29.7.2009).
Aufgrund dieser Neuregelung ist für die genannten Steuerbürger eine Außenprüfung generell und ohne Begründung zulässig. Dies war zwar auch schon bisher in Ausnahmefällen möglich, doch nun bedarf es einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung nicht mehr.
Damit die Prüfung auch erfolgreich durchgeführt werden kann, sind die Bürger verpflichtet, ihre steuerlichen Aufzeichnungen und Unterlagen 6 Jahre lang aufzubewahren. Bei der Außenprüfung darf der Prüfer auch auf Daten zugreifen, die auf Datenträgern gespeichert sind.
(Stand: 21.10.2009)
Seit Anfang 2009 gibt es die "Bildungsprämie". Wer in seine Weiterbildung investiert, wird über staatliche Zuschüsse und Finanzierungsmöglichkeiten gefördert.
Das Programm "Bildungsprämie" besteht aus drei Komponenten:
(Stand: 21.10.2009)
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die geltende Rechtslage bestätigt und entschieden, dass für Auszubildende die Regelungen für geringfügig Beschäftigte nicht gelten. Ausbildungsverhältnisse sind unabhängig von der Höhe der Vergütung immer sozialversicherungspflichtig (LSG Baden-Württemberg vom 10.6.2008).
(Stand: 21.10.2009)
* Die Beträge zu Arbeitslosenversicherung sind betraglich begrenzt als sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Während die Krankenkassenbeiträge ab 2010 nahezu unbegrenzt abzugsfähig sein werden, bleibt der begrenzte Abzug bei der Arbeitslosenversicherung unverändert erhalten.
* Der BFH muss nun in seinem Verfahren Aktz.: X R 15/09 darüber entscheiden, ob das so genannte "subjektive Nettoprinzip" verletzt ist: Nach diesem Grundsatz ist das Existenzminimum vor der Besteuerung geschützt. Vom Einkommen eines Steuerzahlers muss deshalb das Existenzminimum nach Abzug der beruflichen Aufwendungen und unvermeidlicher, existenzsichernder Ausgaben steuerfrei bleiben.
* Zu den existenzsichernden Ausgaben zählt zum Beispiel die Krankenversicherung. Ob auch die Arbeitslosenversicherung dazu zählt, muss der BFH jetzt beurteilen.
(Stand: 21.09.2009)
* Obwohl die BahnCard auch privat genutzt werden kann, sind die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig, OFD Hannover, Verfügung vom 16.11.1992, DStR 1993 S. 19.
* Voraussetzung hierfür ist, dass sich dadurch voraussichtlich die beruflichen Fahrtkosten - für Auswärtstätigkeiten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - insgesamt um den Preis der BahnCard verringern.
* Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat darüber hinaus entschieden, dass die Ausgaben für eine BahnCard in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können, und zwar auch dann, wenn sie erst im Dezember gekauft wurde, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.1.2008 - 6 K 2192/07.
* Wenn die Fahrscheine über das Internet erworben und auf dem eigenen Drucker zu Hause ausgedruckt oder per E-Mail zugeschickt wurden, sind die selbst ausgedruckten Fahrscheine nur zusammen mit der BahnCard/Kreditkarte/EC-Karte gültig. Sie werden auch steuerlich als Belege anerkannt, wenn sie abgestempelt sind, OFD Hannover, Verfügung vom 10.4.2001, DB 2001 S. 1065.
(Stand: 21.09.2009)
In der praktischen Abwicklung wird häufig beim Kauf des Neufahrzeugs der Anspruch auf die Prämie an den Autohändler abgetreten - und es muss nur ein reduzierter Preis an den Händler gezahlt werden. Die Frage ist, ob in diesem Fall auch weniger Umsatzsteuer zu zahlen ist.
Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt klar, dass die Abwrackprämie nicht das umsatzsteuerliche Entgelt für das Neufahrzeug mindert. Für die Berechnung der Umsatzsteuer gilt immer der Preis vor Abzug der Prämie, aber nach Abzug sonstiger Rabatte. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer des Neufahrzeugs den Anspruch auf Auszahlung der Umweltprämie auf den Autohändler überträgt. Die an den Autohändler direkt gezahlte Abwrackprämie ist Teil des Gesamtentgeltes, das hier lediglich über einen abgekürzten Zahlungsweg entrichtet wird (LfSt Bayern vom 30.7.2009).
(Stand: 21.09.2009)
Die Anzahl der Arbeitstage exakt zu ermitteln, ist für das Finanzamt mühselig zu ermitteln. Daher haben die Finanzämter intern sog. "Nichtaufgriffsgrenzen" festgelegt, nach denen sie die angegeben Fahrten ohne weiteres akzeptieren. Manche Finanzämter erkennen 220 Tage an, andere akzeptieren 230 Tage.
Das Finanzgericht München hat nachgerechnet und bestätigt, dass die Finanzämter 230 Tage akzeptieren sollten. (FG München vom 12.12.2008).
Wer mehr als 230 Tage geltend macht, muss diese nachweisen bzw. glaubhaft machen. Bei einer 6-Tage-Woche werden auch ohne Nachweis im Allgemeinen 260 bis 280 Fahrten anerkannt. Bei Lehrern wollen die Finanzämter wegen der Ferientage ohne Nachweis höchstens 192 Tage anerkennen. "Einen Rechtssatz der Art, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Anerkennung von 230 Fahrtagen hätte, gibt es nicht" (FG Sachsen-Anhalt vom 17.12.2002).
(Stand: 21.09.2009)
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrten mit einem "zur Nutzung überlassenen Fahrzeug" durchgeführt werden. Was aber gilt, wenn die Eltern ihr Kind arbeitstäglich zu dessen Ausbildungsstätte bringen und es dort wieder abholen?
Das Sächsische Finanzgericht hat zu Gunsten des Kindes entschieden: Auch wenn die Eltern in ihrem Wagen das Kind zur Ausbildungsstätte bringen und dort abholen, darf das Kind die Fahrten mit der Entfernungspauschale in seiner Steuererklärung als Werbungskosten absetzen und für Kindergeldzwecke bei der Ermittlung der eigenen Einkommens abziehen (Sächsisches FG vom 4.5.2007).
(Stand: 12.08.2009)
Für volljährige Kinder in Berufsausbildung oder im Freiwilligendienst erhalten die Eltern das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge bis zum 25. Lebensjahr - aber nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher sind als 7 680 EUR im Jahr.
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wird die Einkommensfreigrenze ab 2010 von 7 680 EUR auf 8 004 EUR angehoben. Die Anhebung der Einkommensgrenze wird ebenfalls im Bundeskindergeldgesetz nachvollzogen.
(Stand: 12.08.2009)
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers oder eigene Sparleistungen, die Sie vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lassen, werden mit der Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert. Der Antrag auf Sparzulage erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung und muss spätestens bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Sparjahr gestellt werden. Zum 1.1.2008 wurde die Abgabefrist für die freiwillige Steuererklärung von bisher zwei Jahren auf vier Jahre verlängert. Insofern liefen beide Fristen auseinander.
Mit dem sog. Bürgerentlastungsgesetz wird die Antragsfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage von zwei Jahren auf vier Jahre erweitert und damit an die Abgabefrist für die freiwillige Steuererklärung angepasst.
Die verlängerte Antragsfrist gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2007 angelegt wurden, weil insoweit die bislang zweijährige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen ist. Um in anhängigen Streitfällen abhelfen zu können, soll die Neuregelung auch in den Fällen angewendet werden, in denen bis zum Tag der Gesetzesverkündung über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist.
(Stand: 12.08.2009)
(Stand: 06.08.2009)
(Stand: 06.08.2009)
* Der BFH hat in seinen Urteilen vom 05.03.2009, VIR23/07 und VIR58/06 entschieden, dass die doppelte Haushaltsführung auch dann steuerlich abziehbar ist, wenn die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Arbeitsplatz wegverlegt wird.
* Nach bisheriger Rechtsauffassung wurde im Falle der Wegverlegung die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt.
* Der BFH führte aus: "Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten"
* Dies bedeutet, dass die Zweitwohnung sowohl die bisherige oder eine neue Wohnung sein kann. Entscheidend ist, dass der Zweithaushalt gegründet wird, um von dort aus den Arbeitsplatz schnell und unmittelbar aufsuchen zu können.
(Stand: 08.07.2009)
(Stand: 23.06.2009)
(Stand: 15.05.2009)
Die Abschaffung der steuerlichen Anerkennung des Arbeitszimmers ist ein Verstoß gegen das Nettoprinzip, nach dem Erwerbseinkommen nur nach Abzug der Erwerbskosten besteuert werden darf.
Den Lehrern und anderen Betroffenen ist zu empfehlen, in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2007 und 2008 Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend zu machen. Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch ein und beantragen das Ruhenlassen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung.
Um nicht in der Flut von Einsprüchen unterzugehen, hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, in alle Steuerbescheide, in denen das geltend gemachte Arbeitszimmer abgelehnt wurde, vom Amts wegen einen Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO aufzunehmen (BMF-Schreiben vom 1.4.2009).
(Stand: 12.05.2009)
(Stand: 15.05.2009)
Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug und/oder Vorauszahlungen während des Jahres von Ihnen zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Deshalb müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft (§ 46 EStG).
Diese Regeln gelten nur, wenn Sie und/oder Ihr Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben (Arbeitslohn, Gehalt, Versorgungsbezüge). Wie hoch diese sind, spielt keine Rolle.
* Ihre steuerpflichtigen Nebeneinkünfte liegen über 410 Euro: Eine Steuererklärung müssen Sie abgeben, wenn Sie als Arbeitnehmer Nebeneinkünfte haben wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte usw. und der positive Saldo dieser Nebeneinkünfte über 410 Euro liegt.
Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen bis 2008 zu Ihren Nebeneinkünften.
Achtung: Die 410-Euro-Grenze verdoppelt sich nicht, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagen lassen. Bei der getrennten Veranlagung steht der Betrag aber jedem Ehepartner zu.
* Sie haben einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen: Durch die Einkommensteuer-Veranlagung muss der Finanzbeamte prüfen, ob das zu Recht geschehen ist.
Trotz Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte besteht keine Veranlagungspflicht, wenn es sich lediglich um einen Behinderten-Pauschbetrag oder einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag handelt und/oder sich nur der Zähler für die Kinderfreibeträge erhöht hat.
* Sie und Ihr Ehepartner lassen sich zusammen veranlagen, haben beide Arbeitslohn bezogen und einer von Ihnen hatte die Steuerklasse V oder VI - zumindest für einen Teil des Jahres: Hat ein Ehepaar die Steuerklassenkombination IV/IV gewählt, wird beim monatlichen Steuerabzug allein aus diesem Grund nie zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Anders ist das bei Steuerklassenkombination III/V. Hier befürchtet der Staat, dass Sie während des Jahres zu günstig weggekommen sind.
* Sie haben Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld etc. über 410 Euro bezogen: Solche Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen dadurch den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Das gilt auch für das Elterngeld.
Diese Grenze verdoppelt sich nicht, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagen lassen. Wählen Sie aber die getrennte Veranlagung, steht der Betrag jedem Ehepartner zu.
* Ihr Arbeitgeber hat auf Ihre Abfindung bzw. Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit bereits beim Lohnsteuerabzug die günstige Fünftelregelung angewendet: Für solche "außerordentlichen Einkünfte" müssen Sie nur einen ermäßigten Steuersatz zahlen (Fünftelregelung). Der Finanzbeamte muss überprüfen, ob das richtig gelaufen ist.
* Sie haben eine Urlaubsvergütung aus der Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft bekommen: Für diese Vergütung hat die Ausgleichskasse pauschal Lohnsteuer abgeführt. In der Einkommensteuer-Veranlagung wird die Zahlung mit Ihrem persönlichen Steuersatz belastet und die Pauschalsteuer auf Ihre Steuerschuld angerechnet.
* Sie haben von Ihrem neuen Arbeitgeber einen "sonstigen Bezug" erhalten, ohne dass die Lohnsteuerbescheinigung Ihres früheren Arbeitgebers für dasselbe Kalenderjahr vorgelegen hat: Der neue Arbeitgeber kann dann die darauf entfallende Lohnsteuer nur ungefähr bestimmen.
* Als nicht verheiratete oder geschiedene Eltern wollen Sie bestimmte Freibeträge für ein Kind übertragen bzw. aufteilen: Wollen Sie als nicht zusammen veranlagte Eltern den Ausbildungsfreibetrag, den Behinderten- oder den Hinterbliebenen-Pauschbetrag Ihres Kindes anders als hälftig unter sich aufteilen, wird durch die Veranlagung beider Eltern sichergestellt, dass diese Frei- und Pauschbeträge insgesamt nur einmal abgezogen werden.
* Sie haben parallel bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet: Dann ist das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis nach der Steuerklasse VI abgerechnet und eventuell zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden. Hier ist nicht gemeint, dass Sie nacheinander aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen Einkünfte haben.
* Sie sind Arbeitnehmer, Ihre Ehe ist durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden und Sie bzw. Ihr früherer Ehepartner haben im selben Jahr wieder geheiratet: Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten, wer in diesem Jahr mit wem zusammen veranlagt wird und welcher Einkommensteuertarif gilt.
* Ihr Lohnsteuerabzug ist zeitweise mit der gekürzten Vorsorgepauschale durchgeführt worden, zeitweise mit der ungekürzten: Gehören Sie in einem Jahr zeitweise zum Personenkreis, für den die gekürzte Pauschale gilt (das sind vor allem Beamte), und zeitweise zum Kreis, für den die ungekürzte Pauschale gilt, steht Ihnen im betreffenden Jahr nur die gekürzte Vorsorgepauschale zu. Deshalb müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie eine der Steuerklassen I bis IV gehabt haben.
Gleiches gilt, wenn Sie neben einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit gleichzeitig Arbeitslohn bezogen haben, für den es nur die gekürzte Vorsorgepauschale gibt.
* Ihr Verlust aus den Vorjahren ist noch nicht ausgeglichen: Verluste aus einer Einkunftsart, die Sie nicht im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften verrechnen konnten, dürfen Sie in das Vorjahr zurück- und/oder in die Folgejahre vortragen (sog. Verlustabzug).
Wollen Sie keinen Verlustrücktrag vornehmen oder bleibt nach dem Rücktrag noch ein Verlust übrig, müssen Sie in den zukünftigen Jahren eine Einkommensteuererklärung abgeben, bis der Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet ist.
* Sie haben Ihren beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, der im EU-/EWR-Ausland lebt, auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen: Dann wird Ihnen während des Jahres entsprechend weniger Lohnsteuer abgezogen. In der Steuererklärung prüft der Beamte, ob Ihr Gesamteinkommen erfasst ist.
* Sie haben in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, lassen sich aber als "fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig" behandeln.
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die bisherige Antragsfrist von 2 Jahren aufgehoben, sodass nun
eine Antragsveranlagung bis zu 4 Jahre nach dem Steuerjahr möglich ist. Diese Neuregelung gilt erstmals für das Jahr 2005.
Eine Abgabefrist besteht bei Pflichtveranlagung bis zu 7 Jahre, d.h. für Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Zwar haben auch sie 4 Jahre Zeit, doch die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt erst mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Steuerjahr.
Das Finanzgericht Köln entschied, dass auch für Arbeitnehmer, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben, eine Abgabefrist von bis zu 7 Jahren gelten muss. Auch für diese Steuerpflichtigen kommt neben der vierjährigen Festsetzungsfrist die Anlaufhemmung von drei Jahren zur Anwendung (FG Köln vom 3.12.2008).
Sie können aufgrund dessen also noch Steuererklärungen für weiter zurückliegende Jahre einreichen,
bis zum Jahr 2002. Bei Ablehnung kann ein Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden; vor dem
Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.
Der Bundesfinanzhof hält die Frist von 4 Jahren (bisher 2 Jahren) für die freiwillige Steuererklärung gegenüber der Abgabefrist von 7 Jahren bei Pflichtveranlagung für eine nicht gerechtfertigte Ungleich-
behandlung und damit für verfassungswidrig. Der BFH hat das Bundesverfassungsgericht um Klärung gebeten.
(Stand: 22.04.2009)
Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskon-forme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2005 (BStBl. I S. 794). Die im BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2008 (BStBl. I S. 1010) getroffene Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung hinsichtlich der Anwendung der Entfernungspauschale bleibt unberührt.
(Stand: 21.04.2009)
(Stand: 21.04.2009)
(Stand: 21.04.2009)
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten tätig wird (R 9.4 Abs. 2 LStR 2008). Insbesondere bei Leiharbeitnehmern ist fraglich, ob eine Auswärtstätigkeit noch als „vorübergehend" i.S. der o.a. Richtlinienregelung angesehen werden kann, wenn sich diese Tätigkeit über einen längeren Zeitraum erstreckt. Zur Abgrenzung dieser Frage kann nach folgenden Grundsätzen verfahren werden:
Bei einem Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte liegt eine Auswärtstätigkeit u.a. dann vor, wenn er bei seiner beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird. Dabei kommt es auf die Dauer der einzelnen Tätigkeiten nicht an, sofern der Arbeitnehmer damit rechnen muss, nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte eingesetzt zu werden. In diesem Fall können Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte in tatsächlicher Höhe für den gesamten Zeitraum als Werbungskosten anerkannt oder steuerfrei ersetzt werden; bei den Mehraufwendungen für Verpflegung ist die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG zu beachten.
Ein bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigter Hochbauingenieur wird in regelmäßigem Wechsel verschiedenen Entleihfirmen überlassen und auf deren Baustellen eingesetzt. Den Betrieb seines Arbeitgebers sucht er nur hin und wieder auf, ohne dort eine regelmäßige Arbeitstätte i. S. der R 9.4 Abs. 3 LStR 2008 zu begründen. Er wird für einen vor Beginn der Tätigkeit festgelegten Zeitraum von zwei Jahren an eine Baufirma überlassen und von dieser während des gesamten Zeitraums auf ein- und derselben Großbaustelle eingesetzt. Die Großbaustelle wird nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, weil die dortige Tätigkeit vorübergehend, d. h. auf eine von vornherein bestimmte Dauer angelegt ist; diese kann im Übrigen auch projektbezogen sein (z. B. Überlassung des Leiharbeitnehmers bis zur Vollendung eines konkreten Bauvorhabens).
Allerdings kann die Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers, der typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird, gem. R 9.4 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 LStR 2008 als außerbetriebliche Einrichtung zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden, wenn er dort „dauerhaft" tätig wird. Eine dauerhafte Tätigkeit in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn sie nicht vorübergehend, also zeitlich unbefristet ist.
Ein Arbeitnehmer wird von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden als kaufmännischer Mitarbeiter überlassen. Der Überlassungsvertrag enthält keine zeitliche Befristung („bis auf Weiteres"). In diesem Fall liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit beim Kunden eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/ Werbungskostenabzug ist somit nicht zulässig.
Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitnehmerverleiher mit dem Ziel der späteren Festanstellung beim Entleiher eingestellt wird oder er nur für die Dauer eines bestimmten Projekts eingestellt wird und das Arbeitsverhältnis danach endet. Hier liegt keine Tätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten vor, weil der Arbeitnehmer nicht damit rechnen muss, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an anderen Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr ist er dauerhaft an einer regelmäßigen (außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig.
Der Arbeitnehmer im Beispielsfall 1 ist von der Zeitarbeitsfirma ausschließlich für die Überlassung an die Baufirma eingestellt worden; das Arbeitsverhältnis endet vertragsgemäß nach Abschluss des Bauvorhabens. In diesem Fall liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit auf der Baustelle eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Aufgrund der zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrages musste der Arbeitnehmer auch nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an anderen Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/Werbungskostenabzug ist somit nicht zulässig.
Auch wenn ein jetzt entliehener Arbeitnehmer zuvor bei dem Entleiher (mit gleicher Tätigkeit) beschäftigt war, ist regelmäßig davon auszugehen, dass von vornherein eine dauerhafte Tätigkeit an einer (außerbetrieblichen) Arbeitsstätte vorliegt.
Ein Automobilunternehmen lagert einen Teil der in der Montage beschäftigten Arbeitnehmer an eine Leiharbeitsfirma aus, die ihrerseits die Arbeitnehmer an das Automobilunternehmen entleiht. Dort üben die Arbeitnehmer die gleiche Tätigkeit aus wie zuvor im Automobilunternehmen. Es liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/Werbungskostenabzug ist somit nicht möglich.
Nach H 9.4 (Regelmäßige Arbeitsstätte) LStH 2008 kann ein Arbeitnehmer innerhalb desselben Dienstverhältnisses auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben. Von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten ist auszugehen, wenn sowohl die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers als auch die außerbetriebliche Tätigkeitsstätte bei einem Kunden an durchschnittlich einem Arbeitstag je Woche (ca. 46 Arbeitstage im Jahr) aufgesucht wird.
(Stand: 13.03.2009)
Wird das Elterngeld in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt einbezogen, sollten Sie Einspruch einlegen und verlangen, dass das Mindestelterngeld unberücksichtigt bleibt.
(Stand: 13.03.2009)
Die so genannte Ein-Prozent-Regelung gilt nicht für solche Fahrzeuge, die objektiv nicht für private Zwecke geeignet sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und betont, dass das Finanzamt sich in einem solchen Fall auch nicht auf den Beweis des ersten Anscheins für eine Privatnutzung berufen könne.
Hintergrund: Die unentgeltliche beziehungsweise verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung des Dienstwagens ist für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (so genannte Ein-Prozent-Regelung).
Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Für die private Nutzung dieses Wagens setzte das Finanzamt einen Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regelung an.
Der BFH folgte dem nicht. Seiner Ansicht nach machen Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. Ob ein solches Fahrzeug dennoch privat genutzt werde, müsse jeweils im Einzelnen festgestellt werden. Die Feststellungslast dafür obliege dem Finanzamt. Dieses könne sich insoweit nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2008, VI R 34/07
Nur, wer seine Handwerker nicht bar bezahlt, kann seine Aufwendungen für die getätigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Ungleichbehandlung von baren und unbaren Zahlungen durch das gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt sei, der Schwarzarbeit entgegenzuwirken.
Rechtlicher Hintergrund: Nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, sofern diese nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist.
Die in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des BFH eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck des § 35a EStG rechtfertige verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge.
Auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoße das Erfordernis unbarer Zahlung nicht, so der BFH. Denn selbst ohne eigenes Bankkonto könne der Steuerpflichtige die formellen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahle und sodann unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweise.
Mit den gleichen Erwägungen hat der BFH in einem weiteren Urteil auch bei Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung verneint.
Bundesfinanzhof, Urteile vom 20.11.2008, VI R 14/08 und VI R 22/08
Kommt es in diesen Tagen Wochen aufgrund der Konjunkturkrise, schleppenden Auftragseingängen oder der drohenden Rezession zu einer Kündigung von Mitarbeitern, gibt es oft eine Abfindung als Entschädigung für den plötzlichen Verdienstausfall. Die wird entweder in Einzelgesprächen oder mittels eines zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung ausgehandelten Sozialplans festgelegt. Die Höhe der Entschädigung liegt aufgrund der Rechtsprechung durch die Arbeitsgerichte als Faustformel bei einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Zahlung erhält der Entlassene allerdings nicht brutto, da Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag anfallen. Der frühere Steuerfreibetrag von bis zu 11.000 Euro wurde bereits 2006 gestrichen und konnte in Übergangsfällen nur noch bis Ende 2007 genutzt werden.
Dennoch kann die Abgabenlast geringer als bei der normalen Gehaltszahlung ausfallen. Denn durch die Abfindung kommt es zu einem geballten Zufluss von steuerpflichtigen Einnahmen. Um eine übermäßige Belastung durch den plötzlichen Progressionssprung zu verhindern, kommt es durch eine sogenannte Fünftelregelung zu einer Tarifermäßigung. Die Entlastung fällt umso höher aus, desto geringer das normale Einkommen des Arbeitnehmers oder von Ehepaaren ist. Sofern sich dieses Einkommen aber bereits in der Nähe der Spitzenprogression bewegt, verpufft die Rechnung nach der Fünftel-Methode.
Nach dieser Sonderregelung wird die Steuer in einem ersten Schritt auf das Gesamteinkommen ohne die Abfindung berechnet. Anschließend kommt die Sonderzahlung mit einem Fünftel hinzu und die hierauf entfallende Steuer wird dann anschließend mit fünf multipliziert. Das klingt kompliziert, kann aber in der Praxis vom Lohnbüro des Arbeitgebers auf Nachfrage ausgerechnet werden. Damit das Finanzamt die steuersparende Fünftelregelung überhaupt akzeptiert, sind jedoch zwei Besonderheiten zu beachten:
1. Die Abfindung muss innerhalb eines Kalenderjahrs fließen
2. Das Jahreseinkommen mit Abfindung muss höher ausfallen als das Vorjahres-Einkommen ohne diese Extrazahlung
Deshalb kann es günstiger sein, die gesamte Abfindung erst nach Silvester zu erhalten, wenn dann die übrigen Einkünfte geringer ausfallen. Das liegt meist schon alleine deshalb vor, weil es wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit zu einem geringeren Gehalt kommt. Dies stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar, sofern die Betriebsvereinbarung nicht fixe Zahlungsmodalitäten enthält und einzelne Mitarbeiter aus Steuerspareffekten hiervon ausscheren möchten.
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers oder eigene Sparleistungen, die Sie vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lassen, werden vom Staat mit der Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert. Diese beträgt derzeit
* für das Bausparen: 9 % für maximal 470 EUR.
* für das Beteiligungssparen: 18 % für maximal 400 EUR.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage können Sie nur dann bekommen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen in beiden Fällen nicht höher ist als 17 900 EUR bei Ledigen und 35 800 EUR bei Verheirateten.
Ab dem 1.1.2009 gibt es zwei Verbesserungen beim Beteiligungssparen, laut Bundesrat vom 13.2.2009.
* Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von 18 % auf 20 % angehoben, wobei der Förderhöchstbetrag mit 400 EUR unverändert bleibt.
* Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage - nur für das Beteiligungssparen - wird angehoben, für Ledige von 17 900 EUR auf 20 000 EUR und für Verheiratete von 35 800 EUR auf 40 000 EUR.
Werden vermögenswirksame Leistungen zum Bausparen genutzt, ändert sich die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht. Der bisherige Zulagensatz von 9 %, der Förderhöchstbetrag von 470 EUR und die bisherige Einkommensgrenze von 17 900 EUR bzw. 35 800 EUR bleiben unverändert.
* In seinem Schreiben vom 04.02.2009 - IV A 3 - S 0625/08/10007 - hat der BMF mit sofortiger Wirkung den Vorläufigkeitsvermerk für den Solidaritätszuschlag aufgehoben.
* Das BVerfG nahm im Februar 2008 eine Verfassungsbeschwerde wegen der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 nicht an. Die Finanzverwaltung hat daraufhin am 22.7.2008 sämtliche Rechtsbehelfe, in denen eine Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wurde, durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen, BStBl. I S. 747.
* Zu diesem Zeitpunkt war ein weiteres Verfahren vor dem BFH Az. X R 51/06 anhängig. Der Bund der Steuerzahler hatte zwischenzeitlich ebenfalls erneut Klage gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags eingereicht. Das neue Verfahren ist vor dem FG Niedersachsen unter dem Az. 7 K 143/08 anhängig und betrifft das Streitjahr 2007.
* Daraufhin gingen vermehrt Einsprüche bei den Finanzämtern ein, mit denen die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird. Das BMF eröffnete den Finanzämtern mit dem oben genannten Schreiben nun wieder die Möglichkeit, die Einspruchsverfahren ruhen zu lassen.
(Stand: 13.02.2009)
(Stand: 13.02.2009)
Während die Kosten für die doppelte Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt abzugsfähig sind, dürfen Verpflegungsmehraufwendungen nur in den ersten 3 Monaten geltend gemacht werden. Hiergegen wendeten sich die Kläger- ein beiderseitig berufstätiges Ehepaar. Das zuständige FG Baden-Württemberg vom 8.5.2007 , EFG 2007, S. 1500 teilte diese Ansicht nicht und lehnte die Zulassung zur Revision ab. Dagegen legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein - Az. VI B 76/07. Dieser hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 6.3.2008 stattgegeben und die Revision zugelassen. Im Rahmen der Revision entscheidet der Bundesfinanzhof nunmehr darüber, ob die gesetzlich geregelte Dreimonatsfrist für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung verfassungswidrig ist. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VI R 10/08 geführt. Anhängige Einspruchsverfahren ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO OFD Frankfurt/M. v. 14.11.2008 - S 2352 A - 9 - St 211. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
(Stand: 27.01.2009)
(1) Anerkannt werden nun Schulgeldzahlungen an Schulen im EWR-Ausland - Dies gilt rückwirkend für alle noch offenen Steuerfälle auch vor 2008.
(2) Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld wird sowohl für deutsche wie für ausländische Schulen der Höhe nach auf 5 000 EUR begrenzt.
(3) Die Anforderungen an die begünstigten Schulen werden neu bestimmt: Erforderlich ist nur noch, dass die Schule zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Begünstigt sind nicht nur Schulen, sondern auch andere Einrichtungen, die auf solche Abschlüsse ordnungsgemäß vorbereiten. (Stand: 05.01.2009)
I. Sachverhalt und Entscheidung:
Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten nach § 9 EStG oder als Betriebsausgaben nach § 4 EStG bei den einkommensteuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Dies geschah grds. in Form einer von tatsächlich entstandenen Kosten unabhängigen Pauschale je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer (Entfernungspauschale, sog. Pendlerpauschale). Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG (entsprechend auch in § 4 Abs. 5a EStG), dass die Aufwendungen für die Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind (Satz 1), dass aber „zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen“ für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € „wie Werbungskosten“ anzusetzen ist (Satz 2). Die grundsätzliche Einführung des sog. Werkstorprinzips nach Satz 1 wurde im Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel notwendiger Konsolidierung des übermäßig verschuldeten Staatshaushalts (durch erwartete jährliche Mehreinnahmen von rund 2,53 Mrd €) begründet, die verbliebene Abzugsfähigkeit der erhöhten Aufwendungen für längere Wegstrecken als ergänzende Härtefallregelung.
Auf die Vorlagen des FG Niedersachsen und des FG Saarland sowie des BFH entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass diese Neuregelungen mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an eine folgerichtige Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen nicht vereinbar und verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. 1. 2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG - vorläufig - ohne die Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer anzuwenden.
II. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Nach dem geltenden Einkommensteuerrecht wird die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen grds. nach der Höhe seines jährlichen Nettoeinkommens bemessen, d.h., nach der Höhe der Einnahmen abzüglich beruflich bzw. betrieblich veranlasster Aufwendungen (sog. objektives Nettoprinzip) sowie abzüglich weiterer, nicht beruflich, sondern privat veranlasster Aufwendungen, insbesondere abzüglich der Aufwendungen für das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familienangerhörigen (sog. subjektives Nettoprinzip). Entscheidend für die steuermindernde Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist danach grds. deren jeweiliger Veranlassungszusammenhang.
Die Einführung des sog. Werkstorprinzips, nach dem nicht die berufliche oder private Veranlassung von Aufwendungen, sondern allein die räumliche Entfernung einer kostenverursachenden Fahrt zum Arbeitsplatz entscheidend für Abzugsfähigkeit oder Nichtabzugsfähigkeit der Kosten ist, stellt eine singuläre Ausnahme innerhalb des geltenden Einkommensteuerrechts dar. Sie ist am Maßstab folgerichtiger Ausgestaltung einer Besteuerung nach dem Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Das Erfordernis folgerichtiger Ausgestaltung der einkommensteuerrechtlichen Belastungsentscheidungen verlangt, dass Ausnahmen von den das einfache geltende Recht beherrschenden Prinzipien hinreichend begründet sind. Als solche hinreichenden Gründe sind nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG bisher außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung. Hieran hält der Zweite Senat vorliegend fest. Der Neuregelung fehlt danach eine hinreichende sachliche Begründung für die Abkehr vom Veranlassungsprinzip bei der Abgrenzung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage (2.). Der Gesetzgeber ist von den Anforderungen an einkommensteuerrechtliche Folgerichtigkeit auch nicht mit Blick auf die Möglichkeiten eines verfassungskonformen „Systemwechsels“ oder einer neuen „Zuordnungsentscheidung“ befreit (3.).
2. Das im Gesetzgebungsverfahren fast ausschließlich angeführte Ziel der Haushaltskonsolidierung kann trotz aller auch verfassungsrechtlichen Dringlichkeit für sich genommen die Neuregelung nicht rechtfertigen, denn es geht bei der Abgrenzung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um die gerechte Verteilung von Steuerlasten. Hierfür kann die staatliche Einnahmenvermehrung jedoch kein Richtmaß bieten, denn diesem Ziel dient jede, auch eine willkürliche Mehrbelastung.
Förderungs- und Lenkungsziele sind nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann als Rechtfertigungsgrund für eine Steuerbelastung geeignet, wenn sie von erkennbaren Entscheidungen des Gesetzgebers getragen sind. Zwar wird eine Abschaffung der „Pendlerpauschale“ von namhaften Vertretern der Wirtschafts- und Finanzwissenschaften im Interesse steuerlicher Anreize zu gesamtwirtschaftlich effizientem Verhalten der Steuerpflichtigen gefordert; der Gesetzgeber hat sich jedoch solche Ziele ausweislich der Materialien zum Gesetzgebungsverfahren zu keinem Zeitpunkt zu eigen gemacht, so dass schon aus diesem Grund eine derartige Rechtfertigung ausscheidet.
Auch Typisierungs- und Vereinfachungszwecke liefern keine tragfähige Begründung. Zwar ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Fahrtkosten um - privat und beruflich - „gemischt“ veranlasste Aufwendungen handelt, für deren angemessene einkommensteuerrechtliche Bewertung und Einordnung erhebliche Typisierungs- und Vereinfachungsspielräume eröffnet sind. Es handelt sich bei der Neuregelung jedoch nicht um eine typisierende Bewertung und Erfassung des unterschiedlichen Gewichts der privaten und beruflichen Anteile an der Kostenveranlassung, sondern um eine ausschließlich quantitativ am Ergebnis eines erhöhten Steueraufkommens orientierte Tatbestandsabgrenzung. Die zusätzliche Belastung durch Wegekosten für Entfernungen bis zu 20 km kann mangels einer korrespondierenden Abstimmung der Höhe des allgemeinen Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch nicht unter Hinweis auf diesen allgemeinen Pauschbetrag „hinwegtypisiert“ werden.
3. Schließlich fehlt es auch an einem den Gesetzgeber „befreienden“ grundlegenden Systemwechsel oder einer neuen Zuordnungsentscheidung. Die dem Steuergesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst zwar von Verfassungs wegen auch die Befugnis, neue Regeln ohne Bindung durch Grundsätze der Folgerichtigkeit an frühere Grundentscheidungen einzuführen. Einen zulässigen Systemwechsel kann es jedoch ohne ein Mindestmaß an neuer Systemorientierung nicht geben. Anderenfalls ließe sich jedwede Ausnahmeregelung als (Anfang einer) Neukonzeption deklarieren. Die neuen Bestimmungen zur räumlichen Abgrenzung abzugsfähiger Wegekosten lassen eine Orientierung an einer - etwa nach und nach zu verwirklichenden - neuen Grundkonzeption nicht erkennen. Der generelle Ausschluss der Wegeaufwendungen aus dem Tatbestand der Werbungskosten und die gleichzeitige Anordnung, die Kosten für Wege ab 21 km „wie“ Werbungskosten zu behandeln und für diese eine aufwandsunabhängige Entfernungspauschale anzusetzen, ist durch eine widersprüchliche Verbindung und Verschränkung unterschiedlicher Regelungsgehalte und Regelungsziele gekennzeichnet und beruht nicht auf einer übergreifenden Konzeption: Insbesondere lässt sich die praktische Aufrechterhaltung der vorangehenden Rechtslage für Wege ab 21 km mangels plausibler Härtekriterien als Härtefallregelung nicht rechtfertigen, und die aufwandsunabhängige Pauschale wirkt, wie die frühere unbeschränkte Entfernungspauschale, in den Fällen fehlenden oder geringeren Aufwands wegen kostenfreier oder - günstiger Transportmöglichkeiten als Subvention zur Förderung verkehrs- und umweltpolitischer Ziele. Diesen Zielen aber widerspricht der Einsatz der Pauschale als Härteregelung, denn so werden gerade Wahl und Aufrechterhaltung längerer Wegstrecken und damit die Entscheidung für verkehrs- und umweltpolitisch weniger erwünschtes Verhalten belohnt, während die Entscheidung für nahes Wohnen am „Werkstor“ zielstrebig benachteiligt wird.
Anmerkung:
Bundesfinanzminister Steinbrück und der Hessische Ministerpräsident Koch schlagen vor, die Entscheidung des Gerichtes in der aktuellen, schwerwiegenden Krise zu nutzen, um einen konjunkturpolitischen Impuls zu geben. Die Finanzämter sollten angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten.
Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, das dann auch von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst.
Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer bedeutet dies - unter der Annahme, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag schon durch andere Werbungskosten vollständig ausgeschöpft ist - bei einer Entfernung zum Arbeitsort von der Wohnung von 20 km und 220 Arbeitstagen, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 € und die Steuerschuld um rund 350 € (je nach individuellem Grenzsteuersatz) je Jahr verringert.
Wie eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen wird, wird noch entschieden.
Das BVerfG hat mit Urteil v. 9.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 die gesetzliche seit 2007 geltende Regelung zur Pendlerpauschale für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG – vorläufig – ohne die Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer anzuwenden.
Auf der Grundlage des BVerfG-Urteils können nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. (DStV) die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der vergangenen Monate, in denen wegen der gesetzlichen Regelung die ersten 20 Kilometer bei Zuschüssen zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht berücksichtigt wurden, unter bestimmten Umständen korrigiert werden. Das bedeutet:
Für das Jahr 2007
Nach § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, wenn die Lohnsteuerdaten übermittelt oder die Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben wurde. Daher ist es für 2007 in der Regel nicht mehr möglich, die Fahrtkostenzuschüsse pauschal statt individuell zu besteuern, wodurch auch eine Korrektur der Sozialversicherungsbeiträge für 2007 ausscheidet.
Für das Jahr 2008
Bei den Lohnabrechnungen ab Januar 2008 kann die individuelle Besteuerung von Fahrtkostenzuschüssen rückgängig gemacht werden, sofern Lohnsteuerdaten noch nicht übermittelt bzw. Lohnsteuerbescheinigungen noch nicht ausgeschrieben wurden. Diese können gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal mit 15 % besteuert werden. Damit sind diese Beträge auch sozialversicherungsfrei. Diese Auffassung wurde dem DStV auf telefonische Nachfrage von der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt. Eine entsprechende Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sei in Vorbereitung.
Der DStV empfiehlt, die Abrechnung für den Monat Dezember 2008 nach den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen vorzunehmen. Die Korrektur der (noch offenen) Lohnabrechnungen ab Januar 2008 sollte möglich sein. Es ist anzunehmen, dass sich das BMF in naher Zukunft zu dieser Problematik äußern wird. Bis dahin empfiehlt es sich, die Lohnkonten zunächst noch nicht abzuschließen.
In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall machte ein Darlehensgeber die Rückzahlung eines Privatdarlehens über 60.000 DM geltend. Darlehensvereinbarung, -auszahlung und Zugang der wirksamen Kündigungserklärung waren unstreitig. Der Darlehensnehmer behauptete allerdings, das Darlehen in mehreren Teilbeträgen in bar bereits vollständig zurückgezahlt zu haben, und führte als Zeugen hierfür seine Ehefrau und eine weitere Person an.
Nach der Erhebung der Beweislage bezweifelte das Gericht, dass die Zeugen das von ihnen behauptete Geschehen zutreffend wiedergegeben hatten. Diese Zweifel gingen zu Lasten des Darlehensnehmers, so dass er zur Rückzahlung des Darlehens verurteilt wurde.
(Stand: 14.10.2008)
(Stand: 20.10.2008)
(Stand: 20.10.2008)
(Stand: 18.11.2008)
(Stand: 18.11.2008)
(Stand: 18.11.2008)
Unterhaltsleistungen an eine bedürftige Angehörige sind bis zu 7 680 EUR im Jahr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung gilt dies auch für Leistungen an den Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, wenn beim Lebensgefährten zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
Die Opfergrenze beträgt 1 % je volle 500 EUR des Nettoeinkommens, höchstens 50 %. Dieser Prozentsatz vermindert sich um je 5 Prozentpunkte für den Ehegatten und für jedes Kind, für das Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, höchstens jedoch um 25 Prozentpunkte (BMF-Schreiben vom 9.2.2006).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auf Unterhaltsleistungen an die in Haushaltsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin die Opfergrenze nicht anzuwenden ist. (BFH-Urteil vom 29.5.2008).
(Stand: 20.11.2008)